Rechtliches
Neues Sorgerecht tritt am 19. Mai 2013 in Kraft – wichtiger Schritt für Eltern und Kinder
Das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern ist ein wichtiger – und seit langem überfälliger – Schritt zum Wohl von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Durch das Gesetz wird das Familienrecht an die gesellschaftlichen Realitäten angepasst. Es trägt der Tatsache Rechnung, dass unsere Gesellschaft in den vergangenen Jahren bunter und offener geworden ist und sich der Anteil der nicht-ehelichen Kinder in den letzten 20 Jahren mehr als verdoppelt hat. Die Bereitschaft und Fähigkeit zur Verantwortungsübernahme für das eigene Kind ist keine Frage des Trauscheins.
Die neuen Regeln zum Sorgerecht erleichtern unverheirateten Vätern den Zugang zum Sorgerecht für ihre Kinder. Im Interesse des Kindes gibt es nun ein klares Bekenntnis zur gemeinsamen Sorge auch bei nicht verheirateten Eltern. Nach dem neuen Leitbild sollen Eltern die Verantwortung für ihr Kind grundsätzlich gemeinsam ausüben. Der Vater soll nur dann von der Sorgeverantwortung ausgeschlossen bleiben, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Daneben kann ein nicht verheirateter Vater nach den Neuregelungen auch beantragen, dass ihm die alleinige Sorge für das gemeinsame Kind übertragen werden soll, wenn er dafür Gründe im Kindeswohlinteresse vorträgt.
Zum Hintergrund:
Nach altem Recht erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2010 festgestellt, dass der Gesetzgeber „dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes eingreift, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist.“ Zwar hat auch künftig die Mutter mit der Geburt die alleinige Sorge. Allerdings ermöglicht die Neuregelung die gemeinsame Sorge immer dann, wenn das Wohl des Kindes dieser nicht entgegensteht. Um zügig Klarheit über die Sorgerechtsfrage zu erhalten, findet ein abgestuftes Verfahren statt:
Erklärt die Mutter nicht ihr Einverständnis zur gemeinsamen Sorge, kann der Vater zunächst zum Jugendamt gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Wenn er diesen Weg für nicht erfolgversprechend hält, kann er auch gleich einen Sorgerechtsantrag beim Familiengericht stellen.
Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt. Durch diese Frist soll sichergestellt werden, dass die Mutter nicht noch unter dem Eindruck der Geburt eine Erklärung im gerichtlichen Verfahren abgeben muss.
Gibt die Mutter keine Stellungnahme ab und werden dem Gericht auch auf sonstige Weise keine Gründe bekannt, die der gemeinsamen Sorge entgegenstehen, soll das Familiengericht in einem schriftlichen Verfahren, ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden.
Das schriftliche und sehr vereinfachte Verfahren findet jedoch nicht statt, wenn dem Gericht derartige Gründe bekannt werden. Diese Möglichkeit besteht auch in besonders gelagerten Ausnahmefällen, wenn beispielsweise erkennbar ist, dass das sprachliche Ausdrucksvermögen der Mutter stark eingeschränkt ist. Eine umfassende gerichtliche Prüfung ist mithin nur dort vorgesehen, wo sie zum Schutz des Kindes erforderlich ist. Dies trägt einer rechtstatsächlichen Untersuchung Rechnung, wonach bei Streit um das Sorgerecht häufig Gründe vorgebracht werden, die mit dem Kindeswohl nichts zu tun haben, sondern aus der Trennung der Eltern resultieren.
Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).
Dem Vater wird der Zugang zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung der Mutter eröffnet. Voraussetzung dafür ist, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 16.05.2013
Gesamten Artikel lesen | Make a Comment ( None so far )Pflegeeltern verlieren den Kampf um Dennis
Die Welt berichtet im Artikel “Pflegeeltern verlieren den Kampf um Dennis” vom 16.05.2013 vom Beschluss, den das Oberlandesgericht Celle diese Woche fällte: Der sechsjährige Junge darf nicht zu seinen Pflegeeltern zurückkehren, er soll im Heim bleiben.
Die Pflegeeltern sind entsetzt, dass Dennis vor Gericht geäußertem Wunsch zu ihnen zurückzukehren wieder nicht entsprochen wurde. Auch ihr Anwalt Peter Hoffmann äußert sich über das Verfahren.
Auch der NDR berichtete im Beitrag “Gericht: Pflegekind Dennis bleibt im Heim” vom 14.05.2013.
Gesamten Artikel lesen | Make a Comment ( None so far )“Traumatisiert – Bedeutung und Folgen bei Pflege- und Adoptivkindern” am 01.06. in Hilden
PAN Pflege- und Adoptivfamilien NRW e.V. organisiert in Zusammenarbeit mit der Evangelischen Erwachsenenbildung in Hilden am 01.06. den Fachtag “Traumatisiert – Bedeutung und Folgen bei Pflege- und Adoptivkindern“. Er wird von 9.30 bis 16 Uhr in der Evangelischen Erwachsenenbildung in Hilden stattfinden.
Christoph Malter wird über “Entwicklungsmöglichkeiten für traumatisierte/verwahrloste Kinder und Bedingungen in der Pflegefamilie“ referieren.
Rechtsanwalt Steffen Sieferts Vortrag wird sich mit der Frage „In welcher Form wird das Thema von der Rechtsprechung aufgegriffen und berücksichtigt“ befassen.
Gesamten Artikel lesen | Make a Comment ( None so far )SPD: Kinderrechte sollen ins Grundgesetz
Berlin: (hib/KOS) Die SPD will die Rechtsstellung von Kindern in der Verfassung ausdrücklich verankern. Ein Gesetzentwurf (17/13223) plädiert für eine entsprechende Ergänzung des Artikels 6 im Grundgesetz durch die Einfügung eines neuen Absatzes 2 und die Änderung des bisherigen Absatzes 5. Nach den Vorstellungen der Fraktion soll künftig in der Verfassung u.a. festgeschrieben werden, dass jedes Kind ein “Recht auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit” hat. Die staatliche Gemeinschaft müsse die Rechte des Kindes achten, schützen und fördern und für “kindgerechte Lebensbedingungen” sorgen. Jedes Kind habe gemäß seiner Entwicklung das Recht auf Beteiligung in den Angelegenheiten, die es betreffen. Eine weitere Formulierung soll im Grundgesetz die Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern verankern.
Zur Begründung schreibt die SPD, dass Kinder zwar schon nach geltendem Recht Träger von Grundrechten seien. Das Verhältnis von Kindergrundrechten und Elternrecht bestimme sich in der Verfassung jedoch einseitig vom Elternrecht her. Das Grundgesetz erwähne Kinder “nur als Objekte der Pflege und Erziehung der Eltern”. Der Gesetzentwurf verweist auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1968, wonach Kinder selbst Träger subjektiver Rechte, Wesen mit eigener Menschenwürde und einem eigenen Recht auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit seien. Das Grundgesetz, so die SPD, trage in seiner jetzigen Fassung diesem Urteil nicht Rechnung.
Quelle: Heute im Bundestag vom 13.05.2013
Gesamten Artikel lesen | Make a Comment ( 1 so far )Anhörung im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Möglichkeit zur vertraulichen Geburt einhellig begrüßt
Berlin: (hib/PST) Jahr für Jahr werden in Deutschland zwischen 20 und 40 Kinder ausgesetzt oder direkt nach der Geburt getötet. Dazu kommt wahrscheinlich eine erhebliche Dunkelziffer. Die Einrichtung von Babyklappen ab 1999 sollte helfen, diese Zahl zu senken. Doch eine Studie des Deutschen Jugendinstituts hat ergeben, dass dieses Ziel verfehlt wurde. Zudem gab es stets Bedenken gegen Babyklappen, weil die meisten dort anonym abgegebenen Kindern nie erfahren, wer ihre Eltern sind. Der Deutsche Ethikrat hat deshalb 2009 empfohlen, eine Möglichkeit der vertraulichen Geburt gesetzlich zu regeln. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (17/13062), der diese Empfehlung umsetzt, war nun Gegenstand einer Anhörung von Sachverständigen im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Eine Schwangere hat nach diesem Gesetzentwurf die Möglichkeit, ein Kind im Krankenhaus oder mithilfe einer Hebamme zur Welt zu bringen und in Obhut zugeben, ohne dass ihre Identität unmittelbar bekannt wird. Vielmehr werden die Angaben zu ihrer Person in einem verschlossenen Umschlag verwahrt, bis das Kind 16 Jahre alt ist. Auch nach geltendem Adoptionsrecht hat ein Kind erst in diesem Alter einen Anspruch zu erfahren, wer seine leiblichen Eltern sind.
Alle elf geladenen Sachverständigen bezeichneten den Gesetzentwurf auf eine Frage der FDP-Abgeordneten Miriam Gruß hin als deutliche Verbesserung gegenüber der jetzigen Situation. Ein Teil der Experten kritisierte allerdings, dass es neben der vertraulichen Geburt auch weiterhin Babyklappen sowie die Möglichkeit der völlig anonymen Geburt geben soll. Dies würde, wie Dr. Bernd Wacker von „terre des hommes Deutschland“ und der Frauenarzt Dr. Joachim Neuerburg vom St. Anna Hospital in Herne einhellig formulierten, den Gesetzentwurf entwerten. Einigkeit herrschte gleichwohl, dass es zumindest für eine Übergangszeit weiter Babyklappen und die anonyme Geburt geben müsse, bis das neue Angebot bei den Frauen, an die es sich richtet, hinreichend bekannt ist. Es wird nun in den weiteren Ausschussberatungen zu klären sein, ob es hier eine Befristung geben soll oder man die ohnehin im Gesetz vorgesehene Evaluation nach drei Jahren abwarten will. Dr. Heinz Kindler von Deutschen Jugendinstitut, das mit einer Studie eine wichtige Grundlage für den Gesetzentwurf gelegt hatte, bezeichnete es als eine ganz wesentliche Voraussetzung für den Erfolg, dass die Hilfen für Schwangere in Not besser bekannt gemacht werden.
Von Ingrid Fischbach (CDU) nach Verbesserungsvorschlägen gefragt, wünschte sich Birgit Mock vom Katholischen Deutschen Frauenbund eine „Beratung über Wege zum Kind“ für Frauen, die sich zur vertraulichen Geburt melden. Einrichtungen, die eine vertrauliche Geburt anbieten, sollten gesetzlich verpflichtet werden, mit den Schwangeren über Möglichkeiten zu sprechen, ihr Kind doch noch anzunehmen. Der Passauer Jura-Professor Werner Beulke, den Fischbach um eine verfassungsrechtliche Beurteilung des Gesetzentwurfes gebeten hatte, sah die Rechte des Vaters „sehr kurz gehalten“. Aber er „glaube, es geht nicht anders“, da die Frage nach dem Vater viele Schwangere davon abhalten könnte, das Angebot anzunehmen. Beulke nannte den Gesetzentwurf einen „guten Kompromiss“ zwischen den Rechten von Mutter und Kind, der wohl auch vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben würde.
Dr. Gudrun Lies-Benachib vom Deutschen Juristinnenbund wies in der Antwort auf eine Frage der SPD-Abgeordneten Caren Marks darauf hin, dass das Grundgesetz (Art.6 Abs.4) Mütter unter den besonderen Schutz des Staates stelle. Dem werde der Gesetzentwurf gerecht. Lies-Benachib regte aber an, die Regelungen des Gesetzentwurfes über die Nachbetreuung von vertraulich geborenen Kindern auch auf Kinder auszuweiten, die in Babyklappen abgelegt wurden.
Yvonne Ploetz (Die Linke) fragte Katharina Jeschke vom deutschen Hebammenverband nach den Erfahrungen ihrer Berufsgruppe mit der anonymen Hausgeburt. Jeschke begrüßte daraufhin ausdrücklich, dass diese weiter möglich sein soll. Sie sei beispielsweise wichtig für Zwangsprostituierte ohne Aufenthaltserlaubnis. Diese wollten oft ihr Kind behalten, aber auf keinen Fall ihre Identität preisgeben.
Monika Lazar (Bündnis 90/Die Grünen) bezweifelte, ob die Regelung im Gesetzentwurf sinnvoll ist, dass sofort nach einer vertraulichen Geburt das Sorgerecht der Mutter ausgesetzt werden soll. Dies nannte der Jurist Werner Beulke einen „Webfehler des Gesetzes“. Es müsse zumindest in den ersten Wochen leicht für die Mutter sein, sich umzuentscheiden und einen Weg zum Kind zu finden.
Quelle: Heute im Bundestag vom 13.05.2013
Gesamten Artikel lesen | Make a Comment ( None so far )Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters gestärkt
Einstimmig hat der Bundestag am 25. April einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters (17/12163) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (17/13269) angenommen.
Bisher stand dem leiblichen Vater, der mit der Kindesmutter nicht verheiratet ist und auch nicht die Vaterschaft anerkannt hat, ein Umgangsrecht nur zu, wenn er eine enge Bezugsperson des Kindes ist, für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt oder getragen hat und der Umgang dem Kindeswohl gilt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte darin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention erkannt.
Nun kann dem leiblichen Vater, dessen Kind mit den rechtlichen Eltern in einer Familie lebt und der zu seinem Kind keine enge persönliche Beziehung aufbauen konnte, unter bestimmten Voraussetzungen ein Umgangs- und Auskunftsrecht eingeräumt werden. Hat der leibliche Vater ein “ernsthaftes” Interesse an dem Kind gezeigt, erhält er ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dies dem Kindeswohl dient. Auch wird ihm “bei berechtigtem Interesse” ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes eingeräumt, wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht. Steht die leibliche Vaterschaft nicht fest, kann sie im Rahmen eines Umgangs- oder Auskunftsverfahrens geklärt werden.
Quelle: Deutscher Bundestag vom 25.04.2013
Gesamten Artikel lesen | Make a Comment ( None so far )“Vertretung von Pflegekindern” am 26.06. in Hannover und am 16.07. in Potsdam
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Die BAG Verfahrensbeistandschaft/ Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche e.V. veranstaltet für Verfahrenbeistände, Vormünder, Ergänzungspfleger sowie Personen, die zu dieser Arbeit professionell Bezug haben (z. B. RichterInnen/ JugendamtsmitarbeiterInnen) zwei Tagesfortbildungen zum Thema: Vertretung von Pflegekindern.
Dr. Martina Cappenberg und Prof. Dr. Ludwig Salgo werden dafür am 26.06. in Hannover und am 16.07. in Potsdam referieren.
In den Gerichtsverfahren, in denen Verfahrensbeistände bestellt sind, geht es um die Fragestellungen: Elterliche Sorge, Rückführung oder Umgang. Dabei vertreten Verfahrensbeistände Kinder, die in Bereitschaftspflege oder Dauerpflege sind. Ergänzungspfleger oder Vormünder sind eingesetzt, wenn die elterliche Sorge oder Teile davon vorläufig oder in der Hauptsache entzogen sind, und die weitere Perspektive für die Kinder geklärt bzw. gesichert werden muss.
Es geht um bisherige Biografien, Besonderheiten, Bedarf an Beziehungen und Bindungen sowie die notwendigen Entwicklungsbelange dieser Kinder, deren Bedürfnisse sich gegenüber Kindern in Trennungs- und Scheidungsverfahren unterscheiden. Besonderes Augenmerk soll auch auf die Folgen langer Aufenthalte der Kinder in der Bereitschaftspflege gelegt werden. Auch soll auf die Relevanz der Herkunftsfamilien für die Kinder eingegangen werden.
Die Veranstaltung soll Workshop-Charakter haben, d.h. es werden Erkenntnisse und Fakten vermittelt, es besteht aber auch Gelegenheit zum Austausch und Diskussion in Kleingruppen.
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Rechte leiblicher Väter: Rechtsausschuss einstimmig für Regierungsentwurf
Berlin: (hib/VER) Der Rechtsausschuss hat in seiner Sitzung am Mittwochvormittag einen Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters“ (17/12163) einstimmig angenommen.
Ein zentrales Anliegen dieser Regierungsinitiative ist es, dem leiblichen Vater „ein Recht auf Umgang mit dem Kind“ zu gewähren, „wenn der Umgang dem Kindeswohl dient“. Ausschlaggebend dafür soll ein „nachhaltiges Interesse“ sein, das der leibliche Vater an dem Kind zeigen müsse.
Quelle: Heute im Bundestag vom 24.04.2013
Gesamten Artikel lesen | Make a Comment ( None so far )Hamburg: Ab 1. Mai gelten neue Regeln für Pflegeeltern
“Die Politik zieht Konsequenzen aus dem “Fall Chantal”: Künftig müssen alle Haushaltsangehörigen von Pflegefamilien ab 18 Jahren ein Gesundheitszeugnis mit Drogentest vorlegen. Zudem soll bereits zu einem frühen Stadium abgeklärt werden, ob das Pflegeverhältnis nur übergangsweise oder dauerhaft angelegt sein soll. Für letzteren Fall müsse es dann sogenannte flankierende Maßnahmen geben.”
zum gesamten Artikel in Die Welt vom 19.04.2013
Gesamten Artikel lesen | Make a Comment ( None so far )Forum Einzelvormundschaft und -pflegschaft am 15.06. in Frankfurt/Main
Am 15.06. bietet das Institut für Vollzeitpflege und Adoption e.V. mit dem Forum Einzelvormundschaft und -pflegschaft ein Seminarangebot zur Vorbereitung und Fortbildung von (ehrenamtlich tätigen) Vormunden für Pflegekinder in Frankfurt/Main an.
Moderatorin Isabel-Theres Spanke wird Raum zum Austausch über die besonderen Themen und Fragestellungen und Möglichkeiten zur Qualifizierung und Fortbildung geben.
Anmeldeschluss ist der 02.05.
Gesamten Artikel lesen | Make a Comment ( None so far )Buch-Tipp: “Recht der Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII mit anderen Gesetzen und Verordnungen”
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Der Lambertus-Verlag gibt zusammen mit dem Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. eine neue Reihe mit Textausgaben für die Soziale Arbeit heraus. Darunter ist “Recht der Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII mit anderen Gesetzen und Verordnungen“.
Dieser Band enthält den Text des Sozialgesetzbuches Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) und weitere ergänzende Gesetze und Verordnungen. Stand: März 2013.
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. (Hg.)
Recht der Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII mit anderen Gesetzen und Verordnungen
Textausgaben zum Sozialrecht – Band 3
ISBN 978-3-7841-2135-2, April 2013, 500 Seiten
2. NRW Vormundschaftstag vom 04.-06.07. in Köln
Der 2. NRW Vormundschaftstag vom 04.-06.07. in Köln trägt den Titel “Vormundschaft in Bewegung“.
Es hat sich viel bewegt seit dem 1. NRW Vormundschaftstag, der vom 8. bis 11. November 2008 in Köln stattfand: Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsgesetzes ist auf den Weg gebracht worden. Mit ihr sind wesentliche neue Bestimmungen bereits seit dem Sommer des Jahres 2011 in Kraft getreten. Während dieser Fachtagung, am 5. Juli 2012, werden die letzten gesetzlichen Vorschriften dieser Reform »nachziehen«.
Die anzuwendenden Regelungen, unter anderem die Besuchspflichten, Fallzahlbegrenzung, Anhörung und die erweiterte Aufsichtspflicht des Familiengerichts, werden die Arbeit der Vormünder bestimmen.
Alle neuen Regelungen stellen weitere Anforderungen an die Praxis: Jugendämter, freie Träger, ehrenamtliche, Berufsvormünder und auch die Familiengerichte. Die unterschiedlichen Professionen und deren Zusammenarbeit zur Sicherung des maßgeblichen Ziels dieser Gesetzesänderung – den Schutz von Kindern weiter zu sichern – sollen während dieser dreitägigen Veranstaltung in den Blick genommen werden.
Der erste Tag wird sich schwerpunktmäßig dem Thema »Zusammenarbeit Vormundschaft und Justiz« widmen, am zweiten Tag steht »Der Vormund im Kontext der Hilfen zur Erziehung« auf der Agenda und der dritte Tag wird den unterschiedlichen Akteuren Raum geben – »Einzel-, Berufs- und
Vereinsvormundschaften«.
Zum Abschluss der Tagung soll der Ausblick auf die angestrebte »große« Reform der Vormundschaft stehen. Auf deren Inhalte sollen die Bewegungen in der Praxis und die Ergebnisse dieses 2. NRW Vormundschaftstages Einfluss nehmen.
Anmeldeschluss ist der 06.06.
Gesamten Artikel lesen | Make a Comment ( None so far )PAN-Seminare im April in Düsseldorf
PAN Pflege- und Adoptivfamilien NRW e.V. bietet Ende April in seiner Geschäftsstelle in Düsseldorf zwei interessante Seminare an:
- 20.04.0213
„Was traumatisierte Kinder uns über Leid, Liebe und Heilung lehren können“ mit Referentin Sylvia Brand - 27.04.2013
„Recht”- Teil 1 “Basiswissen rund ums Pflegekind“ mit Fachanwältin Claudia Marquardt
- Teil 2 „Erbrecht – rund ums Pflegekind“ mit Rechtsanwalt Wolfgang Bröcker
“Leistungen aus der Pflegekasse für Pflege- und Adoptivkinder” am 16.04. in Hamburg
Am 16.04. um 20 Uhr informiert Maike Lohmann für Freunde der Kinder e.V. in Hamburg über Leistungen aus der Pflegekasse für Pflege- und Adoptivkinder.
Leistungen aus der Pflegeversicherung sind nicht nur für Personen mit einer Behinderung oder alte Menschen, sondern inzwischen durchaus auch für Pflege- und Adoptivkinder interessant. Die Pflegereform 2008 und das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz, welches seit dem 1. Jan 2013 in Kraft getreten ist, bieten vielfältige Möglichkeiten, Entlastung für die betroffenen Familien zu schaffen. Die sogenannte „Pflegestufe 0“ gilt auch für verhaltensauffällig und damit betreuungsintensive Kinder.
Interessanteste Veränderung seit dem 1.Jan 2013 ist die, dass jetzt auch Personen mit der Pflegestufe 0 monatliches Pflegegeld sowie Pflegesachleitungen erhalten können. Pflegesachleistungen können bei einem ambulanten Pflegedienst gebucht werden. Dies kann z.B. auch das tageweise Fertigmachen eines Kindes am Morgen sein, wenn dies im häuslichen Umfeld aufgrund von Verhaltensschwierigkeiten regelmäßig zu belastenden Situationen führt. Außerdem haben auch Personen mit festgestellter erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (Pflegestufe 0) zukünftig einen Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege.
An diesem Abend soll es um die Voraussetzungen für die Einstufung, den Antrag und die Möglichkeiten der Nutzung der Mittel aus der Pflegekasse gehen.
nähere Informationen und Anmeldemöglichkeit
Gesamten Artikel lesen | Make a Comment ( None so far )Neuauflage der OpferFibel

Die vom Bundesministerium der Justiz herausgegebene Informationsbroschüre “OpferFibel – Rechte von Verletzten und Geschädigten in Strafverfahren” ist in einer neuen Auflage erschienen.
Auf über 80 Seiten wird gut verständlich dargestellt, wie ein Strafverfahren abläuft, welche Stellung Opfer von Straftaten in einem solchen Verfahren einnehmen, wie sie sich in den Prozess einbringen und welchen Schutz sie erhalten können.
Betroffene können sich in der Broschüre über die rechtlichen Grundlagen eines Strafverfahrens, die Rolle der Opfer ebenso wie über die Hilfs- und Unterstützungsangebote für Opfer und Zeugen in Deutschland einen Überblick verschaffen. Ferner gibt es Informationen zu Entschädigungsmöglichkeiten, Musterbeispiele von Schreiben an die zuständigen Stellen zur Wahrnehmung der Opferrechte und einen Adressteil, in dem bundesweite Hilfstelefonnummern und Adressen von Opferschutzeinrichtungen vor Ort zu finden sind.
Die Neuauflage berücksichtigt zahlreiche gesetzliche Änderungen. Sie ist kann heruntergeladen oder bestellt werden.
Gesamten Artikel lesen | Make a Comment ( None so far )Durchbruch für die Opfer sexualisierter Gewalt
Zur Zustimmung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum Gesetzesentwurf zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG ) erklärt Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger:
Endlich ist der Durchbruch nach eineinhalb Jahren geschafft: Mit der Zustimmung des Rechtsausschusses werden die Rechte der Opfer sexualisierter Gewalt deutlich gestärkt. Es ist gut, dass der Rechtsausschuss den Weg frei gemacht hat für eine spätere strafrechtliche Verjährung. In diesem hochsensiblen und für die Betroffenen stark traumatisierenden Bereich werden durch die Neuregelungen des StORMG wirkliche Verbesserungen erreicht. Die Empfehlungen des Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch“ wurden aufgegriffen und in Gesetzestext gegossen.
Im Strafrecht wird künftig den Belangen minderjähriger Opfer noch besser Rechnung getragen. Eine unnötig starke Belastung der Opfer im Strafverfahren durch Mehrfachvernehmungen soll künftig soweit wie möglich durch den Einsatz von Videoaufzeichnungen und durch die Möglichkeit vermieden werden, die Öffentlichkeit bei besonders sensiblen Vernehmungen auszuschließen. In weiterem Umfang als bisher sollen Opfer sexualisierter Gewalt unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen einen kostenlosen Opferanwalt bekommen, der ihnen im Strafverfahren zur Seite steht.
Schließlich haben wir bei den Verjährungsfristen für die Opfer konkrete Verbesserungen erreicht. Im Strafrecht beginnt die Verjährung künftig erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Opfer sexualisierter Gewalt oftmals erst nach Loslösung vom familiären oder sonstigen Umfeld, wenn die Tat in diesem stattgefunden hat, eine Entscheidung für oder gegen eine Strafanzeige treffen können. Konkret führt die Neuregelung dazu, dass alle schweren Sexualdelikte künftig frühestens mit der Vollendung des 41. Lebensjahres des Opfers verjähren. Diese Frist kann sich unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Vollendung des 61. Lebensjahres des Opfers verlängern.
Mit dieser Regelung im Strafrecht wird auch ein Gleichklang mit der Verjährung von zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen hergestellt. Die Verjährung bei Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung ist wie bisher bis zum 21. Lebensjahr gehemmt. Ab diesem Zeitpunkt ist anzunehmen, dass sich die Betroffenen ihrer Gewalterfahrung besser stellen können. Vor allem werden nun aber dank der Neuregelung die entsprechenden zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche künftig erst nach 30 Jahren statt bisher schon nach drei Jahren verjähren.
Der Fonds für Opfer sexualisierter Gewalt wird der Bund jetzt zeitnah allein ohne die Länder ins Leben rufen, da diese bislang nicht bereit sind, ihren Anteil von 50 Mio. Euro an dem Fonds bereitzustellen. Die Gelder aus dem Fonds sollen für Hilfen für Opfer sexualisierter Gewalt im familiären Bereich zur Verfügung gestellt werden. Der Hilfsfonds bringt eine pauschale Hilfe, die ergänzend und parallel zu den Ansprüchen wirkt, die Geschädigte aus dem Gesetz heraus gegen Personen oder Institutionen haben – z.B. für notwendige therapeutische Leistungen.
Hintergrund:
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Opfer von sexuellem Missbrauch hat das Bundesministerium der Justiz Empfehlungen des Runden Tisches zur Vermeidung von Mehrfachvernehmungen, zur Ausweitung der Opferanwaltsbestellung und zur Stärkung von Verletztenrechten aufgegriffen. Gleichzeitig wurde noch vor der Abschlusssitzung des Runden Tisches ein wesentliches Kernanliegen der Betroffenen, die Verlängerung der zivilrechtlichen Verjährung von drei auf 30 Jahre, auf den Weg gebracht. Auf Initiative des Bundesministeriums der Justiz wurden in Umsetzung der Empfehlungen des Runden Tisches zahlreiche Änderungen der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren vorgenommen. So werden zukünftig die Belange und Interessen des Opfers / des Verletzten einer Straftat im Strafverfahren noch stärker berücksichtigt.
Im Hinblick auf die Verjährungsfristen soll künftig Folgendes gelten:
Bei den zivilrechtlichen Verjährungsfristen für Schadenersatzansprüche bewirkt das StORMG eine Verlängerung auf 30 Jahre. Diese Verlängerung gilt nicht nur für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung, sondern auch für solche wegen vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit. Dies ist eine bedeutsame Erweiterung im Gegensatz zu den Vorschlägen der Opposition, die eine Verlängerung nur für Ansprüche wegen Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung vorsehen. Bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit handelt es sich jedoch um vergleichbare Rechtsgüter und auch bei diesen Ansprüchen können vergleichbare Probleme bei der Durchsetzung entstehen, so dass eine Ausweitung der Verjährungsfristen auch auf diese Ansprüche sachgerecht ist und den betroffenen Opfern einen wirklichen Mehrwert in der Praxis bringt. Die Betroffenen können dadurch ihre Schadenersatzansprüche gegen die Täter wirksamer durchzusetzen.
Der Lauf der strafrechtlichen Verjährung wird nunmehr – wie heute bereits der der zivilrechtlichen – erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres des Opfers beginnen, die Verjährung also bis zu diesem Zeitpunkt ruhen. Diese Harmonisierung mit der zivilrechtlichen Verjährung trägt dem Umstand noch stärker Rechnung, dass sexueller Kindesmissbrauch für das Opfer eine traumatisierende Wirkung hat. Das Opfer kann zumeist erst nach längerer Zeit als bei sonstigen Straftaten – insbesondere nach Loslösung vom familiären oder sonstigen Umfeld, wenn der Missbrauch in diesem stattgefunden hat – eine Entscheidung für oder gegen eine Strafanzeige treffen. Konkret führt die Neuregelung dazu, dass alle schweren Sexualdelikte künftig frühestens mit der Vollendung des 41. Lebensjahres des Opfers verjähren, wobei sich diese Frist bei sog. Unterbrechungshandlungen wie z.B. der ersten Vernehmung des Beschuldigten sogar bis zur Vollendung des 61. Lebensjahres des Opfers verlängern kann.
Des Weiteren werden insbesondere die folgenden Forderungen des Runden Tisches umgesetzt:
- Stärkere Sensibilisierung für die Belange der minderjährigen Opfer der mit sexuellem Missbrauch an Kindern und Jugendlichen befassten Entscheidungsträger in der Strafjustiz.
- Erweiterung des Ausschlusses der Öffentlichkeit
Bei der Entscheidung darüber, ob die Öffentlichkeit auszuschließen ist, können die Gerichte künftig den Belangen aller Geschädigten Rechnung tragen, die als Minderjährige durch eine Straftat verletzt worden sind, auch wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung bereits das Erwachsenenalter erreicht haben. Die Beratungen des Runden Tisches haben gezeigt, dass die Folgen einer als Minderjähriger erlittenen Straftat bis weit in das Erwachsenenalter hinein andauern und eine Mitwirkung an einem Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren zu einer besonderen Belastung für die Betroffenen machen können. Um diese schutzwürdigen Belange der Verletzten besser wahren zu können, kann deshalb auch in diesen Fällen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Zudem wird geregelt, dass die Gerichte auch bei der mündlichen Eröffnung der Urteilsgründe auf die schutzwürdigen Interessen von Prozessbeteiligten, Zeugen oder Verletzten Rücksicht nehmen müssen. Das kann beispielsweise dadurch geschehen, dass statt der Verlesung der Urteilsbegründung nur der wesentliche Inhalt der Urteilsgründe mitgeteilt wird und bei dieser Darstellung auf solche Details aus den privaten Lebensbereichen der Betroffenen verzichtet wird, die deren schutzwürdige Interessen verletzen würden. - Vermeidung von Mehrfachvernehmungen
Durch die Regelungen in dem Gesetzentwurf sollen Gerichte stärker als bisher von der bereits bestehenden Möglichkeit Gebrauch machen, die Videoaufzeichnung einer früheren richterlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung abzuspielen und dadurch die erneute Vernehmung eines Opferzeugen entbehrlich zu machen. Zugleich soll bei der Entscheidung, ob Anklage direkt zum Landgericht erhoben wird, noch mehr auf den Opferschutz geachtet werden. Gegen Urteile des Landgerichts gibt es anders als beim Amtsgericht keine Berufungsinstanz, so dass schutzbedürftigen Zeugen mit einer Anklage direkt zum Landgericht eine weitere Tatsacheninstanz und eine erneute Befragung erspart bleiben. - Bessere Information und Beratung von Opfer über ihre Rechte
Erwachsene, die als Kinder oder Jugendliche Opfer von Sexualdelikten geworden sind, sollen in weiterem Umfang als bisher unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen einen für sie kostenlosen Opferanwalt in Anspruch nehmen können. Opfer sollen außerdem nach einer Verurteilung des Täters mehr Informationen über die Strafvollstreckung erhalten können, also vor allem darüber, ob dem Verurteilten Urlaub oder Vollzugslockerungen gewährt werden.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesministerium der Justiz vom 13.03.2013
Gesamten Artikel lesen | Make a Comment ( None so far )Kritik an Gesetz zur Vertraulichen Geburt
Die Welt kritisiert in ihrem Artikel “Kristina Schröder regelt vertrauliche Geburt” vom 12.03.2013 den “halbherzigen” Gesetzes-Entwurf zur Vertraulichen Geburt, den das Kabinett diese Woche verabschiedete (wir berichteten):
“Es ist nicht vorgesehen, dass die vertrauliche Geburt an die Stelle der vollständig anonymen Angebote tritt – Babyklappen und anonyme Geburten in Kliniken – und diese damit beendet werden sollen.”
Gesamten Artikel lesen | Make a Comment ( None so far )Kristina Schröder bringt Gesetz zur vertraulichen Geburt auf den Weg
Das Bundeskabinett hat am 13.03.2013 einen von der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Kristina Schröder, vorgelegten Gesetzentwurf zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt beschlossen. Ziel einer vertraulichen Geburt ist es, die für Mütter und Kinder riskanten heimlichen Geburten außerhalb von medizinischen Einrichtungen so unnötig wie nur möglich zu machen sowie Fälle zu verhindern, in denen Neugeborene ausgesetzt oder getötet werden.
“Jeder Mensch mit Herz ist froh über jedes Kind, das durch eine Babyklappe gerettet wird. Wir müssen aber dringend schon viel früher verzweifelten Schwangeren ein Angebot machen, das ihnen und dem Kind wirksam und dauerhaft hilft”, erklärt Bundesfamilienministerin Kristina Schröder. “Wir möchten werdende Mütter, die aus persönlichen Gründen Angst vor den Standards einer regulären, meldepflichtigen Geburt haben, durch das frühzeitige Angebot qualifizierter psychosozialer Beratung Auswege aus ihrer verzweifelten Lage aufzeigen und sie so rechtzeitig während der Schwangerschaft für eine vertrauliche Geburt gewinnen. Unser Ziel ist es, dass sie ihr Kind trotz ihrer Sorgen in einem Krankenhaus zur Welt bringen – also unter bester medizinischer Betreuung statt heimlich und alleine unter höchst riskanten Umständen.”
Momentan bewegen sich sowohl Babyklappen als auch anonyme Geburten in einer rechtlichen Grauzone. Deshalb hat sich die Bundesregierung entschlossen, erstmals ein legales Angebot der vertraulichen Geburt zu schaffen und dadurch aus der bestehenden gesetzlichen Grauzone herauszutreten. Es geht darum, durch eine gesetzliche Regelung, den medizinischen und rechtlichen Schutz von Babys und Müttern zu verbessern und auch anderen Beteiligten Rechtssicherheit zu verschaffen.
Zielgruppe sind Frauen, die ihre Schwangerschaft verdrängen oder verheimlichen und vom regulären Hilfesystem derzeit nicht erreicht werden. Das Gesetz soll den Müttern für eine genügend lange Dauer die Anonymität der Daten garantieren, damit die Mütter tatsächlich Zutrauen in die Schutzsphäre der vertraulichen Geburt bekommen. Gleichzeitig hätten die betroffenen Kinder ab dem 16. Lebensjahr die Chance, ihre eigene Identität festzustellen. Zudem soll das Beratungs- und Hilfesystem für Schwangere ausgebaut werden.
“Unser Vorschlag sichert der Mutter lange genug die Anonymität ihrer Daten zu, um ihr Leben auch unter schwierigen Umständen neu zu sortieren. Gleichzeitig hätten die betroffenen Kinder schon ab der Geburt jemanden, der sich zuverlässig um sie kümmert, und ab einem gewissen Alter auch die Chance, ihre eigene Identität festzustellen”, sagt Bundesfamilienministerin Kristina Schröder.
Der Gesetzentwurf ist deshalb darauf ausgerichtet, eine echte Alternative zur anonymen Geburt und zu Babyklappen zu schaffen. Die Neuregelungen sollen zum 1. Mai 2014 in Kraft treten, damit die erforderlichen Vorkehrungen für die Umsetzung getroffen werden können. Dazu gehören unter anderem die Qualifizierung von Beratungsfachkräften, die elektronische Umstellung beim Geburtenregister und die Einrichtung eines bundeszentralen Notrufs.
Quelle: Pressemitteilung des BMFSFJ vom 13.03.2013
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