Archive for September 2020

Erneut mehr neu begonnene Hilfen zur Erziehung in Berlin und Brandenburg

Posted on September 30, 2020. Filed under: Berlin, Brandenburg, Forschung, Jugendhilfe, Pflegefamilie, Publikationen, Statistik | Schlagwörter: , , , , , |

Für 34 481 junge Menschen bzw. Familien in Berlin und 18 417 in Brandenburg wurde 2019 eine Hilfe zur Erziehung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe neu gewährt. Wie das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg mitteilt, ist das gegenüber dem Vorjahr eine Steigerung von 9,1 Prozent in Berlin und 7,4 Prozent in Brandenburg. Über 47 800 Hilfen (Berlin: 31 804; Brandenburg: 16 025) wurden im Laufe des Jahres beendet und über 56 600 (Berlin: 35 485; Brandenburg: 21 156) Hilfen bestanden am Jahresende fort.

Unter den im Jahr 2019 beendeten und bestehenden Hilfen bildeten Erziehungsberatungen mit 36,1 Prozent in Berlin und 37,5 Prozent in Brandenburg den Schwerpunkt.

Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen standen mit 17,0 Prozent in Berlin und 15,7 Prozent in Brandenburg an zweiter Stelle. Sozialpädagogische Familienhilfe wurde in Berlin in 12,8 Prozent und in Brandenburg in 14,7 Prozent der Fälle geleistet. In Berlin wurden über 7 400 Betreuungsfälle im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen erfasst. In Brandenburg waren es mehr als 4 300 Fälle.

Die erzieherischen Hilfen richten sich überwiegend an junge Menschen, zum Teil jedoch an Familien. Insgesamt erhielten mehr als 80 300 junge Menschen in Berlin und über 42 800 in Brandenburg Hilfen zur Erziehung, die von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe erbracht wurden.
Hauptgründe sind die eingeschränkte Erziehungskompetenz der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten sowie die Belastung junger Menschen durch familiäre Konflikte.

Weitere Ergebnisse zur Erzieherischen Hilfe, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen, Hilfe für junge Volljährige für die Länder Berlin und Brandenburg beinhaltet der Statistische Bericht K V 2 zum kostenfreien Herunterladen unter: www.statistik-berlin-brandenburg.de.

Quelle: Amt für Statistik Berlin-Brandenburg vom 30.09.2020

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Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts beschlossen

Posted on September 25, 2020. Filed under: Fachkräfte, Jugendhilfe, Kinder-/Jugendinfos, Pflegefamilie, Politik, Publikationen, Rechtliches | Schlagwörter: , |

Das Bundeskabinett hat am 23.09.2020 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts beschlossen.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht, erklärt:

„Stärkung der Personensorge und selbstbestimmtes Handeln – das sind die Leitlinien der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts.

Wir stärken die Stellung der Kinder dadurch, dass die Erziehungsverantwortung des Vormunds und die Pflichten zur Personensorge hervorgehoben werden. Auch die Rechte der Pflegeeltern, bei denen die Mündel aufwachsen, werden gestärkt.

Im Betreuungsrecht gewährleisten wir ein hohes Maß an Selbstbestimmung und eine bestmögliche Qualität der rechtlichen Betreuung. Wir stellen klar, dass die rechtliche Betreuung in erster Linie eine Unterstützung des Betreuten bei der Besorgung seiner Angelegenheiten durch eigenes und selbstbestimmtes Handeln darstellt. Eine Vertretung des Betreuten soll nur stattfinden, wenn dies unbedingt erforderlich ist. Wir stellen die Wünsche der Betreuten in das Zentrum des Betreuungsrechts. Um eine hohe Betreuungsqualität sicherzustellen, müssen sich berufliche Betreuerinnen und Betreuer künftig registrieren lassen und ihre persönliche und fachliche Eignung nachweisen.

Darüber hinaus wird ein zeitlich begrenztes Notvertretungsrecht für Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge eingeführt, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten nicht wahrnehmen kann. Damit bauen wir bürokratische Hürden ab.“

Das vom BMJV vorgelegte Gesetzespaket sieht einschließlich aller Folgeanpassungen eine Änderung von 46 Gesetzen vor.

Das Reformpaket umfasst u. a. folgende Vorschläge:

  • Das Vormundschafts- und das Betreuungsrecht werden insgesamt modernisiert und neu strukturiert. Die Vorschriften des geltenden Vormundschaftsrechts zur Vermögenssorge, zu Aufsicht des Gerichts sowie zum Aufwendungsersatz und zur Vergütung werden ins Betreuungsrecht eingeordnet und – soweit erforderlich – an das Betreuungsrecht angepasst.
  • Im Vormundschaftsrecht soll der Mündel mit seinen Rechten als Subjekt im Zentrum stehen und die Personensorge gestärkt werden.
  • Die Rechte der Pflegeeltern, bei denen die Mündel aufwachsen, sollen gestärkt werden.
  • Die verschiedenen Vormundschaftstypen werden zu einem Gesamtsystem zusammengefügt, in dem die beruflichen Vormünder einschließlich des Jugendamts als Amtsvormund gleichrangig sind, nur ehrenamtliche Vormünder sind vorrangig zu bestellen.
  • Im Betreuungsrecht sind die Änderungen zentral darauf ausgerichtet, die Selbstbestimmung und die Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen im Vorfeld und innerhalb einer rechtlichen Betreuung im Sinne von Artikel 12 UN-Behindertenrechtskonvention zu stärken.
  • Es wird klarer geregelt, dass die rechtliche Betreuung in erster Linie eine Unterstützung des Betreuten bei der Besorgung seiner Angelegenheiten durch eigenes selbstbestimmtes Handeln gewährleistet und der Betreuer das Mittel der Stellvertretung nur einsetzen darf, soweit es erforderlich ist.
  • Der Vorrang der Wünsche des Betreuten wird als zentraler Maßstab des Betreuungsrechts normiert, der gleichermaßen für das Betreuerhandeln, die Eignung des Betreuers und die Wahrnehmung der gerichtlichen Aufsicht gilt.
  • Die betroffene Person soll zudem in sämtlichen Stadien des Betreuungsverfahrens besser informiert und stärker eingebunden werden, insbesondere in die gerichtliche Entscheidung über das Ob und das Wie der Betreuerbestellung, in die Auswahl des konkreten Betreuers, aber auch in dessen Kontrolle durch das Betreuungsgericht.
  • Zur Verbesserung des Informations- und Kenntnisniveaus bei ehrenamtlichen Betreuern wird die Möglichkeit einer engen Anbindung an einen anerkannten Betreuungsverein im Wege einer Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung neu eingeführt.
  • Zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität der beruflichen Betreuung soll ein formales Registrierungsverfahren mit persönlichen und fachlichen Mindesteignungsvoraussetzungen für berufliche Betreuer eingeführt werden.
  • Der Entwurf sieht verschiedene Maßnahmen zur effektiveren Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes im Vorfeld der Betreuung, insbesondere an der Schnittstelle zum Sozialrecht, vor.
  • Die Verwaltung des Vermögens durch Betreuer und Vormünder soll modernisiert werden und künftig grundsätzlich bargeldlos erfolgen.
  • Schließlich sollen sich Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge kraft Gesetzes für die Dauer von drei Monaten gegenseitig vertreten können, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge vorübergehend rechtlich nicht besorgen kann.

Der Regierungsentwurf wird nun dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zugeleitet.

Quelle: Pressemitteilung des BMJV vom 23.09.2020

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Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2021

Posted on September 24, 2020. Filed under: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Finanzielles, Hamburg, Hessen, Jugendhilfe, Meckl.-Vorpommern, Netzwerke, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Pflegefamilie, Politik, Publikationen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen | Schlagwörter: , , |

Bei der Unterbringung eines jungen Menschen in Vollzeitpflege ist gemäß § 39 Abs. 1 i.V.m. § 33 SGB VIII bzw. § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen.

Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen, die in der Regel in einem monatlichen Pauschalbetrag zu gewähren sind, gedeckt werden (vgl. § 39 Abs. 2 und 4 SGB VIII).

Zur Bemessung dieser Beträge hat der Deutsche Verein bislang alljährlich Empfehlungen ausgesprochen. Er überprüft regelmäßig die Höhe der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Kosten für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen und passt sie einer eventuellen Steigerung der Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte an. Zudem prüft er, ob Änderungen der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung bzw. der Rentenversicherung erfolgt sind, die zu einer Anpassung seiner Empfehlungen führen.

Vollständige Empfehlung/Stellungnahme vom 16.09.2020 [PDF, 160 KB]

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Jugendämter nahmen 2019 rund 49.500 Kinder zu ihrem Schutz in Obhut

Posted on September 17, 2020. Filed under: Forschung, Jugendhilfe, Kinderschutz, Publikationen, Statistik | Schlagwörter: , |

WIESBADEN – Die Jugendämter in Deutschland führten im Jahr 2019 rund 49 500 vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, sogenannte Inobhutnahmen, durch. Das waren knapp 3 100 Fälle und somit 6 % weniger als im Vorjahr, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) zum Weltkindertag am 20. September mitteilt. Hintergrund dieser Entwicklung ist ein erneuter Rückgang von Schutzmaßnahmen nach unbegleiteter Einreise aus dem Ausland: Deren Zahl sank im Vergleich zum Vorjahr um 29 % auf gut 8 600 Inobhutnahmen. Währenddessen stieg die Zahl der Schutzmaßnahmen aus anderen Gründen um 1 % auf rund 40 900 Fälle an. Langfristig setzt sich damit ein weiterer Trend fort: In den letzten zehn Jahren sind die Inobhutnahmen aus anderen Gründen mit leichten Schwankungen um 30 % angestiegen – von rund 31 500 Fällen im Jahr 2009.

Fast jedes fünfte Kind suchte selbst Hilfe beim Jugendamt

Etwa jedes dritte betroffene Kind war jünger als 12 Jahre, rund jedes zehnte sogar jünger als 3 Jahre. Jungen wurden etwas häufiger in Obhut genommen als Mädchen (53 %), lediglich in der Altersgruppe von 12 bis 16 Jahren war das Geschlechterverhältnis umgekehrt. In etwa jedem fünften Fall (19 %) hatten die betroffenen Kinder und Jugendlichen selbst Hilfe beim Jugendamt gesucht. Am häufigsten war die Maßnahme aber von sozialen Diensten und dem Jugendamt angeregt worden (55 %), in mehr als jedem zehnten Fall kam ein Hinweis von Polizei oder Ordnungsbehörden (12 %).

Die meisten Minderjährigen waren vor der Inobhutnahme bei den Eltern (25 %), bei einem allein erziehenden Elternteil (24 %) oder einem Elternteil in neuer Partnerschaft untergebracht (14 %). Aber auch eine vorherige Heimunterbringung war nicht selten (13 %). In 23 % aller Fälle waren die Kinder oder Jugendlichen vor der Inobhutnahme von zu Hause – einschließlich Pflegefamilie und Heim – ausgerissen.

Häufigster Grund für eine Inobhutnahme war Überforderung der Eltern

Am häufigsten wurden Kinder 2019 wegen Überforderung eines oder beider Elternteile in Obhut genommen (38 %). Mit Abstand folgte an zweiter Stelle die unbegleitete Einreise aus dem Ausland (17 %). Anzeichen für Vernachlässigung waren der dritthäufigste (14 %) und Beziehungsprobleme der vierthäufigste Anlass für eine Inobhutnahme (12 %). An fünfter Stelle standen Hinweise auf körperliche Misshandlungen (12 %). Mehrfachnennungen waren hierbei möglich.

Gut die Hälfte der Schutzmaßnahmen konnte nach spätestens zwei Wochen beendet werden. Während der Inobhutnahme wurde die Mehrheit der betroffenen Kinder und Jugendlichen in einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem Heim, untergebracht (80 %). Danach kehrte aber ein Großteil der Jungen und Mädchen an den bisherigen Lebensmittelpunkt zu den Sorgeberechtigten, der Pflegefamilie oder in das Heim zurück (38 %). Knapp ein Drittel der Betroffenen bekam dagegen ein neues Zuhause in Pflegefamilien, Heimen oder betreuten Wohnformen (30 %).

Methodischer Hinweis:
Die Jugendämter sind nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (§§ 42, 42a SGB VIII) berechtigt und verpflichtet, in akuten Krisen- oder Gefahrensituationen vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen als sozialpädagogische Hilfe durchzuführen. Diese können auf Bitte der betroffenen Kinder, bei einer dringenden Gefahr für das Kindeswohl oder bei unbegleiteter Einreise aus dem Ausland eingeleitet werden. Bis eine Lösung für die Problemsituation gefunden ist, werden die Minderjährigen vorübergehend in Obhut genommen und gegebenenfalls fremduntergebracht, etwa bei Verwandten, in einem Heim oder einer Pflegefamilie.
Schutzmaßnahmen nach unbegleiteter Einreise werden ab dem Berichtsjahr 2017 aufgrund einer Gesetzesänderung in der Statistik differenziert nach vorläufigen Inobhutnahmen (§ 42a SGB VIII) und regulären Inobhutnahmen erfasst (§ 42 Absatz 1 Nummer 3 SGB VIII). Die Ergebnisse enthalten daher Doppelzählungen von Minderjährigen, die innerhalb eines Berichtsjahres zunächst vorläufig und später – i.d.R. nach einer Verteilung an ein anderes Jugendamt – regulär in Obhut genommen wurden. Im Jahr 2019 haben die Jugendämter knapp 4 900 vorläufige und rund 3 800 reguläre Inobhutnahmen nach unbegleiteter Einreise durchgeführt.

Bis einschließlich zum Berichtsjahr 2018 konnten in der Statistik höchstens zwei Anlässe für eine Inobhutnahme angegeben werden. Diese Beschränkung wurde ab dem Berichtsjahr 2019 aufgehoben. Die Angaben für 2019 sind daher nur bedingt mit den Vorjahresergebnissen vergleichbar. Das gilt auch für die Angaben zu körperlichen und psychischen Misshandlungen: Während sie bis zum Berichtsjahr 2018 zusammen als ein Anlass erfasst wurden, ist ab 2019 eine separate Erfassung als jeweils eigener Anlass vorgesehen.

Weitere Informationen stehen in der Publikation „Vorläufige Schutzmaßnahmen“ sowie in der Datenbank GENESIS-Online unter dem Suchbegriff „Vorläufige Schutzmaßnahmen (22523)“ bereit.

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Kinderbonus steht auch kindergeldberechtigten Pflegeeltern zu

Posted on September 17, 2020. Filed under: Finanzielles, Jugendhilfe, PFAD Verband, Pflegefamilie, Rechtliches | Schlagwörter: , |

Im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde festgelegt , dass es im September 2020 einen Einmalbetrag in Höhe von 200 € und im Oktober 2020 einen Einmalbetrag in Höhe von 100 € für Kindergeldberechtigte geben wird (Art. 9).

Im gleichen Gesetz ist geregelt, dass diese Zahlungen bei kindergeldberechtigten Pflegeeltern nicht auf das Pflegegeld angerechnet werden dürfen (Art. 11).

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Tipp zum Ausbildungsbeginn: Achten Sie auf korrekte Kostenheranziehungsbescheide

Posted on September 17, 2020. Filed under: Finanzielles, Jugendhilfe, Kinder-/Jugendinfos, Netzwerke, PFAD Verband, Pflegefamilie, Publikationen, Rechtliches | Schlagwörter: |

Im Moment beginnen viele jugendliche Pflegekinder ihre Ausbildung. Bis zur geplanten Reform des SGB VIII, durch die die Kostenheranziehung junger Menschen in den Hilfen zur Erziehung auf 25 % gesenkt werden soll, müssen Pflegekinder jedoch weiterhin 75 % ihres Einkommens (abzüglich weniger absetzbarer Beträge) an die Jugendhilfe zurückzahlen.

PFAD macht darauf aufmerksam, dass manche Jugendämter immer noch falsche Bescheide ausstellen, weil sie nicht berücksichtigen, dass die Berechnungsgrundlage für die Kostenheranziehung bereits seit 2013 nach KJVVG Art.1 9c das durchschnittliche Monatseinkommen des Vorjahres sein muss.

Erhalten Ihre Pflegekinder rechtswidrige Heranziehungsbescheide, können Sie sich auf bereits erfolgte Rechtsprechung berufen und Widerspruch einlegen.

Sehr hilfreich ist dabei die Broschüre des Bundesnetzwerks Ombudschaften „Kostenheranziehung junger Menschen in der Jugendhilfe– FAQ –„, die Sie kostenlos downloaden können: https://vormundschaft.net/assets/uploads/2020/05/Kostenheranziehung_FAQ.pdf

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Expertise „Qualifizierung in der Pflegekinderhilfe“

Posted on September 17, 2020. Filed under: Erziehungsstellen, Fachkräfte, Forschung, Fortbildung, Jugendhilfe, Netzwerke, Pflegefamilie, Publikationen |

Christian Erzberger und Alexandra Szylowicki erstellten für das Dialogforum Pflegekinderhilfe eine Expertise zum Thema „Qualifizierung in der Pflegekinderhilfe“ (pdf).

Anders als in anderen Formen der Hilfen zur Erziehung, bezieht sich das Thema Qualifizierung nicht nur auf die Fachkräfte in den Pflegekinderdiensten, sondern auch auf die Pflegeeltern, Eltern, den Allgemeinen Sozialdienst, die Familiengerichte, Vormundschaft und weitere an der Durchführung der Hilfe beteiligte Personen und Institutionen. Schon dadurch wird deutlich, dass Qualifizierung für die Beteiligten eine sehr unterschiedliche Bedeutung besitzt und einer individuellen Ausformung bedarf.

Je nach Zielgruppe haben daher die Qualitätsdimensionen „Theorie“ (Wissen), „Alltagshandeln und Methodik“ (Können) und „Reflexionsfähigkeit“ (Haltungen) einen unterschiedlichen Stellenwert. Das Papier greift diese Differenzierung auf und zeigt, welche Qualifizierungsarten bzw. Qualifizierungs-Ausformungen für die einzelnen Zielgruppen in der Pflegekinderhilfe von Bedeutung sind.

Insgesamt macht die Expertise auch deutlich, dass in dem Vorgang der Qualifizierung ein Schlüsselprozess für die Qualität der Pflegekinderhilfe insgesamt gesehen werden muss und dass dies eine Daueraufgabe im Bereich der Weiterentwicklung dieses Bereichs ist.

zum Artikel

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BiP befürwortet Referentenentwurf des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder

Posted on September 14, 2020. Filed under: Jugendhilfe, Kinderschutz, Netzwerke, PFAD Verband, Politik, Publikationen, Rechtliches, Stellungnahmen | Schlagwörter: , |

Die Bundesinteressengemeinschaft der Pflegefamilienverbände (BiP) würdigt den Referentenentwurf des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder als einen wichtigen Schritt für den Schutz von Kindern.

In seiner Stellungnahme an das Bundesjustizministerium betont der Zusammenschluss aus

  • PFAD Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V.,
  • Bundesverband behinderter Pflegekinder e.V. und
  • AGENDA Pflegefamilien

vor allem die geplante Fortbildungspflicht für Familienrichterinnen und -richter.

zur Stellungnahme

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