Positionspapier zu Schutzkonzepten in der Pflegekinderhilfe

Posted on Februar 6, 2020. Filed under: Fachkräfte, Forschung, Jugendhilfe, Kinderschutz, Netzwerke, Pflegefamilie, Rechtliches, Stellungnahmen | Schlagwörter: |

Ein Positionspapier des Verbundprojekts FosterCare befasst sich mit dem Thema Kinderrechte in der Vollzeitpflege – Reformbedarf zur Verwirklichung von Schutzkonzepten in der Infrastruktur der Pflegekinderhilfe.

Die konkreten Empfehlungen sind:

  • Es ist z.B. in § 37 SGB VIII festzuhalten, dass es die Verantwortung der Jugendämter ist, Schutzkonzepte für die Infrastruktur der Pflegekinderhilfe zu entwickeln. Indem die Pflegekinderhilfe explizit in § 79a SGB VIII aufgenommen wird, ist dafür Sorge zu tragen, dass Schutzkonzepte im Rahmen der Qualitätsentwicklung fortgeschrieben und evaluiert werden.
  • In §§ 33; 44; 45 SGB VIII ist festzuhalten, dass die Pflegefamilien in den Kontext der Schutzkonzepte eingebunden sind – mindestens Beschwerdeverfahren für die jungen Menschen in der Infrastruktur vorhanden sein müssen – und die Pflegeltern in den Auswahlverfahren entsprechend informiert und qualifiziert werden müssen. Zudem ist den Pflegeltern ein Beratungsrecht in § 8b SGB VIII einzuräumen.
  • In § 27 SGB VIII ist jungen Menschen bei einer Fremdplatzierung ein eigenständiges Interessenvertretungsrecht einzuräumen und abzusichern. In § 36 ist festzuhalten, dass die jungen Menschen in Hilfeplangesprächen über ihre Rechte regelmäßig und altersgerecht informiert werden. Es muss sichergestellt werden, dass die jungen Menschen Beschwerdeverfahren und – soweit vorhanden – Ombudsstellen kennen oder/ und ihnen eine kontinuierliche Ansprechperson zur Verfügung gestellt wird, die von den jungen Menschen ausgewählt werden kann. Weiterhin ist es für die junge Menschen, die in Pflegefamilien aufwachsen, grundlegend, dass z.B. in § 37 Abs. 2 SGB VIII festgeschrieben wird, dass sie Unterstützung in der Organisation von kollektiven Formen der Selbstvertretung erhalten müssen.
  • Schließlich wäre es insgesamt für die Stärkung der Kinderrechte – auch über die Pflegekinderhilfe hinaus – ein wichtiges Signal, wenn § 1 Abs. 3 SGB VIII nicht als „soll“, sondern als uneingeschränkte Verpflichtung formuliert wäre, die nicht primär auf Institutionen beschränkt ist.

Das Verbundprojekt „FosterCare“ wird an der Stiftung Universität Hildesheim, dem Universitätsklinikum Ulm – Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie sowie der Hochschule für angewandte Wissenschaften Landshut umgesetzt. Es wird in der Förderlinie „Forschung zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in pädagogischen Kontexten“ aus Mitteln des BMBF gefördert.

Liked it here?
Why not try sites on the blogroll...

%d Bloggern gefällt das: