Archive for Dezember 2020

Hamburg: Zahl der Pflegekinder in 2019 leicht rückläufig

Posted on Dezember 18, 2020. Filed under: Forschung, Hamburg, Jugendhilfe, Pflegefamilie, Publikationen | Schlagwörter: |

Am Jahresende 2019 waren in Hamburg 1 105 Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bei Pflegeeltern in Vollzeitpflege untergebracht. Das sind 2,2 Prozent weniger als ein Jahr zuvor, so das Statistikamt Nord.

Knapp die Hälfte (49 Prozent) der jungen Menschen hatte einen Migrationshintergrund. Bei 58 Prozent der Betroffenen lebte die Herkunftsfamilie bzw. der junge Volljährige selbst von Transferleistungen („Hartz IV“, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe, Kinderzuschlag).

26 Prozent der Pflegekinder waren jünger als sechs Jahre, 30 Prozent sechs bis unter zwölf und 35 Prozent zwölf bis unter 18 Jahre alt. Zehn Prozent waren volljährig.

Die Vollzeitpflege in einer anderen Familie ist häufig längerfristig angelegt. Am Jahresende 2019 lebten die jungen Menschen im Durchschnitt schon dreidreiviertel Jahre (45 Monate) in einer Pflegefamilie.

Hinweise:
Erfasst wurden Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die im Rahmen der Jugendhilfe bei Pflegeeltern untergebracht worden sind. Ein Migrationshintergrund liegt vor, wenn mindestens ein Elternteil aus dem Ausland stammt.

Quelle: Statistikamt Nord vom 17.12.2020

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Schleswig-Holstein: Mehr Pflegekinder in 2019

Posted on Dezember 18, 2020. Filed under: Forschung, Jugendhilfe, Pflegefamilie, Publikationen, Schleswig-Holstein | Schlagwörter: |

In Schleswig-Holstein waren Ende 2019 im Rahmen der Jugendhilfe 3 259 junge Menschen bei Pflegeeltern in Vollzeitbetreuung untergebracht. Das sind 2,5 Prozent mehr als ein Jahr zuvor, so das Statistikamt Nord.

17 Prozent der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen hatten einen Migrati­onshintergrund. Bei 84 Prozent der Unterstützten lebte die Herkunftsfamilie bzw. der junge Voll­jährige selbst von Transferleistungen („Hartz IV“, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmin­derung, Sozialhilfe, Kinderzuschlag).

Von den Pflegekindern waren 21 Prozent jünger als sechs Jahre. Der Anteil der Sechs- bis unter Zwölfjährigen belief sich auf 37 Prozent, der der Zwölf- bis unter 18‑Jährigen ebenfalls auf 37 Prozent. Volljährig waren fünf Prozent.

Im Durchschnitt befanden sich die Betroffenen am Jahresende 2019 bereits fünfeinhalb Jahre (66 Monate) in einer Pflegefamilie.

Hinweise:
Erfasst wurden Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die im Rahmen der Jugendhilfe bei Pflegeeltern untergebracht worden sind. Ein Migrationshintergrund liegt vor, wenn mindestens ein Elternteil aus dem Ausland stammt.

Quelle: Statistikamt Nord vom 17.12.2020

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Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)

Posted on Dezember 18, 2020. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Fachkräfte, Jugendhilfe, Politik, Publikationen, Rechtliches | Schlagwörter: , , |

Mit dem Adoptionshilfe-Gesetz wird eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt, indem das Adoptionswesen modernisiert und die Strukturen der Adoptionsvermittlung verbessert werden. Das Gesetz stützt sich auf die Erkenntnisse des Forschungs- und Expertiseprozesses zum Bereich Adoption, die in der 18. Legislaturperiode gewonnen werden konnten. Ziel des Gesetzes ist es, das Gelingen von Adoptionen zu fördern und damit das Wohl der Kinder zu sichern.

Beratung vor, während und nach der Adoption

Ein Rechtsanspruch auf eine Begleitung auch nach der Adoption sichert die gute Beratung und Unterstützung aller an einer Adoption Beteiligten durch fachlich spezialisierte Fachkräfte. Die unterschiedlichen Phasen der Adoption werden so als Ganzes betrachtet und begleitet. Für Stieffamilien wird eine verpflichtende Beratung im Vorfeld des Antrags auf Adoption eingeführt.

Offenen Umgang mit der Adoption fördern

Weiterhin soll ein offener Umgang mit der Adoption gefördert werden – denn das Wissen um die eigene Herkunft ist wichtig für die kindliche Entwicklung. Die Adoptionsvermittlungsstellen erhalten daher den Auftrag, die Adoptiveltern darin zu unterstützen, von Anfang an offen mit dem Kind über die Adoption zu sprechen. Außerdem sind die Vermittlungsstellen aufgefordert von Anfang an mit den Herkunftseltern, den Adoptiveltern und altersentsprechend auch mit dem Kind zu besprechen, ob und wie ein Informationsaustausch oder Kontakt gestaltet werden kann. Indem sie gegenüber der Adoptionsvermittlungsstelle einen Anspruch auf allgemeine Informationen über das Kind bekommen, sollen die Herkunftseltern in ihrer Rolle gestärkt werden. Die Adoptivfamilie entscheidet, ob und welche Informationen zur Verfügung gestellt werden. Informationen, deren Weitergabe nicht gewünscht ist, bleiben geschützt.

Kinder bei Auslandsadoptionen besser schützen

Zum Schutz der Kinder sollen unbegleitete Adoptionen aus dem Ausland verhindert werden, indem sie zukünftig immer durch eine Fachstelle zu vermitteln sind; ferner soll ein verpflichtendes Anerkennungsverfahren für ausländische Adoptionsbeschlüsse im Inland eingeführt werden.

Quelle: BMFSFJ vom 18.12.2020

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Bundesverwaltungsgericht bestätigt Maßgeblichkeit des Vorjahreseinkommens für die Kostenheranziehung

Posted on Dezember 17, 2020. Filed under: Fachkräfte, Finanzielles, Jugendhilfe, Kinder-/Jugendinfos, Pflegefamilie, Rechtliches | Schlagwörter: |

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Freitag, 11.12.2020, geurteilt, dass für junge Menschen der § 93 SGB VIII und damit das durchschnittliche Monatseinkommen des Vorjahres maßgeblich ist für die Kostenheranziehung.

Hiermit wurden die vorinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgerichtes Dresden und des Oberverwaltungsgerichts Bautzen, sowie das untenstehende Urteil aus Berlin höchstrichterlich bestätigt.

Im vorliegenden Klagefall arbeitete die in einer stationären Einrichtung der Jugendhilfe lebende Klägerin in einer Werkstatt für Behinderte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen und dargelegt, dass der Kostenbeitragsbescheid rechtswidrig ist, weil bei der Berechnung des Einkommens nicht die gesetzliche Regelung angewendet wurde , wonach das durchschnittliche Monatseinkommen maßgeblich ist, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung vorangeht.

Das Gericht entschied zudem, dass der öffentliche Träger zu Unrecht nicht von dem ihm gesetzlich eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat. Nach § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII kann ein geringerer Kostenbeitrag erhoben oder gänzlich von der Erhebung des Kostenbeitrags abgesehen werden, wenn das Einkommen aus einer Tätigkeit stammt, die dem Zweck der Leistung dient. Die Voraussetzung für diese Ermessensausübung war im vorliegenden Fall erfüllt. Sowohl die Hilfe für junge Volljährige als auch die Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen dienen in erster Linie der Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung und der Förderung einer selbstständigen und eigenverantwortlichen Lebensführung.

zur Pressemitteilung des Gerichts: https://www.bverwg.de/de/pm/2020/74

Die schriftliche Abfassung des Urteils mit ausführlicher Begründung liegt noch nicht vor .

OVG Bautzen, 3 A 751/18 – Urteil vom 09. Mai 2019

Quelle: Berliner Rechtshilfefond Jugendhilfe e.V.

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FLIMMO-Weihnachtsspecial: Film-Highlights für Kinder und die ganze Familie

Posted on Dezember 17, 2020. Filed under: Adoptivfamilie, Kinder-/Jugendinfos, Kinderschutz, Netzwerke, Pflegefamilie, Verschiedenes | Schlagwörter: , |

In Zeiten von Corona wird Weihnachten in vielen Familien anders gefeiert werden als sonst. Was aber gleich bleibt, ist das große und unüberschaubare Angebot im TV und auf Streaming-Plattformen rund um die Feiertage. Und das wird dieses Jahr womöglich stärker genutzt als in den Jahren davor. Umso wichtiger ist es, geeignete Filme und Serien für Kinder auszuwählen und den Bildschirm auch mal abzuschalten.

Um Eltern dabei zu unterstützen hat FLIMMO in einem Online-Special Sehenswertes im Fernsehen und auf Streaming-Portalen zusammengestellt. Ob Weihnachtsklassiker, Märchenfilme oder Animationshits: Für jede Altersgruppe und die ganze Familie ist etwas dabei. Tipps für Angebote auf YouTube mit Bastelanleitungen oder Liedern gibt es noch dazu. Weil aber vor allem im TV-Programm nicht alles für Kinder in Frage kommt, weist FLIMMO auch darauf hin, was sie lieber nicht sehen sollten.

Damit ein sinnvoller Medienkonsum über die Feiertage gelingt, hat FLIMMO außerdem eine Reihe von Tipps zusammengestellt. Da große Weihnachtsfeiern und gegenseitige Besuche dieses Jahr ausfallen, gibt es beispielsweise viele kreative Vorschläge für digitale Treffen mit Familie und Freunden.

Weitere Tipps zur Medienerziehung und zahlreiche Ideen für eine Freizeitgestaltung auch jenseits des Bildschirms finden Eltern unter www.flimmo.de/weihnachten

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Schweiz erkennt als erstes Land Verfehlungen bei Adoptionen aus Sri Lanka an

Posted on Dezember 16, 2020. Filed under: Adoptivfamilie, Fachkräfte, International, Jugendhilfe, Kinder-/Jugendinfos, Netzwerke, Politik, Publikationen | Schlagwörter: , , , |

Nach langjährigem politischem Engagement hat die Interessenvertretung für Adoptierte aus Sri Lanka in der Schweiz „Back To The Roots“ einen wichtigen Erfolg errungen:

Der Bundesrat der Schweiz hat am 14.12.2020, anlässlich einer Medienkonferenz die Verfehlungen der Schweizer Behörden offiziell anerkannt und die nächsten Handlungsfelder aufgezeigt.

Back to the Roots ist dankbar, dass die Schweizer Behörden das geschehene Unrecht an den betroffenen Adoptierten und deren Familien aus Sri Lanka öffentlich anerkennt.

Nähere Informationen:

Quelle: Back to the Roots

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Vermittlungsausschuss erzielt Einigung beim Adoptionshilfe-Gesetz

Posted on Dezember 11, 2020. Filed under: Adoptivfamilie, Fachkräfte, Jugendhilfe, Politik, Publikationen, Rechtliches | Schlagwörter: , , |

Vertreterinnen und Vertreter von Bund und Ländern haben sich am 10. Dezember 2020 auf Änderungen am Adoptionshilfe-Gesetz geeinigt. Danach entfällt die umstrittene Beratungspflicht im Vorfeld einer Stiefkindadoption für lesbische Paare, wenn das Kind in deren Ehe oder verfestigte Lebensgemeinschaft hineingeboren wird.

Die Bundesregierung hatte am 2. Dezember 2020 das gemeinsame Gremium von Bundestag und Bundesrat angerufen, nachdem der Bundestagsbeschluss im Juli nicht die erforderliche absolute Mehrheit von 35 Stimmen in der Länderkammer erhalten hatte.

Streitpunkt: Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption

Der Gesetzesbeschluss des Bundestages sieht eine verpflichtende Beratung durch die Adoptionsvermittlungsstellen im Vorfeld einer Stiefkindadoption vor. Diese wurde im Bundesratsverfahren und während der Plenardebatte für den Fall der Stiefkindadoption bei lesbischen Paaren kritisiert (Protokollauszug | Redevideo zu TOP 4 vom 3. Juli 2020), weil diese verpflichtende Beratung zu einer Diskriminierung lesbischer (Ehe-)Paare führe, da sie für die notwendige Adoption der in die Familie hineingeborenen Kinder eine weitere Belastung schaffe.

Kompromiss im Vermittlungsverfahren

Der Vermittlungsausschuss schlägt nun vor, der umstrittenen Regelung einen Ausnahmetatbestand anzufügen. Danach gibt es keine Beratungspflicht, wenn der annehmende Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dem leiblichen Elternteil des Kindes verheiratet ist oder in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Überdies gibt nach dem Vorschlag bei Stiefkindadoptionen lesbischer Paare das ohnehin am Verfahren beteiligte Jugendamt die im Gesetz vorgeschriebene fachliche Äußerung ab, so dass auch insofern die zusätzliche Beteiligung der Adoptionsvermittlungsstelle entfällt.

Was das Adoptionshilfegesetz ansonsten regelt

Durch die vom Bundestag beschlossenen Neuregelungen sollen Familien bei der Adoption von Kindern mehr Beratung und Hilfe erhalten. Sie betreffen sowohl die Adoptiv- als auch die Herkunftsfamilie. Beide hätten künftig einen Anspruch darauf, auch nach der Adoption fachlich begleitet zu werden.

Offener Umgang mit Adoptionen

Ziel des Gesetzes ist auch, den offenen Umgang mit Adoptionen zu fördern: Die rund 400 Adoptionsvermittlungsstellen sollen Eltern ermutigen, offen mit dem Kind über die Adoption zu sprechen. Die Adoptionsvermittlungsstellen werden außerdem angehalten, mit den Herkunftseltern und den Adoptionsbewerbern zu erörtern, ob und wie sie den Informationsaustausch oder auch den Kontakt der Adoptivfamilie mit den Herkunftseltern am besten zum Wohle des Kindes gestalten. Herkunftseltern erhalten zudem einen Anspruch auf allgemeine Informationen über das Kind, sofern diese von der Adoptivfamilie freiwillig zur Verfügung gestellt werden.

Auslandsadoptionen nur noch mit Vermittlungsstelle

Darüber hinaus verbietet der Gesetzesbeschluss Auslandsadoptionen ohne Begleitung einer Vermittlungsstelle. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die zukünftigen Eltern auf die Herausforderungen einer Adoption vorbereitet und die Interessen des Kindes ausreichend berücksichtigt werden. International vereinbarte Schutzstandards sind künftig bei allen Auslandsadoptionen einzuhalten. Für mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wird ein verpflichtendes Anerkennungsverfahren für ausländische Adoptionsbeschlüsse eingeführt.

Bestätigung in Bundestag und Bundesrat

Der Bundestag wird sich voraussichtlich in der kommenden Woche mit dem Einigungsvorschlag befassen, der Bundesrat dann in der Plenarsitzung am 18. Dezember 2020. Mit der Bestätigung beider Häuser wäre das parlamentarische Verfahren abgeschlossen und das Gesetz könnte dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesrates vom 10.12.2020

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Pflegemutter aus Solingen zu Haftstrafe verurteilt

Posted on Dezember 4, 2020. Filed under: Jugendhilfe, Kinderschutz, Nordrhein-Westfalen, Pflegefamilie, Publikationen, Rechtliches | Schlagwörter: , |

(us) Der Prozess gegen die, wegen Körperverletzung mit Todesfolge und Misshandlung Schutzbefohlener angeklagte Pflegemutter aus Solingen endete mit einer Haftstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten. Die 52-Jährige hatte im Juni 2017 ein ihr vom Jugendamt anvertrautes Kleinkind derart misshandelt, dass das Mädchen seinen schweren Verletzungen erlag.

Das Gericht kritisierte auch den Umgang der Jugendämter mit dem Fall. Bemängelt wurde, dass der als Pflegemutter ungeeigneten Person überhaupt Pflegekinder vermittelt wurden, dass unter den beteiligten Jugendämtern kein diesbezüglicher Informationsaustausch stattfand und das Pflegeverhältnis trotz mehrerer Anzeigen wegen Kindeswohlgefährdung nicht beendet wurde.

Pressespiegel:

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Eylarduswerk-Lebensbücher komplett überarbeitet, erweitert und neu aufgelegt

Posted on Dezember 3, 2020. Filed under: Adoptivfamilie, Erziehungsstellen, Fachkräfte, Jugendhilfe, Kinder-/Jugendinfos, Netzwerke, Pflegefamilie, Publikationen | Schlagwörter: , |

Der Jugendhilfeverbund Eylarduswerk gibt seit 2004 Lebensbücher für die Biografiearbeit mit Kindern heraus. Das Lebensbuch für Kinder in der stationären Jugendhilfe wurde 2019 und das für Pflege- und Adoptivkinder wurde 2020 komplett überarbeitet und neu aufgelegt. Aktuelle Lebensthemen der Kinder, wie z. B. der Umgang mit Medien, wurden aufgenommen.

Die Lebensbücher helfen Kindern bei der Bewältigung ihrer schwierigen Lebensgeschichten und kosten 63,00 € zzgl. Versand. Infos und Bestellmöglichkeiten unter: www.das-lebensbuch.de.

Die Idee:

Das Eylarduswerk hat speziell für Kinder und Jugendliche, die in der Jugendhilfe oder in Pflege- oder Adoptivfamilien aufwachsen zwei Lebensbücher für die ressourcenorientierte Biografiearbeit entwickelt.

Jedes Lebensbuch ist ein hochwertiger Ringordner mit über 150 Seiten Geschichten, Arbeitsmaterialien und Gesprächsanregungen. Dieser kann sehr flexibel dem Bedarf der jeweiligen Situation und der Person angepasst werden. Die Seiten sind nicht nummeriert, so dass jedes Kind/jeder Jugendliche sein persönliches Lebensbuch zusammenstellen kann.

Die Arbeit mit dem Lebensbuch lenkt den Blick vor allem auch auf die stärkenden Momente der eigenen Lebensgeschichte. Dies führt bei vielen Kindern zu einer besseren Verarbeitung ihrer Geschichte und trägt damit zur Persönlichkeitsentwicklung bei. Erfreulicherweise kommt es dabei oft zu einer Neubewertung von Beziehungen und zu einer Aussöhnung mit vergangenen Erlebnissen.

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KJSG soll Kinder und Jugendliche in schwierigen Lebenslagen stärken

Posted on Dezember 2, 2020. Filed under: Fachkräfte, Jugendhilfe, Kinderschutz, Pflegefamilie, Politik, Publikationen, Rechtliches |

Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz reformiert die Kinder- und Jugendhilfe. Damit sollen Teilhabe und Chancen junger Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf verbessert werden. Das Kabinett beschloss nun einen entsprechenden Gesetzentwurf.

Das Bundeskabinett hat am 2. Dezember den Gesetzentwurf für ein neues Kinder- und Jugendstärkungsgesetz beschlossen. Damit wird das Achte Sozialgesetzbuch – das Kinder- und Jugendhilfegesetz – reformiert. Ziel des Gesetzes ist, Teilhabe und Chancengerechtigkeit von jungen Menschen zu stärken, die besonderen Unterstützungsbedarf haben. Zu diesen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Deutschland gehören:

  • 1,1 Millionen Kinder und Jugendliche, die unter schwierigen sozialen Umständen aufwachsen und darauf angewiesen sind, dass staatliche Stellen sie und ihre Familien unterstützen. Das gilt zum Beispiel für Kinder, die in Einrichtungen der Erziehungshilfe groß werden oder für Kinder, deren Eltern nicht so für sie sorgen können, wie es nötig wäre, so dass das Jugendamt bei der Erziehung unterstützt;
  • 360.000 Kinder und Jugendliche, die eine seelische, geistige oder körperliche Behinderung haben. Bisher sind nur die rund 100.000 Kinder mit einer seelischen Behinderung durch das Kinder- und Jugendhilferecht erfasst. Die circa 260.000 Kinder mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung sind bisher nicht durch das Kinder- und Jugendhilferecht erfasst, sondern in der sogenannten „Eingliederungshilfe“;
  • 31.000 junge Menschen, die vor allem nach ihrem 18. Geburtstag als sogenannte „Careleaver“ aus der Kinder- und Jugendhilfe entlassen werden;
  • diejenigen der etwa drei bis vier Millionen Kinder und Jugendlichen in einer Familie mit einem psychisch- oder suchterkrankten Elternteil, die unter den Folgen dieser Erkrankungen leiden.

Bundesjugendministerin Franziska Giffey:

„Mit der Beschlussfassung heute im Kabinett bringen wir eines unserer Flaggschiff-Projekte im Kinder- und Jugendbereich auf den Weg. Eine moderne Kinder- und Jugendhilfe ist für diejenigen jungen Menschen da, die in einem schwierigen Umfeld aufwachsen, belastenden Situationen ausgesetzt sind oder drohen, von der sozialen Teilhabe abgehängt zu werden. Das sind über eine Million Kinder und Jugendliche in Deutschland. Mit dem neuen Kinder- und Jugendstärkungsgesetz ermöglichen wir jetzt wichtige Verbesserungen für sie.

Wir haben fünf große Regelungsziele: Schützen, Stärken, Helfen, Unterstützen, Beteiligen. Kinder und Jugendliche werden mit ihren Eltern künftig aktiv einbezogen. Und junge Menschen sollen Kinder- und Jugendhilfen aus einer Hand bekommen, die perspektivisch auch nicht mehr zwischen Kindern mit und ohne Behinderung unterscheidet. Denn: Jedes Kind ist erst einmal ein Kind. Und die Kinder- und Jugendhilfe sollte der erste Ansprechpartner für alle sein.

Viele Fachleute, Praktikerinnen und Praktiker und Betroffene haben sich an der Entwicklung dieses zukunftsfähigen Gesetzes beteiligt und warten jetzt auf die Umsetzung. Ich bin überzeugt davon, dass das neue Gesetz das Aufwachsen der Kinder und Jugendlichen spürbar erleichtern wird. Diese Reform stellt das Wohl der Kinder und deren Entwicklungsperspektiven an die allererste Stelle.“

Die fünf Regelungsbereiche des Gesetzes

  1. Besserer Kinder- und Jugendschutz

Das Gesetz verbessert den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und Pflegefamilien. Hierzu werden insbesondere die Kontrollmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden über Einrichtungen und die Voraussetzungen für die Betriebserlaubnis erweitert. Die Entwicklung und Anwendung von Schutzkonzepten bei Pflegeverhältnissen wird zur Pflicht. Die Anforderungen und Kontrollen bei Auslandsmaßnahmen werden verschärft.

Das Gesetz verbessert auch die Zusammenarbeit zwischen Jugendamt und weiteren wichtigen Akteurinnen und Akteuren im Kinderschutz, wie Ärztinnen und Ärzten. Wenn sie dem Jugendamt einen Verdachtsfall melden, erhalten sie künftig eine Rückmeldung, wie es mit dem Kind und der Familie weitergeht. Außerdem werden sie verstärkt in die Einschätzung der Gefährdungssituation einbezogen. Ärztinnen und Ärzte erhalten auch mehr Klarheit, wann sie trotz Schweigepflicht einen Verdachtsfall melden dürfen – nämlich dann, wenn sie es bei gewichtigen Anhaltspunkten einer Kindeswohlgefährdung für erforderlich halten, dass das Jugendamt tätig wird.

  1. Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen

Junge Menschen, die in Einrichtungen der Erziehungshilfe oder in Pflegefamilien aufwachsen, werden zu mehr Eigenverantwortung motiviert und auf dem Weg in ein selbständiges Leben besser begleitet. Wenn sie etwa einen Ferienjob oder ähnliches haben, müssen sie künftig einen deutlich geringeren Teil ihres Einkommens als Kostenbeitrag an das Jugendamt abgeben: Statt jetzt 75 Prozent nur noch maximal 25 Prozent ihres Einkommens.

Junge Volljährige beziehungsweise sogenannte „Careleaver“, das heißt junge Menschen, die nach dem 18. Geburtstag eine Einrichtung oder eine Pflegefamilie verlassen, erhalten verbindlichere Unterstützung. Sie können in ihre Einrichtung zurückkehren, sollte etwas im Leben schiefgehen.

Für das Kind und seine Entwicklung ist das Erleben emotionaler Sicherheit, fester Bindung und Zugehörigkeit von ganz entscheidender Bedeutung. Das Gesetz sieht deshalb Regelungen zum besseren Schutz der Bindungen von Pflegekindern vor. Es geht dabei um die Bindungen des Pflegekindes zu seinen Eltern und Pflegeeltern; aber auch Geschwisterbeziehungen müssen künftig stärker berücksichtigt werden. Leibliche Eltern und Pflegeeltern werden gleichermaßen gestärkt, um sicherzustellen, dass das Kind und seine Bedürfnisse immer und unter allen Umständen Vorrang haben. Eltern erhalten einen Anspruch auf Beratung, Unterstützung und Förderung ihrer Beziehung zum Kind. Pflegeeltern werden besser begleitet und auch ihre Zusammenarbeit mit den leiblichen Eltern wird verbindlicher gefördert.

  1. Hilfen aus einer Hand für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen

Das Gesetz stellt verbindliche Weichen für die Zusammenführung der Zuständigkeiten für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe. Für den Umsetzungsprozess ist ein Zeitraum von sieben Jahren vorgesehen, der stufenweise geschieht:

  • Sofort mit Verkündung des Gesetzes soll es für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und ihre Eltern leichter werden, ihre Rechte zu verwirklichen und die Leistungen zu bekommen, die ihnen zustehen. Dazu sollen sie umfassend über Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, aber auch anderer Systeme beraten werden. Kinder mit und ohne Behinderungen werden künftig grundsätzlich gemeinsam in Kindertageseinrichtungen betreut.
  • Ab 2024 werden Eltern zudem durch eine Verfahrenslotsin oder einen Verfahrenslotsen unterstützt. Das heißt, sie erhalten eine verlässliche Ansprechperson, die sie durch das gesamte Verfahren und im Kontakt mit Behörden begleitet.
  • 2028 soll die Kinder- und Jugendhilfe dann für alle Kinder und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen zuständig werden (sogenannte „Inklusive Lösung“), wenn dies zuvor (bis 2027) ein Bundesgesetz im Einzelnen regelt.
  1. Mehr Prävention vor Ort

Eltern mit einer Sucht- oder einer psychischen Erkrankung fällt es oft schwer, Hilfe für sich und ihre Kinder zu holen. Andere Eltern haben Angst vor Stigmatisierung und Diskriminierung. Das führt dazu, dass viele gute Angebote der Kinder- und Jugendhilfe gerade bei diesen Familien nicht oder nicht rechtzeitig ankommen. Das Gesetz sieht deshalb vor, dass Eltern in einer kurzfristigen Notsituation Hilfe im Alltag erhalten können – zum Beispiel, wenn sie so krank sind, dass sie ihr Kind nicht versorgen und betreuen können: Unterstützung erhalten sie bei einer Erziehungsberatungsstelle – ohne Antrag beim Jugendamt. Von dort wird den Familien eine Fachkraft oder eine ehrenamtliche Patin beziehungsweise ein ehrenamtlicher Pate zur Seite gestellt. Diese Person kann das Kind beispielsweise zur Schule bringen, Essen zubereiten und bei den Hausaufgaben betreuen.

  1. Mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien

Ein zentrales Ziel des Gesetzes ist, Kinder und Jugendliche, aber auch ihre Eltern und Familien durch mehr Beteiligung an den sie betreffenden Entscheidungen und Prozessen zu stärken. Hierzu werden unabhängige Ombudsstellen verbindlich gesetzlich verankert. Kinder und Jugendliche erhalten einen uneingeschränkten Beratungsanspruch – auch ohne ihre Eltern. Organisierte Formen der Selbstvertretung werden gestärkt. Für Kinder und Jugendliche in Einrichtungen und Pflegekinder muss es bei Beschwerden verbindlich eine externe Ansprechperson geben.

Quelle: BMFSFJ vom 02.12.2020

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Online-Umfrage zu Erfahrungen von Pflegefamilien mit schulunterstützenden Leistung

Posted on Dezember 1, 2020. Filed under: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Forschung, Hamburg, Hessen, Jugendhilfe, Meckl.-Vorpommern, Netzwerke, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, PFAD Verband, Pflegefamilie, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Schule, Thüringen | Schlagwörter: , |

Die Bundesinteressengemeinschaft der Pflegefamilienverbände (BiP) möchte Pflegeeltern zu ihren Erfahrungen mit schulunterstützenden Leistung befragen.

Die Teilnahme an der Online-Befragung dauert nur wenige Minuten.

Danke an alle, die mitmachen!!! https://www.soscisurvey.de/BIP_1/

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