PFAD Online-Seminar „Adoption im Wandel – Mehr Rechte für alle Beteiligten und mehr Offenheit in der Kommunikation“ am 23.09.
Posted on August 6, 2022. Filed under: Adoptivfamilie, Fachkräfte, Fortbildung, Jugendhilfe, Kinder-/Jugendinfos, PFAD Verband, Podcast / Online, Rechtliches, Veranstaltungen | Schlagwörter: Adoptionsrecht, Herkunftsfamilie, Herkunftssuche, Wurzelsuche |

Am 23.09.2022 von 18-20 Uhr bietet der PFAD Bundesverband ein Online-Seminar für Adoptiveltern und Fachkräfte der Jugendhilfe mit Marita Oeming-Schill an.
Seit dem 1. April 2021 ist das Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) in Kraft. Die Referentin wird die damit verbundenen Neuerungen für die Praxis der Adoptionsvermittlung vorstellen.
Einen besonderen Fokus wird sie auf das Recht der Adoptierten auf Akteneinsicht ab dem 16. Lebensjahr legen sowie den Umgang mit dem Recht der Eltern auf Informationen zu ihrem Kind über die Adoption hinaus.
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( Kommentare deaktiviert für PFAD Online-Seminar „Adoption im Wandel – Mehr Rechte für alle Beteiligten und mehr Offenheit in der Kommunikation“ am 23.09. )Empfehlungen des Deutschen Vereins zu Anpassungen im Adoptionsverfahren vor dem Hintergrund der Reform des Adoptionsrechts
Posted on April 26, 2021. Filed under: Adoptivfamilie, Fachkräfte, Jugendhilfe, Netzwerke, Publikationen | Schlagwörter: Adoptionen, Adoptionsrecht, Auslandsadoption, Stiefkindadoption |

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat am 24.04.2021 vor dem Hintergrund der Anfang April in Kraft getretenen Reform des Adoptionsrechts (wir berichteten) Empfehlungen für notwendige Anpassungen im Adoptionsverfahren herausgegeben:
Vorbemerkung: Ziel einer Adoption ist es, Eltern für ein adoptionsbedürftiges Kind zu finden. Zentrale Leitschnur ist dabei das Wohl des Kindes, denn die Adoption verändert die familiäre Zugehörigkeit eines Kindes durch Gerichtsbeschluss und stellt so einen tiefgreifenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines Kindes dar. Seit der letzten umfassenden Reform des Adoptionsrechts im Jahr 1976 haben sich die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen stark gewandelt, und neue wissenschaftliche Erkenntnisse der Adoptionsforschung wurden erarbeitet. Damit eine Adoption dem Wohl des Kindes gerecht wird, muss das Adoptionsrecht die Lebensbedingungen von Familien heute und die wissenschaftlichen Erkenntnisse der Adoptionsforschung berücksichtigen. Die Absicht des Gesetzgebers, das Adoptionsrecht zu reformieren, wurde deshalb in den letzten Jahren mit wissenschaftlichen Studien und unter enger Anbindung an die Fachpraxis begleitet. An diese Ergebnisse knüpft das Adoptionshilfe-Gesetz an, das am 1. April 2021 in Kraft treten soll. Das Gesetz wird den Aufgabenkatalog für die Adoptionsvermittlungsstellen (AVS) erheblich erweitern. Das sind zum einen Aufgaben, die mit der Umstellung auf neue Verfahrensweisen verbunden sind, zum anderen wird die dauerhafte Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des gesetzlichen Auftrags erforderlich.
Die Empfehlungen des Deutschen Vereins nehmen die rechtlichen Neuregelungen in den Blick und loten die Umsetzungsschritte und Bedarfe aus, die für die Fachpraxis der Adoptionsvermittlungsstellen in Deutschland daraus folgen.
Darüber hinaus sollen die Empfehlungen einen Beitrag dazu leisten, die Fachöffentlichkeit für das Thema Adoption zu sensibilisieren. Fachdienste außerhalb der Adoptionsvermittlung sind mit diesem Thema eher wenig vertraut. Es besteht ein Bedarf an Information und Aufklärung, zum Beispiel über die positiven Effekte einer Adoption im Hinblick auf die Entwicklungschancen eines besonders fürsorgebedürftigen Kindes.
Zielgruppe dieses Papiers sind neben Führungs- und Fachkräften der Adoptionsvermittlung Multiplikator/innen aus Fachverbänden, die Familiengerichte, gerichtlich bestellte Betreuer/innen und andere soziale Dienstleister der Kinder- und Jugendhilfe.
Vollständige Empfehlung/Stellungnahme vom 24.03.2021 [PDF, 450 KB]
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( Kommentare deaktiviert für Empfehlungen des Deutschen Vereins zu Anpassungen im Adoptionsverfahren vor dem Hintergrund der Reform des Adoptionsrechts )Adoptionshilfe-Gesetz tritt in Kraft – neue Broschüren informieren
Posted on März 31, 2021. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Fachkräfte, Jugendhilfe, Kinder-/Jugendinfos, Publikationen | Schlagwörter: Adoptionsrecht, Auslandsadoption, Herkunftsfamilie |

Am 1. April 2021 tritt das neue Adoptionshilfe-Gesetz in Kraft, mit dem die Adoptionsvermittlung auf der Basis aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse der internationalen Adoptions- und Familienforschung grundlegend reformiert wird.
Die wesentlichen Neuregelungen sind in einem Informationsblatt übersichtlich zusammengestellt: https://www.bmfsfj.de/ahg-ZA-PFAD
Ein Überblick zum Adoptionshilfe-Gesetz mit den verschiedenen Informationsblättern für Fachstellen und für Eltern steht hier zur Verfügung: https://www.bmfsfj.de/adoption-information
Zudem stehen für abgebende Eltern, für annehmende Eltern bei Inlands- und Auslandsadoptionen sowie für Adoptivkinder drei neue Broschüren mit ausführlichen Informationen bereit, die kostenfrei bestellt werden können.
Durch Anklicken der Coverbilder kommen Sie auf die gewünschten Seite zum Bestellen bzw. Downloaden der Broschüren.



Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
Posted on Dezember 18, 2020. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Fachkräfte, Jugendhilfe, Politik, Publikationen, Rechtliches | Schlagwörter: Adoptionsrecht, offene Adoption, Regenbogenfamilien |

Mit dem Adoptionshilfe-Gesetz wird eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt, indem das Adoptionswesen modernisiert und die Strukturen der Adoptionsvermittlung verbessert werden. Das Gesetz stützt sich auf die Erkenntnisse des Forschungs- und Expertiseprozesses zum Bereich Adoption, die in der 18. Legislaturperiode gewonnen werden konnten. Ziel des Gesetzes ist es, das Gelingen von Adoptionen zu fördern und damit das Wohl der Kinder zu sichern.
Beratung vor, während und nach der Adoption
Ein Rechtsanspruch auf eine Begleitung auch nach der Adoption sichert die gute Beratung und Unterstützung aller an einer Adoption Beteiligten durch fachlich spezialisierte Fachkräfte. Die unterschiedlichen Phasen der Adoption werden so als Ganzes betrachtet und begleitet. Für Stieffamilien wird eine verpflichtende Beratung im Vorfeld des Antrags auf Adoption eingeführt.
Offenen Umgang mit der Adoption fördern
Weiterhin soll ein offener Umgang mit der Adoption gefördert werden – denn das Wissen um die eigene Herkunft ist wichtig für die kindliche Entwicklung. Die Adoptionsvermittlungsstellen erhalten daher den Auftrag, die Adoptiveltern darin zu unterstützen, von Anfang an offen mit dem Kind über die Adoption zu sprechen. Außerdem sind die Vermittlungsstellen aufgefordert von Anfang an mit den Herkunftseltern, den Adoptiveltern und altersentsprechend auch mit dem Kind zu besprechen, ob und wie ein Informationsaustausch oder Kontakt gestaltet werden kann. Indem sie gegenüber der Adoptionsvermittlungsstelle einen Anspruch auf allgemeine Informationen über das Kind bekommen, sollen die Herkunftseltern in ihrer Rolle gestärkt werden. Die Adoptivfamilie entscheidet, ob und welche Informationen zur Verfügung gestellt werden. Informationen, deren Weitergabe nicht gewünscht ist, bleiben geschützt.
Kinder bei Auslandsadoptionen besser schützen
Zum Schutz der Kinder sollen unbegleitete Adoptionen aus dem Ausland verhindert werden, indem sie zukünftig immer durch eine Fachstelle zu vermitteln sind; ferner soll ein verpflichtendes Anerkennungsverfahren für ausländische Adoptionsbeschlüsse im Inland eingeführt werden.
Quelle: BMFSFJ vom 18.12.2020
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( Kommentare deaktiviert für Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) )Vermittlungsausschuss erzielt Einigung beim Adoptionshilfe-Gesetz
Posted on Dezember 11, 2020. Filed under: Adoptivfamilie, Fachkräfte, Jugendhilfe, Politik, Publikationen, Rechtliches | Schlagwörter: Adoptionsrecht, offene Adoption, Regenbogenfamilien |

Vertreterinnen und Vertreter von Bund und Ländern haben sich am 10. Dezember 2020 auf Änderungen am Adoptionshilfe-Gesetz geeinigt. Danach entfällt die umstrittene Beratungspflicht im Vorfeld einer Stiefkindadoption für lesbische Paare, wenn das Kind in deren Ehe oder verfestigte Lebensgemeinschaft hineingeboren wird.
Die Bundesregierung hatte am 2. Dezember 2020 das gemeinsame Gremium von Bundestag und Bundesrat angerufen, nachdem der Bundestagsbeschluss im Juli nicht die erforderliche absolute Mehrheit von 35 Stimmen in der Länderkammer erhalten hatte.
Streitpunkt: Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption
Der Gesetzesbeschluss des Bundestages sieht eine verpflichtende Beratung durch die Adoptionsvermittlungsstellen im Vorfeld einer Stiefkindadoption vor. Diese wurde im Bundesratsverfahren und während der Plenardebatte für den Fall der Stiefkindadoption bei lesbischen Paaren kritisiert (Protokollauszug | Redevideo zu TOP 4 vom 3. Juli 2020), weil diese verpflichtende Beratung zu einer Diskriminierung lesbischer (Ehe-)Paare führe, da sie für die notwendige Adoption der in die Familie hineingeborenen Kinder eine weitere Belastung schaffe.
Kompromiss im Vermittlungsverfahren
Der Vermittlungsausschuss schlägt nun vor, der umstrittenen Regelung einen Ausnahmetatbestand anzufügen. Danach gibt es keine Beratungspflicht, wenn der annehmende Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dem leiblichen Elternteil des Kindes verheiratet ist oder in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Überdies gibt nach dem Vorschlag bei Stiefkindadoptionen lesbischer Paare das ohnehin am Verfahren beteiligte Jugendamt die im Gesetz vorgeschriebene fachliche Äußerung ab, so dass auch insofern die zusätzliche Beteiligung der Adoptionsvermittlungsstelle entfällt.
Was das Adoptionshilfegesetz ansonsten regelt
Durch die vom Bundestag beschlossenen Neuregelungen sollen Familien bei der Adoption von Kindern mehr Beratung und Hilfe erhalten. Sie betreffen sowohl die Adoptiv- als auch die Herkunftsfamilie. Beide hätten künftig einen Anspruch darauf, auch nach der Adoption fachlich begleitet zu werden.
Offener Umgang mit Adoptionen
Ziel des Gesetzes ist auch, den offenen Umgang mit Adoptionen zu fördern: Die rund 400 Adoptionsvermittlungsstellen sollen Eltern ermutigen, offen mit dem Kind über die Adoption zu sprechen. Die Adoptionsvermittlungsstellen werden außerdem angehalten, mit den Herkunftseltern und den Adoptionsbewerbern zu erörtern, ob und wie sie den Informationsaustausch oder auch den Kontakt der Adoptivfamilie mit den Herkunftseltern am besten zum Wohle des Kindes gestalten. Herkunftseltern erhalten zudem einen Anspruch auf allgemeine Informationen über das Kind, sofern diese von der Adoptivfamilie freiwillig zur Verfügung gestellt werden.
Auslandsadoptionen nur noch mit Vermittlungsstelle
Darüber hinaus verbietet der Gesetzesbeschluss Auslandsadoptionen ohne Begleitung einer Vermittlungsstelle. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die zukünftigen Eltern auf die Herausforderungen einer Adoption vorbereitet und die Interessen des Kindes ausreichend berücksichtigt werden. International vereinbarte Schutzstandards sind künftig bei allen Auslandsadoptionen einzuhalten. Für mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wird ein verpflichtendes Anerkennungsverfahren für ausländische Adoptionsbeschlüsse eingeführt.
Bestätigung in Bundestag und Bundesrat
Der Bundestag wird sich voraussichtlich in der kommenden Woche mit dem Einigungsvorschlag befassen, der Bundesrat dann in der Plenarsitzung am 18. Dezember 2020. Mit der Bestätigung beider Häuser wäre das parlamentarische Verfahren abgeschlossen und das Gesetz könnte dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesrates vom 10.12.2020
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( Kommentare deaktiviert für Vermittlungsausschuss erzielt Einigung beim Adoptionshilfe-Gesetz )SkF: Adoptionshilfe-Gesetz muss endlich kommen
Posted on November 3, 2020. Filed under: Adoptivfamilie, Fachkräfte, Jugendhilfe, Netzwerke, Politik, Rechtliches, Stellungnahmen | Schlagwörter: Adoptionsrecht, Auslandsadoption |

Der Sozialdienst katholischer Frauen (SkF) kritisiert in seiner Pressemitteilung vom 02.11.2020, dass das von den Fachkräften grundsätzlich begrüßte Adoptionshilfe-Gesetz noch immer nicht in Kraft getreten ist. „Es muss nun endlich eine Lösung für den strittigen Einzelpunkt der Beratungspflicht für lesbische Paare, in deren Ehe ein Kind geboren wird, vereinbart werden“, fordert SkF Bundesvorsitzende Hildegard Eckert.
Der Bundesrat hatte im Juli seine Zustimmung zum vom Bundestag beschlossenen „Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei der Adoption („Adoptionshilfe-Gesetz“) versagt und auch darauf verzichtet, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Kernpunkt der Nichtzustimmung war die vorgesehene verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption für alle Familien, worunter auch miteinander verheiratete Frauen fallen, in deren Ehe ein Kind geboren wird.
„Das Adoptionshilfe-Gesetz ist ein gutes und wichtiges Gesetz, das die Rechte und Interessen des Kindes, der abgebenden Elternteile/Mütter sowie der Adoptiveltern durch umfängliche Beratung und Begleitung vor, während und nach einer Adoption stärken kann. Auch untersagt es klar die unbegleitete Auslandsadoption“, erläutert Eckert und betont sodann: „Es ist außerordentlich bedauerlich, dass sich die politische Debatte auf die Situation einer Familienform verengt hat, wenngleich die Perspektiven von lesbischen Ehepaaren im Einzelfall auch gleichstellungspolitisch nachvollziehbar ist.“
Eckert stellt abschließend unmissverständlich fest: „Zwar fehlen für die freien Träger angesichts des erheblichen Mehraufwandes, den das Gesetz mit sich bringen wird, nach wie vor finanzielle Förderungsoptionen, aber wir fordern, dass dieses Gesetz endlich in Kraft tritt. Die Fachkräfte in den Adoptionsvermittlungsstellen brauchen Planungssicherheit für die konzeptionelle Verfestigung und Erweiterung ihrer fachlichen Arbeit, um alle an einer Adoption Beteiligten weiterhin qualitativ gut begleiten und beraten zu können.“
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( Kommentare deaktiviert für SkF: Adoptionshilfe-Gesetz muss endlich kommen )Bundesrat versagt Adoptionshilfegesetz die Zustimmung
Posted on Juli 3, 2020. Filed under: Adoptivfamilie, Jugendhilfe, Politik, Publikationen, Rechtliches | Schlagwörter: Adoptionsrecht |

Der Bundesrat hat am 03.07.2020 dem Adoptionshilfegesetz nicht zugestimmt: in der Abstimmung erhielt der Bundestagsbeschluss nicht die erforderliche absolute Mehrheit von 35 Stimmen. Bundestag oder Bundesregierung können nun den Vermittlungsausschuss anrufen, um mit den Ländern über einen Kompromiss zu verhandeln.
Rechtsanspruch auf fachliche Begleitung
Durch die beabsichtigten Neuregelungen sollen Familien bei der Adoption von Kindern mehr Beratung und Hilfe erhalten. Sie betreffen sowohl die Adoptiv- als auch die Herkunftsfamilie. Beide hätten laut Bundestagsbeschluss einen Anspruch darauf, über die Adoption hinaus fachlich begleitet zu werden.
Offener Umgang mit Adoptionen
Der Gesetzesbeschluss soll auch den offenen Umgang mit Adoptionen fördern: Die rund 400 Adoptionsvermittlungsstellen sollen Eltern ermutigen, offen mit dem Kind über die Adoption zu sprechen. Sie werden außerdem angehalten, mit den Herkunftseltern und den Adoptionsbewerbern zu erörtern, wie sie den Informationsaustausch oder auch den Kontakt mit den Herkunftseltern am besten zum Wohle des Kindes gestalten. Herkunftseltern erhalten zudem einen Anspruch auf allgemeine Informationen über das Kind, sofern diese von der Adoptivfamilie freiwillig zur Verfügung gestellt werden.
Auslandsadoptionen nur noch mit Vermittlungsstelle
Darüber hinaus verbietet der Bundestagsbeschluss Auslandsadoptionen ohne Begleitung einer Vermittlungsstelle. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die zukünftigen Eltern auf die Herausforderungen einer Adoption vorbereitet und die Interessen des Kindes ausreichend berücksichtigt werden. International vereinbarte Schutzstandards sind künftig bei allen Auslandsadoptionen einzuhalten. Für mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wird ein verpflichtendes Anerkennungsverfahren für ausländische Adoptionsbeschlüsse eingeführt.
Neu: Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption
Der Bundestag hat den ursprünglichen Regierungsentwurf am 28.05.2020 in einigen Punkten geändert und dabei auch Anregungen des Bundesrates aufgegriffen. Dabei geht es insbesondere um die Auslandsadoptionen und das Beratungsangebot der Adoptionsvermittlungsstellen. Außerdem hat der Bundestag eine verpflichtende Beratung bei den Adoptionsvermittlungsverfahren vor einer Stiefkindadoption in den Gesetzesbeschluss aufgenommen.
Quelle: Mitteilung des Bundesrates vom 03.07.2020
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( Kommentare deaktiviert für Bundesrat versagt Adoptionshilfegesetz die Zustimmung )Familienausschuss gibt grünes Licht für neues Adoptionsrecht
Posted on Mai 28, 2020. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Jugendhilfe, Kinder-/Jugendinfos, Politik, Publikationen, Rechtliches | Schlagwörter: Adoptionsrecht, Stiefkindadoption |

Berlin: (hib/AW) Bei der Adoption von Kindern soll zukünftig ein Rechtsanspruch auf Beratung und Begleitung durch Adoptionsvermittlungsstellen für alle Beteiligten gelten. Bei Stiefkindadoptionen soll hingegen eine Beratungspflicht gelten. Den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/16718) nahm der Familienausschuss am Mittwoch in leicht geänderter Fassung ohne Gegenstimmen an. Die Oppositionsfraktionen, die die Gesetzesvorlage prinzipiell begrüßten, enthielten sich der Stimme. Ebenfalls ohne Gegenstimmen wurde ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD angenommen, mit dem redaktionelle Änderungen , Verfahrensvereinfachungen und Klarstellungen im Gesetz vorgenommen werden. Über die Gesetzesvorlage wird der Bundestag am Donnerstag abschließend beraten und abstimmen.
Das Gesetz sieht vor, dass die Adoptionsvermittlungsstellen eine altersgerechte Aufklärung des Kindes über die Adoption leisten und mit den Herkunftseltern und den Adoptiveltern erörtern, ob und wie ein Informationsaustausch oder Kontakt zwischen ihnen im Sinne des Kindeswohls stattfinden kann. Diese Gespräche sollen mit dem Einverständnis aller Beteiligten in angemessenen Zeitabständen wiederholt werden. Zudem ist vorgesehen, dass den Herkunftseltern ein Recht zu jenen Informationen über das Kind gewährt wird, welche die Adoptiveltern zum Zweck der Weitergabe an die Herkunftseltern freiwillig an die Adoptionsvermittlungsstelle geben. Die Einrichtung der Adoptionsvermittlungsstellen soll in der Verantwortung der Jugendämter liegen. Zur Adoptionsvermittlung sollen aber auch die Diakonie, der Deutsche Caritasverband, die Arbeiterwohlfahrt und deren Fachverbände befugt sein.
Verschärft werden sollen mit dem Gesetz die Auflagen bei Auslandsadoptionen. Sie sollen zukünftig immer durch eine Adoptionsvermittlungsstelle vermittelt werden. Zudem soll für Adoptionsbeschlüsse im Ausland ein verpflichtendes Anerkennungsverfahren im Inland eingeführt werden. Die Anerkennung einer unbegleiteten Adoption soll nur dann möglich sein, wenn dies für das Kindeswohl erforderlich ist.
Die Koalitionsfraktionen argumentierten in der Ausschusssitzung, mit dem Gesetz würden adoptionswillige Eltern besser unterstützt und dem Wohl und dem Recht des Kindes auf Informationen über seine Herkunft vermehrt Rechnung getragen. Die Fraktionen der FDP, Linken und Bündnis 90/Die Grünen kritisierten übereinstimmend die Beratungspflicht bei Stiefkindadoptionen für gleichgeschlechtliche Paare. Kinder, die in einer lesbischen Ehe oder eingetragenen Partnerschaft geboren werden, könnten gemäß des Abstammungsrechtes von der nichtleiblichen Mutter nur auf dem Weg der Stiefkindadoption adoptiert werden. Eine Beratungspflicht für gleichgeschlechtliche Paare würde aber eine Ungleichbehandlung und Diskriminierung gegenüber heterosexuellen Paaren darstellen, monierten die drei Oppositionsfraktionen übereinstimmend. Letztlich müsse deshalb das Abstammungsrecht geändert werden. Auch die SPD-Fraktion betonte, dass sie auf die Beratungspflicht für gleichgeschlechtliche Paare bei Stiefkindadoptionen lieber verzichtet hätte. Die Änderungsanträge der Linken und Grünen, in denen sie einen Verzicht auf die Pflichtberatung forderten, wurde jedoch mit den Stimmen der Koalition und der AfD abgelehnt. Die Beratungspflicht bei Stiefkindadoptionen in heterosexuellen Ehen wurde von der AfD moniert. Dies stelle einen unverhältnismäßigen staatlichen Eingriff in die Familien dar.
Quelle: Heute im Bundetag vom 27.05.2020
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( Kommentare deaktiviert für Familienausschuss gibt grünes Licht für neues Adoptionsrecht )Anhörung zum geplanten Adoptionshilfe-Gesetz
Posted on März 3, 2020. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Fachkräfte, Jugendhilfe, PFAD Verband, Podcast / Online, Politik, Publikationen, Rechtliches | Schlagwörter: Adoptionsrecht |


Bei der öffentlichen Anhörung des Familienausschusses am 02.03.2020 war die PFAD Fachreferentin Dr. Carmen Thiele als Sachverständige geladen und trug die Position des PFAD Bundesverbandes zum geplanten Adoptionshilfe-Gesetz vor.
Die gesamte Anhörung kann auf der Website des Bundestages angesehen werden.
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( Kommentare deaktiviert für Anhörung zum geplanten Adoptionshilfe-Gesetz )Neue PFAD Broschüre: „Pflegekinder werden erwachsen“
Posted on März 3, 2020. Filed under: Fachkräfte, Jugendhilfe, PFAD Verband, Pflegefamilie, Publikationen, Rechtliches | Schlagwörter: Adoptionsrecht, Care Leaver, Verselbständigung |


Wenn Pflegekinder erwachsen werden, kann das ganz unterschiedlich verlaufen. Auf fast 50 Seiten der neuen PFAD Broschüre „Pflegekinder werden erwachsen“ werden nahezu alle möglichen Varianten beschrieben.
- Welche Sozialleistungen stehen jungen Menschen zu – und wie beantragt man sie?
- Das Pflegekind adoptieren? Die Adoption von Volljährigen, einschließlich der Volljährigenadoption mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption wird als eine Option im Rahmen der Verselbstständigung behandelt.
- Wie können sich Eltern neu organisieren, wenn Kinder flügge werden?
Zu diesen und vielen anderen Fragen finden Sie hier gute Informationen und praktische Anregungen.
Zu bestellen zum Preis von 3 Euro plus Versandkosten beim PFAD Bundesverband: info@pfad-bv.de
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Posted on Januar 28, 2020. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Fachkräfte, Jugendhilfe, Politik, Rechtliches | Schlagwörter: Adoptionsrecht, Auslandsadoption, Stiefkindadoption |
Berlin: (hib/AW) Die Bundesregierung will das Adoptionsrecht modernisieren. Der entsprechende Entwurf eines Adoptionshilfe-Gesetzes (19/16718) sieht eine verbesserte Unterstützung und Beratung für alle an einer Adoption Beteiligten vor.
Konkret plant die Regierung einen Rechtsanspruch auf eine nachgehende Begleitung sowie bei Stiefkindadoptionen eine verpflichtende Beratung aller Beteiligten durch eine Adoptionsvermittlungsstelle vor Ausspruch der Adoption. Die Adoptionsvermittlungsstellen sollen nach dem Willen der Bundesregierung eine altersgerechte Aufklärung des Kindes über die Adoption leisten und mit den Herkunftseltern und den Adoptiveltern erörtern, ob und wie ein Informationsaustausch oder Kontakt zwischen ihnen im Sinne des Kindeswohls stattfinden kann. Diese Gespräche soll mit dem Einverständnis aller Beteiligten in angemessenen Zeitabständen wiederholt werden. Der Gesetzentwurf sieht zudem vor, dass den Herkunftseltern ein Recht zu jenen Informationen über das Kind gewährt wird, welche die Adoptiveltern freiwillig und zum Zweck der Weitergabe an die Herkunftseltern an die Adoptionsvermittlungsstelle geben. Die Einrichtung der Adoptionsvermittlungsstellen ist Sache der Jugendämter und der Landesjugendämter. Zur Adoptionsvermittlung sollen auch die Diakonie Deutschland, der Deutsche Caritasverband, die Arbeiterwohlfahrt und deren Fachverbände befugt sein.
Verschärft werden die Auflagen bei Auslandsadoptionen. Sie sollen zukünftig immer durch eine Adoptionsvermittlungsstelle vermittelt werden. Zudem soll für Adoptionsbeschlüsse im Ausland ein verpflichtendes Anerkennungsverfahren im Inland eingeführt werden. Die Anerkennung von einer unbegleiteten Adoptionen soll nur dann möglich sein, wenn sie für das Kindeswohl erforderlich ist.
Quelle: Heute im Bundestag vom 28.01.2020
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( Kommentare deaktiviert für Mehr Hilfen für Familien bei Adoptionen )FDP will Neuregelung der Adoption
Posted on Dezember 11, 2019. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Jugendhilfe, Politik, Publikationen, Rechtliches, Stellungnahmen | Schlagwörter: Adoptionsrecht, Regenbogenfamilien, Stiefkindadoption |

Nichteheliche Lebensgemeinschaften und Ehe sollen nach dem Willen der FDP bei der Adoption eines Kindes gleichstellt werden. Die Fraktion hat einen entsprechenden Antrag zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgelegt (19/15772). Daneben solle der Bundestag die Bundesregierung auffordern, das Bürgerliche Gesetzbuch dahingehend zu ändern, dass die Einzeladoption auch für einen Ehepartner zulässig wird.
Die gemeinsame Adoptionsmöglichkeit für Paare an das Kriterium des Bestehens einer Ehe anzuknüpfen, sei nicht mehr zeitgemäß, heißt es in dem Antrag. Es sei im Sinne der betroffenen Kinder geboten, Paaren in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zu ermöglichen, wie Ehegatten gemeinsam zu adoptieren. Dies betreffe über Stiefkindadoptionen hinaus auch die gemeinsame Adoption fremder Kinder. Ferner sei es auch Ehegatten zu ermöglichen, als Einzelperson zu adoptieren.
Der Antrag steht am 12. Dezember 2019 zusammen mit einem Gesetzentwurf der Bundesregierung, mit dem die Stiefkindadoption durch eine Person zugelassen wird, die mit dem Elternteil in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt (19/15618), auf der Tagesordnung des Bundestages. Beide Vorlagen sollen anschließend zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen werden.
Quelle: Heute im Bundestag vom 11.12.2019
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( Kommentare deaktiviert für FDP will Neuregelung der Adoption )PFAD Fachzeitschrift 4/2019: „Pflege und Adoption in der Literatur“
Posted on November 15, 2019. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Fachkräfte, PFAD Verband, Pflegefamilie, Publikationen, Rechtliches, Versicherungen | Schlagwörter: Adoptionsrecht, Bereitschaftspflege, Heranziehung zum Kostenbeitrag, Vormundschaft |


Mit „Pflege und Adoption in der Literatur“ beschäftigt sich Ausgabe 4/2019 der PFAD Fachzeitschrift für die Pflege- und Adoptivkinderhilfe.
PFAD Vorsitzende Dagmar Trautner:
„In dieser Ausgabe nehmen wir Sie mit in die Welt der Literatur. Jeder findet hier anregende, unterhaltsame und informative Bücher, die begeistern, trösten und neue Einsichten vermitteln.
Die Rückmeldungen zu unserer kleinen Umfrage: „Welche Bücher haben Ihnen dabei geholfen, Ihren Kindern das Thema Pflege-/Adoptivkind-Sein nahezubringen oder Ihre Jugendlichen zu motivieren, sich mit diesem Thema zu beschäftigen?“ enthalten eine Menge Anregungen, um passenden Lesestoff zu finden.
Birgit Lattschar stellt die Bewältigung schwieriger Themen mit Kindern und Jugendlichen in den Mittelpunkt. Ein Lebensbuch kann hierbei sehr hilfreich sein.
Das Löwenzahn-Biografieprojekt wird von Corinna Hops vorgestellt. Sie unterstützte ehemalige Pflegekinder dabei, die eigene Biografie aus dem persönlichen Lebensweg zu erstellen.
Rainer Rudloff macht uns aus seiner Erfahrung als Vorleser auf die positive Wirkung von Geschichten für Kinder und Jugendliche aufmerksam. Mit seiner Bücherauswahl gibt er uns Denkanstöße und fördert die Lesebegeisterung bei seinem jungen Publikum.!
zu Inhaltsangabe und Editorial
näheres zur PFAD Fachzeitschrift
Kabinett beschließt Gesetzentwürfe zur Stiefkindadoption und Adoptionshilfe
Posted on November 7, 2019. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Jugendhilfe, Politik, Publikationen, Rechtliches | Schlagwörter: Adoptionsrecht, Stiefkindadoption |

Neue Möglichkeiten, bessere Beratung, mehr Offenheit
Mit zwei Gesetzentwürfen will die Bundesregierung die Möglichkeiten von Adoptionen und die Begleitung der daran beteiligten Familien verbessern. Das Bundeskabinett hat am 06.11.2019 sowohl den Gesetzentwurf zur Stiefkindadoption aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) als auch den Entwurf des Adoptionshilfe-Gesetzes aus dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) beschlossen.
Gesetzentwurf zur Stiefkindadoption (BMJV)
Der Gesetzentwurf zur Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien dient der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019. Das Bundesverfassungsgericht hat im Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot gesehen und diesen deshalb für verfassungswidrig erklärt. Zugleich hat es den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. März 2020 eine verfassungsmäßige Neuregelung zu treffen.
Die Neuregelungen eröffnen Personen in verfestigter Lebensgemeinschaft, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, die Möglichkeit der Adoption eines Kindes ihres Partners. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft liegt nach dem Gesetzesentwurf in der Regel vor, wenn die Betroffenen eheähnlich vier Jahre zusammengelebt haben oder eheähnlich mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben.
Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht:
„Mit dem Gesetzentwurf wird der Kritik des Bundesverfassungsgerichts begegnet und gleichzeitig die Situation der Kinder in diesen Familien verbessert. Auch wenn der Stiefelternteil und der Elternteil nicht heiraten, soll der Stiefelternteil das Kind seines Partners oder seiner Partnerin adoptieren können, damit die betroffenen Kinder zwei rechtliche Elternteile in der Familie haben, in der sie tatsächlich leben. Die Bundesregierung hat mit ihrem Entwurf das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet; Bundestag und Bundesrat haben jetzt eine Grundlage für ihre Beratungen.“
Adoptionshilfe-Gesetz (BMFSFJ)
Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey:
„Jeden Tag werden in Deutschland zehn Kinder adoptiert – seit 1990 mehr als 150 000. Eine Adoption endet nicht mit dem gerichtlichen Adoptionsbeschluss, sondern begleitet die abgebenden Eltern, die Kinder und die Adoptivfamilien ein Leben lang. Mit unserem Adoptionshilfe-Gesetz können wir die Herkunftsfamilien und die Adoptionsfamilien so unterstützen, wie sie es brauchen. Wir sichern die gute, fachlich fundierte Beratung und Unterstützung durch die rund 400 Adoptionsvermittlungsstellen in Deutschland – und zwar vor, während und auch nach einer Adoption. Es geht sowohl um einen selbstverständlichen Umgang mit der Adoption in der Adoptionsfamilie als auch um den Austausch und Kontakt mit der Herkunftsfamilie. Wenn beides sensibel begleitet wird, kann mehr Offenheit bei einer Adoption gelingen. Das schafft Vertrauen, fördert die kindliche Entwicklung und stärkt die Familie. Am wichtigsten ist bei allem das Wohl der adoptierten Kinder. Sie sollen gut aufwachsen und ihren Weg sicher gehen.“
Das Gesetz enthält vier Bausteine, um die Adoptionshilfe in Deutschland zu verbessern:
- Bessere Beratung aller an einer Adoption Beteiligten (vor, während und nach einer Adoption):
Ein Rechtsanspruch auf eine Begleitung auch nach der Adoption soll die gute Beratung und Unterstützung aller Menschen sichern, die an einer Adoption durch die Adoptionsvermittlungsstellen beteiligt sind. Die unterschiedlichen Phasen der Adoption werden so als Ganzes betrachtet und begleitet. Zudem wird eine verpflichtende Beratung vor einer Stiefkindadoption eingeführt. Sie soll sicherstellen, dass eine Adoption tatsächlich das Beste für das Kind ist. Außerdem werden die Adoptionsvermittlungsstellen in ihrer Lotsenfunktion gestärkt, damit die Familien die Hilfen bekommen, die sie brauchen. - Aufklärung und Förderung eines offenen Umgangs mit Adoption:
Der Gesetzentwurf soll zu einem offenen Umgang mit dem Thema Adoption beitragen: Zum einen sollen Adoptiveltern durch die Adoptionsvermittlungsstellen ermutigt und dabei unterstützt werden, ihr Kind altersgerecht über die Tatsache ihrer Adoption aufzuklären. Zum anderen soll die Vermittlungsstelle vor Beginn der Adoptionspflege mit den Herkunftseltern und den Adoptionsbewerbern erörtern, ob und wie ein Informationsaustausch oder Kontakt zum Wohl des Kindes gestaltet werden kann. Die Herkunftseltern sollen in ihrer Rolle gestärkt werden, indem sie gegenüber der Adoptionsvermittlungsstelle einen Anspruch auf allgemeine Informationen über das Kind bekommen, welche von der Adoptivfamilie freiwillig zur Verfügung gestellt wurden. Der Schutz von Informationen, deren Weitergabe nicht gewünscht ist, bleibt weiterhin gesichert. - Stärkung der Adoptionsvermittlungsstellen mit einem Aufgabenkatalog und einem Kooperationsgebot:
Die Adoptionsvermittlungsstellen erhalten einen konkreten Aufgabenkatalog, der Klarheit über ihre Aufgaben schafft. Ein an die Adoptionsvermittlungsstellen gerichtetes Kooperationsgebot soll den fachlichen Austausch und die Vernetzung mit den verschiedenen Beratungsstellen fördern – etwa mit der Schwangerschaftsberatung, der Erziehungsberatung und dem Allgemeinen Sozialen Dienst – damit auf die Bedürfnisse der Familien sensibel reagiert werden kann. - Verbot von unbegleiteten Auslandsadoptionen und Einführung eines Anerkennungsverfahrens, um Kinder zu schützen:
Auslandsadoptionen sollen künftig in jedem Fall durch eine Adoptionsvermittlungsstelle begleitet werden, damit die zukünftigen Eltern auf die Herausforderungen einer Auslandsadoption vorbereitet und die Interessen der Kinder ausreichend berücksichtigt werden können. International vereinbarte Schutzstandards sollen zukünftig bei allen Auslandsadoptionen eingehalten werden. Auslandsadoptionen ohne Begleitung einer Vermittlungsstelle werden untersagt. Für mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wird ein verpflichtendes Anerkennungsverfahren für ausländische Adoptionsbeschlüsse eingeführt.
Adoptionswesen in Zahlen
- Zahl der Adoptionen im Jahr:
3.733 (2018); 3.888 (2017); 3.976 (2016); 3.812 (2015); 3.805 (2014) - Zahl der Adoptionen im Inland:
3.562 (2018); 3.662 (2017); 3.719 (2016); 3.548 (2015); 3.506 (2014) - Zahl der Adoptionen aus dem Ausland:
176 (2018); 238 (2017); 294 (2016); 314 (2015); 344 (2014)
Ein Kind und viele Eltern: Kindeswohl muss Vorrang haben
Posted on Oktober 25, 2019. Filed under: Adoptivfamilie, Fachkräfte, Jugendhilfe, Kinderschutz, Netzwerke, Pflegefamilie | Schlagwörter: Adoptionsrecht, Aufklärung, Kontinuität, Soziale Elternschaft |

Deutsche Liga für das Kind fordert bei Reformvorhaben eine Stärkung der Position des Kindes
Bei immer mehr Kindern in Deutschland fallen genetische, biologische, rechtliche und soziale Elternschaft auseinander und verteilen sich auf mehr als zwei Personen. Dies gilt für Stief-, Pflege- und Adoptivkinder ebenso wie für Kinder mit gleichgeschlechtlichen Elternteilen sowie für Kinder, die nach einer Keimzellspende geboren wurden. Die Deutsche Liga für das Kind fordert den Gesetzgeber auf, bei den anstehenden Reformen der Adoptiv- und Pflegekinderhilfe, des Abstammungsrechts und bei den Überlegungen zu gesetzlichen Neuregelungen im Bereich der medizinisch assistierten Reproduktion das Kindeswohl in den Mittelpunkt zu stellen und die rechtliche Position der Kinder zu stärken.
„Elternschaft wird vielfältiger und damit für Eltern und Kinder komplexer. Es ist keine Seltenheit, dass diejenigen Elternpersonen, die im Alltag für das Kind Verantwortung übernehmen, nicht die genetischen und biologischen Eltern sind. Auch die rechtliche Elternschaft kann sich von der sozialen, genetischen und biologischen Elternschaft unterscheiden. Dies stellt alle Beteiligten vor große Herausforderungen“, sagt Prof‘in Dr. Sabine Walper, Präsidentin der Deutschen Liga für das Kind und Forschungsdirektorin am Deutschen Jugendinstitut (DJI) in München. „Ausgangspunkt bei allen gesetzlichen Reformbestrebungen muss das Wohl der betroffenen Kinder sein. Wichtig ist vor allem, die Bedürfnisse der Kinder nach kontinuierlichen Beziehungen zu beachten, das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung zu gewährleisten und die Kinder bei der Ausgestaltung von Umgangsregelungen zu beteiligen und sie nicht zu überfordern.“
Anlässlich ihrer wissenschaftlichen Jahrestagung „Ein Kind und viele Eltern. Das Kindeswohl im Kontext genetischer, biologischer, rechtlicher und sozialer Elternschaft“ am 25./26. Oktober in der Botschaft für Kinder in Berlin begrüßt die Deutsche Liga für das Kind die Absicht der Bundesregierung, die Hilfen für Familien bei Adoption zu verbessern. Verbindlich wirksame Bestandteile der Reform sollten sein, dass die Kinder von Beginn an altersgerecht über ihre Adoption aufgeklärt werden und dass die Adoptionsvermittlungsstellen mit den Adoptiv- und Herkunftseltern sowie gegebenenfalls mit dem Kind selbst erörtern, ob und in welcher Weise ein Informationsaustausch und ein Kontakt zwischen den Beteiligten stattfinden kann. Ergänzend sollte neben dem Recht der Adoptiv- und Herkunftseltern auch ein Recht des Kindes auf nachgehende Begleitung durch die Adoptionsvermittlungsstelle eingeführt werden.
Im Bereich der Pflegekinderhilfe setzt sich die Deutsche Liga für das Kind dafür ein, die Kontinuitätsbedürfnisse derjenigen Pflegekinder besser zu beachten, die langfristig in einer Pflegefamilie leben. Bisher stellt das Kindschaftsrecht kein ausreichendes Instrument zur dauerhaften Absicherung von Pflegekindschaftsverhältnissen zur Verfügung. Eine Reform der Pflegekinderhilfe sollte die rechtliche Möglichkeit schaffen, dass Kinder nach gravierenden Leidenserfahrungen in der Herkunftsfamilie bei sozialen Eltern auf Dauer sicher aufwachsen können. Auch eine Reform des Abstammungsrechts sollte im Hinblick auf die zunehmenden Möglichkeiten der Reproduktionsmedizin die Perspektive des Kindes in den Mittelpunkt stellen und die Übernahme sozialer Elternschaft stärken.
Zu den Referentinnen und Referenten der Tagung unter der Schirmherrschaft von Dr. Franziska Giffey, Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, gehören Pia Bergold (Staatsinstitut für Familienforschung an der Universität Bamberg), Dr. Ina Bovenschen (Deutsches Jugendinstitut in München), Dr. Katharina Kaesling (Universität Bonn), Prof. Dr. Heribert Kentenich (Fertility Center Berlin), Dr. Petra Thorn (Deutsche Gesellschaft für Kinderwunschberatung) und Prof’in Dr. Sabine Walper (Forschungsdirektorin des Deutschen Jugendinstituts in München).
Die Deutsche Liga für das Kind wurde 1977 gegründet. Sie zählt zu den führenden Verbänden in Deutschland, wenn es um den Einsatz für das Wohlergehen und die Rechte von Kindern geht. Zu den heute rund 240 Mitgliedern gehören wissenschaftliche Gesellschaften, kinderärztliche und psychologische Vereinigungen, Familien- und Jugendverbände und zahlreiche Lions Clubs.
Quelle: Pressemitteilung der Deutschen Liga für das Kind vom 25.10.2019
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( Kommentare deaktiviert für Ein Kind und viele Eltern: Kindeswohl muss Vorrang haben )Bundesfamilienministerin will Adoptionsrecht ändern
Posted on September 15, 2019. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Jugendhilfe, Kinder-/Jugendinfos, Politik, Publikationen, Rechtliches | Schlagwörter: Adoptionsrecht |

Die Zahl der Adoptionen in Deutschland hat sich auf etwa 4.000 im Jahr eingepegelt. Einem Bericht zufolge plant Familienministerin Giffey nun Änderungen im Adoptionsrecht.
Bundesfamilienministerin Franziska Giffey (SPD) will die Adoptionshilfe in Deutschland grundlegend reformieren. Das berichtet das Redaktionsnetzwerk Deutschland. Künftig soll es einen Rechtsanspruch auf die zeitlich unbegrenzte Begleitung aller an einer Adoption Beteiligten geben.
Unter anderem soll der Kontakt zwischen Herkunftsfamilie und Adoptivfamilie stärker gefördert werden. Ziel sei es, einen offenen Umgang mit der Adoption zu fördern. Die Vermittlungsstellen sollen eine Lotsenfunktion übernehmen.
Quelle: ZDF/KNA
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( Kommentare deaktiviert für Bundesfamilienministerin will Adoptionsrecht ändern )Fachtagung „Auf dem Weg zur offenen Adoption. Was braucht ein modernes Adoptionswesen in Deutschland?“ am 18./19.11 in Berlin
Posted on August 20, 2019. Filed under: Berlin, Fachkräfte, Forschung, Fortbildung, Netzwerke, Politik | Schlagwörter: Adoptionsrecht, Adoptivfamilie, Fachtagung |

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. veranstaltet am 18. und 19. November 2019 in Berlin die Fachveranstaltung „Auf dem Weg zur offenen Adoption. Was braucht ein modernes Adoptionswesen in Deutschland?“
Durch die Adoption sollen fürsorgebedürftige Kinder ein stabiles Zuhause erhalten und in rechtlich abgesicherten familiären Strukturen aufwachsen können. Um dies zu ermöglichen, müssen im Adoptionsrecht und in der Adoptionsvermittlung die sich wandelnden Lebensbedingungen von Familien und die wissenschaftlichen Erkenntnisse der Adoptionsforschung Berücksichtigung finden. So verweisen internationale Forschungsergebnisse auf die positiven Effekte offener Adoptionsformen, sowohl für die Identitätsentwicklung des Kindes als auch die Trauerarbeit der abgebenden Eltern.
Dennoch nimmt der Gesetzgeber die Inkognitoadoption als Regelfall an – für offene Formen der Adoption gibt es weder eine rechtliche Absicherung noch allgemeine Regularien, die Fachkräften Orientierung in ihrem Handeln bieten. Gleichzeitig sind offene und halboffene Adoptionen in der Praxis angekommen und in der Fachwelt wird die weitere Unterstützung und rechtliche Absicherung dieser Adoptionsformen gefordert. Für die Arbeit der Fachkräfte in der Adoptionsvermittlung gingen mit einem solchen Paradigmenwechsel jedoch auch neue Aufgaben und Herausforderungen einher.
Ziel der Veranstaltung ist der Austausch über Konzepte und Erfahrungen aus der Praxis im Umgang mit offenen und halboffenen Adoptionen. Dabei wird erstmals das Modul zum Thema kommunikative und strukturelle Offenheit der Handreichungen des Expertise- und Forschungszentrum Adoption (EFZA) am Deutschen Jugendinstitut vorgestellt und Beispiele aus der Praxis diskutiert.
Die Veranstaltung richtet sich an Fach- und Führungskräfte der öffentlichen und freien Jugendhilfe, politische Entscheidungsträger/innen sowie Vertreter/innen aus Wissenschaft und Fachverbänden.
Teilnahmekosten:
108 € für Mitglieder und Mitarbeitenden bei Mitgliedern des Deutschen Vereins bzw. 135 € für Nichtmitglieder zzgl. Tagungsstättenkosten mit 3 Tagungspauschalen.
Anmeldung:
Das tagesaktuelle Programm sowie die Onlineanmeldung (getrennte Anmeldung beim Deutschen Verein und der Tagungsstätte erforderlich) finden Sie unter folgendem Link:
www.deutscher-verein.de
Anmeldefrist:
19. September 2019.
Veranstaltungsort:
Wyndham Garden Berlin Mitte
Osloer Straße 116a, 13359 Berlin
BAG LJÄ überarbeitete „Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung“
Posted on Juli 31, 2019. Filed under: Adoptivfamilie, Fachkräfte, Jugendhilfe, Netzwerke, Publikationen, Rechtliches | Schlagwörter: Adoptionsrecht |

Die „Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung“ (8., neu bearbeitete Fassung) der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter wurde auf der Basis der aktuellen Rechtslage in den Bereichen „Ehe für alle“ und Leihmutterschaft überarbeitet. Neben diesen Themen sind auch die Kapitel Vertrauliche Geburt, Anonyme Geburt/ Babyklappen sowie die Ausführungen zum Datenschutz an die rechtlichen Neuerungen und die Entwicklungen in der Rechtsprechung angepasst worden. Auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom März 2019 zur Frage des Eheerfordernisses für die Durchführung einer Stiefelternadoption wurde berücksichtigt.
Die vorliegenden Empfehlungen beziehen zu allen Fragen der Adoption eine fachliche Position. Der Umfang der 124-seitigen Broschüre leitet sich nicht zuletzt aus der Vielfältigkeit der Fragestellungen in diesem Arbeitsfeld ab.
Sie richtet sich an alle, die in der Adoptionsvermittlung arbeiten, von den Fachkräften in der Praxis bis zu den Gerichten. Mit der übersichtlichen Zusammenstellung sämtlicher Verfahrensregelungen und -modalitäten leistet sie einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Qualität in der Adoptionsvermittlung und zu ihrer gleichmäßigen Ausgestaltung.
zum Download (pdf)
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( Kommentare deaktiviert für BAG LJÄ überarbeitete „Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung“ )PFAD befürwortet Adoptionen auch in nichtehelichen Lebensgemeinschaften
Posted on Juli 8, 2019. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Fachkräfte, Jugendhilfe, PFAD Verband, Pflegefamilie, Politik, Publikationen, Rechtliches, Stellungnahmen | Schlagwörter: Adoptionsrecht, Stiefkindadoption |
In seiner Stellungnahme vom 26.06.2019 zum Diskussionspapier des BMJuV zum Urteil des BVerfG vom 26.03.2019 (1 BvR 673/17) begrüßt der PFAD Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V., dass mit diesem Urteil die Frage der Notwendigkeit der Ehe für eine Adoption unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls neu bewertet werden kann.
Der Verband plädiert dafür, dass die Adoption von Stiefkindern und fremden Kinder unter bestimmten Umständen auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften ermöglicht werden soll.
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( Kommentare deaktiviert für PFAD befürwortet Adoptionen auch in nichtehelichen Lebensgemeinschaften )Deutscher Juristinnenbund befürwortet stärkere Öffnung des Adoptionsrechts
Posted on Mai 7, 2019. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Jugendhilfe, Rechtliches, Stellungnahmen | Schlagwörter: Adoptionsrecht, Stiefkindadoption |
In einer viel beachteten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht am vergangenen Donnerstag darauf erkannt – BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26. März 2019, 1 BvR 673/17 –, dass der vollständige Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien verfassungswidrig ist (wir berichteten).
Im Einzelnen hat das Bundesverfassungsgericht eine unzulässige Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder darin gesehen, dass faktische Lebensgefährten nicht das Kind ihrer Partner adoptieren können, ohne dass die rechtlichen Bindungen des Kindes zum leiblichen Elternteil (=Partner) erlöschen. Eine Adoption des „faktischen Stiefkinds“ ist also anders als bei Ehegatten nicht oder nur unter Verlust der verwandtschaftlichen Bindung zum leiblichen Elternteil möglich. Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) hatte in seiner Stellungnahme vom 15. März 2018 im Verfahren vor allem einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) angenommen und sieht sich nun höchstrichterlich bestätigt. „Mit Rücksicht auf geänderte Lebensmodelle und Lebenszuschnitte ist es Zeit für eine Änderung auch des Adoptionsrechts,“ so Prof. Dr. Maria Wersig, Präsidentin des djb.
Der Gesetzgeber ist gehalten, bis Ende März 2020 eine verfassungsgemäße Regelung zu erarbeiten. Das könnte, so Brigitte Meyer-Wehage, Vorsitzende der u.a. für das Familienrecht zuständigen Kommission im djb, allerdings wieder nur eine „kleine Lösung“ werden, da „der Gesetzgeber in der Regel lediglich das umsetzt, was das Bundesverfassungsgericht anmahnt.“
Einen Entwurf zur Modernisierung des Abstammungsrechts hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) als Diskussionsteilentwurf auf den Weg gebracht und den Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. „Es wäre eine gute Gelegenheit, auch das Adoptionsrecht den gesellschaftlichen Anforderungen anzupassen“, so Brigitte Meyer-Wehage ergänzend. Ob die faktische Lebensgemeinschaft verfestigt sein und dies an der Dauer des Zusammenlebens mit dem Partner oder der Partnerin anknüpfen sollte, wird im Gesetzgebungsverfahren zu diskutieren sein.
Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Juristinnenbundes vom 06.05.2019
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( Kommentare deaktiviert für Deutscher Juristinnenbund befürwortet stärkere Öffnung des Adoptionsrechts )Expertenanhörung zu abstammungsrechtlichen Regelungen
Posted on März 18, 2019. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Jugendhilfe, Politik, Publikationen, Rechtliches | Schlagwörter: Adoptionsrecht, Regenbogenfamilien, Stiefkindadoption |
Berlin: (hib/mwo) Nach der Einführung der Ehe für alle ist eine Modernisierung des Abstammungsrechts wünschenswert. Diese Meinung vertraten die meisten der neun geladenen Sachverständigen in einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss am Montag. Gegenstand der Fragen der Abgeordneten in der vom Ausschussvorsitzenden Stephan Brandner (AfD) geleiteten zweieinhalbstündigen Sitzung war der von Bündnis 90/Die Grünen eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der abstammungsrechtlichen Regelungen an das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (19/2665), wobei sich die Ausführungen der Experten auf das Modell „Mutter – Mutter – Kind“ konzentrierten.
Der Forderung nach einer abstammungsrechtlichen Gleichstellung von Frauen in lesbischen Beziehungen stand dabei die Kritik an einer Abweichung von Prinzipien des geltenden Abstammungsrechts gegenüber.
Der Entwurf sieht unter anderem vor, dass die sogenannte gesetzliche Fiktion, wonach der Ehemann der Mutter automatisch der zweite rechtliche Elternteil des Kindes ist, auf die Ehefrau der Mutter erweitert wird. Die Fragen der Abgeordneten drehten sich vor allem um mögliche Auswirkungen der vorgesehenen Änderungen auf die Rolle der biologischen Väter, die Unterschiede zwischen Abstammungs- und Adoptionsrecht und Weiterentwicklungen dieser Regelungen sowie um die Möglichkeiten, eine Elternschaft anzufechten.
Wie Familienrechtlerin Nina Dethloff von der Universität Bonn erläuterte, soll die Gleichstellung von Kindern, die in eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft hineingeboren werden, mit Kindern in heterosexuellen Partnerschaften erreicht werden, indem zum einen die Ehefrau der Mutter des Kindes unmittelbar mit der Geburt ebenfalls Mutter wird, und zum anderen eine Anerkennung der Mutterschaft ermöglicht wird. Beide Vorschläge seien uneingeschränkt zu begrüßen. Sie seien dringend notwendig, um den erheblichen Defiziten des geltenden Rechts zu begegnen. Die Co-Mutterstellung der Partnerin müsse in gleicher Weise wie die Vaterschaft unmittelbar mit der Geburt rechtlich abgesichert werden.
Auch aus der Sicht von Stephanie Gerlach von Treffpunkt, einer Münchener Fach- und Beratungsstelle für Regenbogenfamilien, trägt der Gesetzentwurf zur Absicherung des Kindes und der Familie bei. Die bislang von Frauenpaaren angestrebte Möglichkeit, die Mit-Mutter per Stiefkindadoptionsverfahren zum zweiten rechtlichen Elternteil des gemeinsamen Kindes werden zu lassen, sei nachteilig sowohl für das Kind als auch für die ganze Familie, erklärte Gerlach. Der Entwurf sehe ausgehend von der Gleichbehandlung verschiedengeschlechtlicher Paaren für verheiratete Frauenpaare vor, dass Kinder, die in diese Ehen hineingeboren werden, von Beginn an zwei Elternteile haben. Auch die rechtliche Vaterschaft sei an keinerlei biologische Voraussetzung geknüpft.
Für grundsätzlich begrüßenswert hielt Katharina Lugani vom Deutschen Juristinnenbund den Gesetzentwurf. Zwar wäre eine umfassendere Reform des Abstammungsrechts wünschenswert, der Entwurf decke zumindest den aktuellen Minimalbedarf an einer Neuregelung ab, erklärte sie. Er sei ein erster Schritt in die richtige Richtung, bedürfe jedoch im Detail der Überarbeitung. Für den Verein Spenderkinder begrüßte Anne Meier-Credner das Anliegen der Verbesserung des Schutzes von Spenderkindern, deren Mutter mit einer Frau verheiratet ist. Diese seien rechtlich schlechter abgesichert als Spenderkinder, die in eine verschiedengeschlechtliche Ehe hineingeboren werden, erklärte sie. Für sinnvoller als den im Entwurf enthaltenen Vorschlag halte der Verein eine Verbesserung der Rechtsstellung der Kinder durch die Möglichkeit zur präkonzeptionellen Anerkennung durch die Co-Mutter, die auch andere Sachverständigen ins Spiel brachten. Zu hinterfragen sei auch die im Entwurf vorgesehene automatische Zuordnung der Ehefrau der Mutter.
Wolfgang Schwackenberg, Vorsitzender des Ausschusses Familienrecht beim Deutschen Anwaltverein, vertrat die Auffassung, dass im Sinne einer Gleichbehandlung von Kindern gleichgeschlechtlicher und heterosexueller Paare die Genetik beziehungsweise das bisherige Abstammungsrecht nicht mehr als Ausgangspunkt tauge. Angesichts des Korrekturbedarfs sei die Zielsetzung des Entwurfs daher sehr zu begrüßen. Im Unterschied dazu gebe es beim Adoptionsrecht von vornherein eine andere Ausgangssituation.
Markus Buschbaum, im Familienrecht tätiger Notar aus Köln, hält den Befund, wonach Regenbogenfamilien weiterhin diskriminiert werden, dem Grunde nach für zutreffend. Allerdings werde allein die Forderung nach einer abstammungsrechtlichen Gleichstellung von Frauen in lesbischen Beziehungen der Komplexität rechtlicher und sozialer Elternschaft in Regenbogenkonstellationen keineswegs gerecht, denn es seien auch die Belange der biologischen Väter zu berücksichtigen. Aus der Sicht von Christopher Schmidt, Familienrechtler an der Hochschule Esslingen, vermengt der Entwurf die Regelungsbereiche Abstammungs- und Adoptionsrecht, denn in seinem Zentrum stehe die Begründung einer von der biologischen Situation abweichenden Elternschaft außerhalb des Adoptionsrechts. Eine Notwendigkeit für die vorgeschlagenen Änderungen im Abstammungsrecht bestehe nicht, erklärte Schmidt, der für eine Änderung im Adoptionsrecht plädierte.
Gegen den Entwurf sprach sich auch Markus Witt vom Bundesverein Väteraufbruch für Kinder aus. Ein Kind könne biologisch nur von einem Mann und einer Frau abstammen – die genetische Abstammung müsse daher Grundsatz im Abstammungsrecht sein. Der Verein wünsche sich hier eine weniger ideologisch geführte Debatte. Zudem seien Kinder Träger eigener Rechte und nicht das Zuordnungsobjekt von Bedürfnissen Erwachsener. Rolf Jox von der Katholischen Hochschule NRW begrüßte das Ziel, die Ungleichbehandlung zu beseitigen, verwies aber auf die Nichtvereinbarkeit der vorgeschlagenen Änderungen mit geltenden Prinzipien des Abstammungsrechts und sprach sich daher für die Beibehaltung des bisherigen Systems aus. Es stelle sich jedoch die Frage, ob nicht mit Blick auf die zahlreichen neuen Formen des Zusammenlebens sowie den Möglichkeiten der Reproduktionsmedizin ein völlig neues System von Rechten und Pflichten von Personen gegenüber Kindern geschaffen werden sollte.
Auch das Bundesjustizministerium arbeitet an einer Reform des Abstammungsrechts und legte in der vergangenen Woche einen Diskussionsteilentwurf vor, auf den in der Anhörung verwiesen wurde. Laut Ministerium kann das bestehende Abstammungsrecht die heutzutage gelebten Familienkonstellationen nicht mehr ausreichend abbilden, das geltende Recht solle daher unter Beibehaltung bewährter Elemente moderat fortentwickelt werden.
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( Kommentare deaktiviert für Expertenanhörung zu abstammungsrechtlichen Regelungen )DV zur Neuregelung der Internationalen Adoption
Posted on Juli 27, 2018. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Fachkräfte, Jugendhilfe, Netzwerke, Politik, Publikationen, Rechtliches | Schlagwörter: Adoptionsrecht, Auslandsadoption |
Die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. nahm am 06.07.2018 Stellung zum vorliegenden Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts.
Der Deutsche Verein begrüßt die grundsätzliche Ausrichtung des Referentenentwurfes, den Urkundenverkehr zu erleichtern sowie die Zuständigkeiten zur Koordination der Auslandsadoption beim Bundesamt für Justiz zu bündeln. Bezüglich der Regelung zur unbegleiteten Adoption weist der Deutsche Verein gleichzeitig darauf hin, dass weiterer Regelungsbedarf besteht.
zur Stellungnahme (DV 13/18) vom 06.07.2018
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( Kommentare deaktiviert für DV zur Neuregelung der Internationalen Adoption )Irland reformiert Adoptionsrecht
Posted on Oktober 31, 2017. Filed under: International, Publikationen, Rechtliches, Verschiedenes | Schlagwörter: Adoptionsrecht |
Am 17. Oktober 2017 ist in Irland der Adoption Amendment Act 2017 in Kraft getreten. Das Gesetz reformiert das Adoptionsrecht und passt es u.a. an den 2012 per Volksabstimmung verabschiedeten und 2015 in Kraft getretenen Kinderartikel der irischen Verfassung (Art. 42 A) an, mit dem die Grundrechte von Kindern in die irische Verfassung aufgenommen wurden.
Die Änderungen sollen – unabhängig vom Ehestatus der Eltern – die Gleichbehandlung aller für eine Adoption infrage kommenden Kinder sicherstellen. Die Adoption durch Pflegeeltern ist nun grundsätzlich möglich, wenn sich das Kind mindestens 18 Monate in ihrer Obhut befunden hat. Darüber hinaus kann eine Adoption auch durch Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft (Civil Partnership) oder einer faktischen Lebensgemeinschaft erfolgen. In jeder durch den Adoption Act geregelten Angelegenheit ist das Kindeswohl von vorrangiger Bedeutung. Bei Kindern, die in der Lage sind, sich eine eigene Meinung zu bilden, ist diese nun altersentsprechend zu berücksichtigen.
Quelle: AGF EuropaNews Oktober 2017
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )BVG: Kein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei „schwacher“ Auslandsadoption
Posted on Oktober 30, 2017. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Fachkräfte, Jugendhilfe, Publikationen, Rechtliches | Schlagwörter: Adoptionsrecht, Auslandsadoption |
Die Adoption eines minderjährigen Kindes im Ausland durch einen Deutschen führt für das Kind in aller Regel nur dann zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn die Auslandsadoption auch zum Erlöschen des Eltern-Kind-Verhältnisses zu den leiblichen Eltern führt. Das hat der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig heute entschieden.
Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war das Begehren einer kongolesischen Staatsangehörigen auf Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises. Dies setzt hier voraus, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Annahme als Kind gemäß § 6 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erworben hat. Die 1993 geborene Klägerin stammt aus der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) und wurde dort im Jahr 2006 vor Vollendung des 18. Lebensjahres von ihrem Onkel adoptiert, nachdem beide leiblichen Eltern verstorben waren. Anschließend reiste sie mit einem Visum nach Deutschland ein und lebt seitdem hier. Der Onkel, der ebenfalls aus der DR Kongo stammt, hatte bereits vor der Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Da die DR Kongo nur die sog. „schwache Adoption“ kennt, bei der das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht erlischt und u.a. weiterhin (subsidiäre) Unterhaltsansprüche im Verhältnis zur bisherigen Familie fortbestehen, hat das Bundesverwaltungsamt den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat den Staatsangehörigkeitserwerb bejaht, das Oberverwaltungsgericht Münster hingegen verneint. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
Für den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch eine Auslandsadoption verlangt § 6 StAG nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, dass diese auch in Deutschland wirksam und einer Adoption nach deutschem Recht wesensgleich ist. Die familienrechtliche Wirksamkeit der Auslandsadoption stand hier aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2008 fest. Aus der familiengerichtlichen Entscheidung ergab sich aber auch, dass das Eltern-Kind-Verhältnis der Klägerin zu ihren leiblichen Eltern nicht erloschen ist. Genau dies kennzeichnet aber eine Adoption nach deutschem Recht. Damit fehlt es an einer für die Wesensgleichheit mit einer deutschen Volladoption zentralen Voraussetzung. Die Kappung der Bande zu den leiblichen Eltern ist von zentraler Bedeutung für die Integration des Kindes in die neue Familie. Bei der Beurteilung der Wesensgleichheit einer Auslandsadoption bedarf es einer abstrakten Betrachtung, die nicht danach differenziert, ob im konkreten Fall ein oder beide leiblichen Elternteile verstorben oder verschollen sind. Im Staatsangehörigkeitsrecht ist das Gebot der Rechtssicherheit von so erheblicher Bedeutung, dass klare abstrakte Kriterien für die rechtliche Gleichwertigkeit der Adoptionswirkungen und damit den Staatsangehörigkeitserwerb geboten sind.
Urteil vom 25. Oktober 2017 – BVerwG 1 C 30.16 –
Vorinstanzen:
- OVG Münster, 19 A 1132/14 – Urteil vom 26. Juli 2016 –
- VG Köln, 10 K 3084/13 – Urteil vom 16. April 2014 –
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2017
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Schweiz: Neues Adoptionsgesetz ab 2018 legt Grundstein für „offene Adoptionen“
Posted on Oktober 10, 2017. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Fachkräfte, International, Jugendhilfe, Netzwerke, Politik, Publikationen, Rechtliches | Schlagwörter: Adoptionsrecht, Schweiz, Stiefkindadoption |
PACH – Pflege- und Adoptivkinder Schweiz informiert darüber, was sich mit dem bald in Kraft tretenden neuen Schweizer Adoptionsgesetz ändern wird:
Ab 2018 gilt das revidierte Gesetz, und damit ein moderneres: „Ein liberales Familienrecht sollte das abbilden, was gelebt wird“, sagte Bundesrätin Simonetta Sommaruga bei der Verabschiedung der Revision im Mai 2016.
Insbesondere Folgendes wird sich ändern:
- Mussten Ehepaare bis anhin mindestens fünf Jahre verheiratet oder 35 Jahre alt sein, um gemeinsam ein Kind adoptieren zu können, ist neu Voraussetzung, dass sie seit drei Jahren zusammen einen Haushalt führen und mindestens 28 Jahre alt sind. Von diesen allgemeinen Adoptionsvoraussetzungen kann abgewichen werden, wenn es im Interesse des Kindes liegt.
- Künftig wird die Stiefkindadoption –die Adoption des Kindes des Partners / der Partnerin – in allen Paarbeziehungen möglich sein, unabhängig von der sexuellen Orientierung und dem Zivilstand; die Paare müssen also nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, aber ebenfalls seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen.
- Lockerung Adoptionsgeheimnis: Erwachsene Adoptierte dürfen neu neben den Personalien ihrer leiblichen Eltern «weitere Informationen» sowie die Personalien ihrer ebenfalls erwachsenen Geschwister erfahren, sofern diese zustimmen. Und: Neu dürfen auch die leiblichen Eltern die Personalien ihrer volljährigen Kinder erhalten; allerdings nur, wenn diese einverstanden sind. Bei minderjährigen Kindern braucht es ausserdem die Zustimmung der Adoptiveltern. Haben Sie Fragen zum neuen Gesetz? Wir geben Ihnen gerne Auskunft.
Hier geht es zu detaillierteren Informationen.
Quelle: Meldung von PACH – Pflege- und Adoptivkinder Schweiz
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )EFZA: Abschlussworkshop in Berlin – Adoptionen in Deutschland
Posted on Juni 4, 2017. Filed under: Adoptivfamilie, Fachkräfte, Jugendhilfe, Netzwerke, PFAD Verband, Publikationen | Schlagwörter: Adoptionsrecht |
Staatssekretär Dr. Ralf Kleindiek eröffnete Ende Mai in Berlin die Abschlussveranstaltung des Expertise- und Forschungszentrums Adoption (EFZA). Mit den Befunden des EFZA, die auf Workshops, Expertisen und Studien sowie einer groß angelegten empirischen Befragung der Adoptionsvermittlungsstellen, der Herkunftseltern, der Adoptivfamilien sowie der Adoptionsbewerberinnen und –bewerbern beruhen, können die mit Abstand größten Studien für Deutschland im Bereich Adoption vorgelegt werden.
Im Zentrum der Tagung standen erste zentrale Ergebnisse der empirischen Befragung, die das vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) geförderte EFZA durchgeführt hat.
Diskutiert wurden die Themen der Vorbereitung und nachgehenden Betreuung von allen im Adoptionsprozess Beteiligten, die strukturelle Offenheit von Adoptionen sowie die Strukturen in der In- und Auslandsadoptionsvermittlung. Bei der abschließenden Podiumsdiskussion kamen Vertreter und Vertreterinnen aus Verwaltung, Vermittlungspraxis und Wissenschaft zu Wort.
Sämtliche Erkenntnisse des EFZA werden in Empfehlungen einfließen, die Basis sein werden für Eckpunkte zur Weiterentwicklung des Adoptionswesens.
Quelle: DJI vom 01.06.2017
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )BGH: Adoptionsrecht nicht miteinander verheirateter und nicht verpartnerter Lebensgefährten
Posted on März 15, 2017. Filed under: Adoptivfamilie, Publikationen, Rechtliches | Schlagwörter: Adoptionsrecht |
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine mit ihrem Lebensgefährten weder verheiratete noch in einer Lebenspartnerschaft lebende Person dessen Kind nicht annehmen kann, ohne dass zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Lebensgefährten und dem Kind erlischt.
XII ZB 586/15 – Beschluss vom 8. Februar 2017
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Artikel „Weniger Adoptionen in Deutschland“
Posted on März 11, 2017. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Jugendhilfe, PFAD Verband, Politik, Publikationen | Schlagwörter: Adoptionsrecht |
Im Artikel „Weniger Adoptionen in Deutschland“ vom 10.03.2017 auf SZ-Online.de äußert sich Dr. Carmen Thiele, Fachreferentin des PFAD Bundesverbandes, zur geplanten Vereinfachung des Adoptionsrechts.
Artikel „Tschechien lockert Adoptionsverbot“
Posted on Juni 28, 2016. Filed under: International, Rechtliches | Schlagwörter: Adoptionsrecht, eingetragene Lebenspartnerschaft |
n-tv.de berichtet am 28.06.2016 im Artikel „Tschechien lockert Adoptionsverbot“, dass das tschechische Verfassungsgericht das bisherige Adoptionsverbot für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner teilweise für ungültig erklärt hat.
Neuauflage: „Adoptionsrecht in der Praxis“
Posted on Februar 12, 2016. Filed under: Fachkräfte, Jugendhilfe, Publikationen, Rechtliches | Schlagwörter: Adoptionsrecht |
Das FamRZ-Buch 23: Adoptionsrecht in der Praxis von Müller / Sieghörtner / Emmerling de Oliveira ist im Januar 2016 im Gieseking Verlag in 3. neu bearbeiteter Auflage erschienen.
Das Praxisbuch zur Minderjährigen- und Volljährigenadoption (Voraussetzungen, Wirkungen, Verfahrensfragen etc.) einschl. Sonderproblemen (Staatsangehörigkeit/ Aufenthaltsrecht, Namensführung, Erb- und Steuerrecht). Extra-Kapitel zu Adoptionen mit Auslandsbezug (u.a. Anerkennung ausl. Adoptionen).
Inbegriffen sind u.a.
- Neuregelung der Adoption durch eingetragene Lebenspartner (Zulassung der Sukzessivadoption/Anknüpfung im IPR)
- Neue Rechtssprechung zur Mitwirkung des leiblichen Vaters (Samenspender) bei Adoption des Kindes durch Lebenspartnerin der Mutter
Praktische Arbeitshilfen: Zahlreiche Beispielsfälle, umfangreicher Anhang mit Vorschriften/Übereinkommen sowie über 20 Mustern zu Anträgen, Einwilligungen, Erklärungen und Entscheidungen (Textmuster auch elektronisch verfügbar!).
Für Notare, Richter, (Fach-)Anwälte, auch Standes- und Jugendämter oder konsularische Vertretungen.
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Österreich: Homo-Paare bei Adoption gleichgestellt
Posted on Januar 7, 2016. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, International, Jugendhilfe, Politik, Publikationen, Rechtliches | Schlagwörter: Adoptionsrecht, Österreich, Regenbogenfamilien |
Nachrichten.at berichtet im Artikel „Ab 2016 hat Österreich ein absolut liberales Adoptionsrecht“, dass schwule und lesbische Paare in Österreich ab 01.01.2016 aufgrund eines Urteils des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) bei der Adoption die gleichen Rechte wie heterosexuelle Paare haben. Heiraten dürfen sie jedoch noch nicht.
Artikel „Regenbogenfamilie: Nur Pflegekinder erlaubt“
Posted on Oktober 4, 2015. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Hamburg, Pflegefamilie, Politik, Publikationen, Rechtliches, Schleswig-Holstein | Schlagwörter: Adoptionsrecht, Regenbogenfamilien |
Das Hamburger Abendblatt portraitiert eine Regenbogen-Pflegefamilie aus Halstenbek im Artikel „Regenbogenfamilie: Nur Pflegekinder erlaubt“ vom 02.10.2015.
Die Pflegeväter betonen: „Die Wertschätzung der Gesellschaft ist nicht dieselbe, solange der Staat nur die klassische Ehe schützt.„
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Bundesrat strebt vollständige Gleichbehandlung für gleichgeschlechtliche Paare an
Posted on Juni 23, 2015. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Politik, Publikationen, Rechtliches | Schlagwörter: Adoptionsrecht, eingetragene Lebenspartnerschaft, Regenbogenfamilien |
Die Länder setzen sich für die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare ein. Mit einer in der Plenarsitzung am 12. Juni 2015 gefassten Entschließung fordern sie die Bundesregierung auf, die weiterhin bestehende Benachteiligung gleichgeschlechtlicher Paare zu beenden und eine vollständige Gleichbehandlung der Ehe im gesamten Bundesrecht herzustellen. Hierzu sei das Bürgerlichen Gesetzbuch zu ändern und ein volles gemeinschaftliches Adoptionsrecht zu schaffen.
Zur Begründung führt der Bundesrat aus, dass die Eheverwehrung für gleichgeschlechtliche Paare eine konkrete rechtliche und symbolische Diskriminierung darstellt. Aufgrund des gesellschaftlichen Wandels gebe es keine Gründe mehr, am Ehehindernis der Gleichgeschlechtlichkeit weiter festhalten.
Die Entschließung wird nun der Bundesregierung zugeleitet.
⇒ Link zur Drucksache: Entschließung des Bundesrates: „Ehe für alle – Entschließung für eine vollständige Gleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Paaren“ (PDF, 75KB, nicht barrierefrei)
Quelle: Pressemitteilung des Bundesrates vom 12.06.2015
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Österreich: Adoptionsverbot für gleichgeschlechtliche Partnerschaften aufgehoben
Posted on Januar 15, 2015. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, International, Politik, Publikationen, Rechtliches | Schlagwörter: Adoptionsrecht, Österreich, Regenbogenfamilien |
Das österreichische Verfassungsgericht gab der Klage eines lesbischen Paares statt. Eine der Frauen hatte die Tochter ihrer Partnerin adoptiert – gemeinsam ein fremdes Kind aufzunehmen, war ihnen jedoch verboten. Das Urteil hat weitreichende Folgen, denn es kippt das bisher bestehende Adoptionsverbot für homosexuelle Paare in Österreich.
Pressespiegel:
- „Paar aus Braunau klagte – Adoptionsverbot aufgehoben“ in Nachrichten.at vom 15.01.2015
- „Homosexualität: Einzelpersonen haben kaum eine Chance auf Adoptivkind“ in Tiroler Tageszeitung von 14.01.2015
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Ratifizierung des Adoptionsübereinkommen
Posted on Oktober 1, 2014. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Jugendhilfe, Politik, Publikationen, Rechtliches | Schlagwörter: Adoptionsrecht, eingetragene Lebenspartnerschaft, Haager Adoptionsübereinkommen, Sukzessivadoption |
Berlin: (hib/SCR) Der Bundestag soll nach Willen der Bundesregierung das revidierte Europäische Übereinkommen vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern ratifizieren. Dazu hat sie einen entsprechenden Gesetzentwurf (18/2654) vorgelegt. Laut Darstellung der Bundesregierung besteht nur technischer Anpassungsbedarf im deutschen Recht. So müsse eine Frist im Adoptionsvermittlungsgesetz künftig anders berechnet werden. Die gesetzliche Anpassung soll „alsbald“ erfolgen.
Das Übereinkommen modernisiert laut Begründung des Entwurfs ein gleichnamiges Übereinkommen von 1967 und nimmt zudem Regelungen aus weiteren europäischen und UN-Konventionen auf. In dem Übereinkommen wird den Staaten unter anderem die Möglichkeit eingeräumt, so genannte Sukzessivadoptionen durch Lebenspartner zuzulassen. Darauf sei die Bundesrepublik Deutschland „angewiesen“, da durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts Anfang 2013 das Verbot dieser Adoptionsart aufgehoben wurde. Ein entsprechendes Gesetz zur Umsetzung des Urteils trat Ende Juni 2014 in Kraft.
Das Übereinkommen stellt den Staaten zudem frei, auch gleichgeschlechtlichen Paaren, die verheiratet sind beziehungsweise in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, ein Adoptionsrecht einzuräumen. Davon „wird die Bundesregierung keinen Gebrauch machen“, heißt es dazu in der Begründung.
Quelle: Heute im Bundestag vom 01.10.2014
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )DV verabschiedet Diskussionspapier zur Adoption
Posted on Juli 8, 2014. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Fachkräfte, Jugendhilfe, Netzwerke, Politik, Publikationen, Rechtliches, Stellungnahmen | Schlagwörter: Adoptionsrecht, Leihmutter, Stiefkindadoption |
Das Diskussionspapier wurde von der Arbeitsgruppe „Adoption“ erarbeitet und nach Beratungen im Ständigen Ausschuss „Internationaler Sozialdienst, Deutscher Zweig“ sowie im Fachausschuss „Jugend und Familie“ am 18.06.2014 vom Präsidium des Deutschen Vereins verabschiedet.
Die Adoption von Kindern ist ein privates und zugleich ein öffentliches Thema. Privat, weil es das Thema „Familiengründung“ betrifft; öffentlich, weil Adoptionsvermittlung Aufgabe der Jugendhilfe und damit eine staatliche Aufgabe ist. Auch die Politik befasst sich in regelmäßigen Abständen mit der Adoption.1
Zuletzt haben CDU, CSU und SPD in ihrem Koalitionsvertrag vom 27. November 2013 zu Adoption und Leihmutterschaft vereinbart: „Wir wollen das Adoptionsverfahren weiterentwickeln, das Adoptionsvermittlungsgesetz modernisieren und die Strukturen der Adoptionsvermittlung stärken. Das Kindeswohl muss dabei immer im Vordergrund stehen. Wir wollen die Möglichkeiten zur Adoption vereinfachen und die Begleitung und nachgehende Betreuung der Adoptiveltern verbessern. Wir werden uns dafür einsetzen, dass im Adoptionsrecht die höhere Lebenserwartung der Menschen und die Tendenz zur späteren Familiengründung berücksichtigt werden und wollen, dass bei Stiefkindadoptionen das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern im Einvernehmen erhalten bleiben kann. Die Leihmutterschaft lehnen wir ab, da sie mit der Würde des Menschen unvereinbar ist.“2
Der Deutsche Verein möchte diese Pläne der Bundesregierung zum Anlass nehmen, das Thema Adoption mit diesem Papier differenziert und vor allem aus Perspektive des Kindeswohls zu betrachten. Wesentliche Grundsätze der Adoption sollen dargestellt und Handlungsbedarf in der Praxis jenseits der derzeit aktuellen Debatten um Altersabstand und die Erweiterung des Adoptionsrechtes auf gleichgeschlechtliche Paare aufgezeigt werden. In diesem Zusammenhang soll auch auf die Leihmutterschaft und deren Bezüge zur Adoption eingegangen werden, da diese nicht nur zunehmend Eingang in die öffentliche Diskussion als Alternative zur Adoption findet, sondern die Adoptionsvermittlung vermehrt beschäftigt. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Leihmutterschaft in rechtlicher, ethischer und medizinischer Hinsicht bleibt jedoch einem gesonderten Papier vorbehalten. Der Deutsche Verein richtet sich mit diesem Papier an die Verantwortlichen sowie die Fachkräfte auf Ebene des Bundes, der Länder und der Kommunen.
[1] http://suche.bundestag.de/search_bt.do.
[2]„Deutschlands Zukunft gestalten“ – Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 68.
zum Diskussionspapier zur Adoption (pdf)
Quelle: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge vom 18.06.2014
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Adoption eines volljährigen Kindes
Posted on Mai 24, 2014. Filed under: Adoptivfamilie, Jugendhilfe, Pflegefamilie, Rechtliches, Sachsen | Schlagwörter: Adoptionsrecht |
Die Fachanwältin für Familienrecht Anett Wetterney-Richter aus Dresden informiert auf www.anwalt.de einen Rechtstipp über die Adoption eines volljährigen Kindes.
Kontroverse über Adoptionsrecht
Posted on Mai 5, 2014. Filed under: Adoptivfamilie, Politik, Publikationen, Rechtliches, Stellungnahmen | Schlagwörter: Adoptionsrecht, Regenbogenfamilien, Sukzessivadoption |
Berlin: (hib/KOS) Auf einhellige Zustimmung der Sachverständigen stieß am Montag bei einer Anhörung des Rechtsausschusses der Plan der Koalitionsfraktionen, eingetragenen Lebenspartnerschaften das Recht zur „Sukzessivadoption“ zuzugestehen: Laut einem Gesetzentwurf (18/841) von CDU/CSU und SPD sollen Lesben und Schwule ein Kind auch dann adoptieren können, wenn es vom jeweiligen Partner zuvor bereits adoptiert worden ist. Darüberhinaus plädierte ein Teil der Experten für eine Gesetzesvorlage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/577 (neu)), die gleichgeschlechtlichen Paaren auch die gemeinsame Adoption eines Kindes einräumen will. Der Anhörung lag zudem ein Gesetzentwurf (18/842) zugrunde, mit dem die Grünen auf die Ratifizierung des Europarats-Vertrags über die Adoption von Kindern in seiner 2008 revidierten Version dringen: Dieses Straßburger Abkommen gestattet den Mitgliedsnationen des Staatenbunds, homosexuellen Partnerschaften sowohl Sukzessiv- wie gemeinschaftliche Adoptionen zu ermöglichen, verpflichtet die 47 Länder aber nicht zu diesem Schritt.
In mündlichen Erklärungen und schriftlichen Stellungnahmen erörterten die Sachverständigen vor allem das Für und Wider gemeinschaftlicher Adoptionen durch gleichgeschlechtliche Paare. Die Sachverständige Jacqueline Kauermann-Walter schlug eine Bresche für die Sukzessivadoption. Bei Adoptionen müsse stets das Kindeswohl im Vordergrund stehen, unterstrich die Vertreterin des Sozialdiensts katholischer Frauen, die „sexuelle Lebensform“ der Eltern spiele hingegen keine Rolle. Die Sukzessivadoption stelle für das betreffende Kind auch rechtlich die Verantwortung beider Elternteile sicher, mit denen es bereits zusammenlebe. Insofern sei diese Form der Adoption für Lebenspartnerschaften „aus der Sicht des Kindeswohls zweifelsfrei geboten“.
Die Rechtsprofessoren Bernd Grzeszick (Heidelberg) und Arnd Uhle (TU Dresden) betonten übereinstimmend, dass sich aus dem Urteil des Verfassungsgerichts vom Februar 2013, das die Einführung des Rechts auf Sukzessivadoptionen für homosexuelle Paare gefordert hatte, keine Verpflichtung ableiten lasse, solchen Partnerschaften auch die gemeinschaftliche Adoption zu gestatten. Aus Sicht der Wissenschaftler kann man die beiden Varianten der Adoption nicht gleichsetzen, weshalb Karlsruhe die Sukzessivadoption als „Sonderfall“ eingestuft habe, sagte Uhle. In diesem Fall lebe ein Kind bereits mit beiden Elternteilen zusammen, erläuterten die Professoren, und in einer solchen Situation könne eine Sukzessivadoption die familiäre Bindung fördern, zumal dem Kind dadurch Vorteile beim Unterhalt und beim Erbrecht erwüchsen. Bei einer gemeinsamen Adoption gelange dagegen ein bis dahin fremdes Kind erstmals in eine Partnerschaft, weswegen sich die Bindungen zu den neuen Eltern erst noch entwickeln müssten. Laut Uhle fehlen zur Klärung der Frage, welche Folgen gemeinsame Adoptionen durch gleichgeschlechtliche Paare für Kinder haben, bislang zuverlässige Studien.
Die Rechtsprofessorin Frauke Brosius-Gersdorf (Hannover) monierte, dass der Gesetzentwurf von Union und SPD Lebenspartnerschaften wegen der Verweigerung des Rechts auf gemeinsame Adoptionen weiterhin diskriminiere. Formal befasse sich das Karlsruher Urteil zwar nur mit der Sukzessivadoption, die inhaltlichen Erwägungen dieser Entscheidung liefen jedoch auf die volle Gleichbehandlung von Ehepaaren und homosexuellen Partnerschaften hinaus. Insofern nannte die Wissenschaftlerin die Vorlage der Koalition einen „Verfassungsverstoß. Die Sachverständige Isabell Götz meinte, ihr falle kein Grund ein, der für eine Differenzierung zwischen einer Sukzessiv- und einer gemeinschaftlichen Adoption bei Lesben und Schwulen spreche. Die Richterin am Oberlandesgericht München gab sich überzeugt, dass Karlsruhe auch noch das Verbot der gemeinschaftlichen Adoption bei Lebenspartnerschaften „kippen wird“. Der Gesetzgeber solle diesem Schritt zuvorkommen und beide Formen der Adoption „im „Gleichlauf regeln“.
Henriette Katzenstein argumentierte, eine Sukzessivadoption sei dann sinnvoll, wenn ein Kind von einem Elternteil bereits in die Partnerschaft mit eingebracht werde. Ansonsten aber sei diese oft langwierige Variante der Adoption für Eltern wie Kinder belastender als eine gemeinschaftliche Adoption, erklärte die Vertreterin des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht. Constanze Körner kritisierte, dass durch die Weigerung, auch Lesben und Schwulen gemeinschaftliche Adoptionen zu ermöglichen, die Diskriminierung von Lebenspartnern weiterhin in Kauf genommen werde. Beim Kindeswohl komme es nicht auf das Geschlecht der Eltern, sondern auf die Qualität der Beziehung an, sagte die Leiterin des Berliner Regenbogenfamilienzentrums.
Quelle: Heute im Bundestag vom 05.05.2014
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Gesetzentwurf zur Reform des Adoptionsrechts
Posted on März 19, 2014. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Politik, Publikationen, Rechtliches | Schlagwörter: Adoptionsrecht, eingetragene Lebenspartnerschaft, Regenbogenfamilien, Sukzessivadoption |
Berlin: (hib/KOS) Künftig sollen Lesben und Schwule ein Kind auch dann adoptieren können, wenn es zuvor vom jeweiligen Partner bereits adoptiert worden ist. Das Recht auf eine solche „Sukzessivadoption“ für eingetragene Lebenspartnerschaften proklamiert ein Gesetzentwurf der Fraktionen von Union und SPD (18/841). In dieser Ausdehnung der Adoptionsrechte für Homosexuelle sieht Justizminister Heiko Maas (SPD) einen „weiteren Schritt auf dem Weg zur völligen rechtlichen Gleichstellung von Lebenspartnerschaften“.
Der Vorstoß der Koalition ist die Konsequenz eines im Februar 2013 vom Bundesverfassungsgericht gefällten Urteils, wonach die bisherige rechtliche Regelung auf diesem Gebiet gegen das Grundgesetz verstößt. Man wolle „einen verfassungswidrigen Zustand beseitigen“, heißt es in der Vorlage von Union und SPD.
Bislang ist Schwulen und Lesben zwar die sogenannte „Stiefkindadoption“ gestattet, sie können also das leibliche Kind eines Lebenspartners adoptieren. Die Sukzessivadoption ist indes laut Bürgerlichem Gesetzbuch bisher lediglich heterosexuellen Ehepaaren erlaubt, nicht hingegen homosexuellen Lebenspartnern. Allerdings weist der Gesetzentwurf darauf hin, dass die Sukzessivadoption bei Schwulen und Lesben bereits seit der Verkündung des Karlsruher Urteils im Februar 2013 in der Praxis angewandt wird. Diese Übergangsregelung hatte das Verfassungsgericht bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes angeordnet. Zudem war dem Bundestag auferlegt worden, eine verfassungskonforme Neuregelung bis Ende Juni dieses Jahres zu verabschieden.
In der Vorlage der Koalitionsfraktionen wird erläutert, inwiefern aus Karlsruher Sicht das Verbot der Sukzessivadoption bei Homosexuellen das Recht auf Gleichheit verletzt. Betroffen sei der Nachwuchs von schwulen und lesbischen Lebenspartnern, weil diese Kinder sowohl gegenüber leiblichen Kindern eines Lebenspartners wie auch gegenüber Kindern von heterosexuellen Ehegatten benachteiligt seien. Gleiches gelte für homosexuelle Lebenspartner, die im Vergleich zu Ehegatten benachteiligt seien, weil diese das vom Ehepartner adoptierte Kind annehmen dürften.
Der Gesetzentwurf von Union und SPD legt dar, dass das Europäische Übereinkommen über die Adoption von Kindern es den EU-Staaten erlaubt, die Sukzessivadoption durch Lebenspartner zuzulassen.
Allerdings wird in Deutschland bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften weiterhin nicht das gleiche Adoptionsrecht gelten. Für Schwule und Lesben wird es auch künftig nicht möglich sein, gemeinsam ein Kind zu adoptieren, eine solche Reform sieht die Vorlage von CDU/CSU und SPD nicht vor. Dieses Recht auf eine gemeinsame Adoption bleibt heterosexuellen Ehepaaren vorbehalten. In diesem Punkt setzt sich in der Großen Koalition bislang die Union durch. Und so heißt es denn in dem Entwurf der beiden Fraktionen, man werde von der nach internationalem Recht eröffneten Möglichkeit, auch die gemeinsame Adoption von Kindern durch homosexuelle Lebenspartner zu gestatten, „keinen Gebrauch machen“.
Quelle: Heute im Bundestag vom 19.03.2014
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Deutscher Juristinnenbund: „Gesetzgeberische Minimallösung verschenkt Chance auf ein modernes Adoptionsrecht“
Posted on Februar 22, 2014. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Jugendhilfe, Netzwerke, Politik, Rechtliches, Stellungnahmen | Schlagwörter: Adoptionsrecht, Sukzessivadoption |
Der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 30. Januar 2014 vorgelegte Referentenentwurf enttäuscht, weil er lediglich die sogenannte Sukzessivadoption regelt und somit die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dessen Urteil vom 19. Februar 2013 negiert, auch die gemeinschaftliche Adoption durch Lebenspartner in den Blick zu nehmen.
Brigitte Meyer-Wehage, Vorsitzende der Kommission für Zivil-, Familien- und Erbrecht, Recht anderer Lebensgemeinschaften im Deutschen Juristinnenbund e.V. (djb) stellt dazu fest: „Von den denkbaren Regelungen hat der Referentenentwurf die engste gewählt. Danach soll nur das Gesetz werden, was nach der Entscheidung des BVerfG ohnehin schon gilt: Die Partnerin oder der Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kann das angenommene Kind ihrer Partnerin oder seines Partners nun auch selbst adoptieren. Diese Minimallösung wird den Vorgaben des Gerichts nicht gerecht.“
Das BVerfG hat ausdrücklich die Frage aufgeworfen, ob andere Unterschiede, die sich im derzeit geltenden Recht bei der Adoption durch Ehepartner und durch eingetragene Lebenspartner ergeben, verfassungsgemäß sind. Eine Antwort darauf lässt der Entwurf vermissen.
Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Juristinnenbundes vom 20.02.2014
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Grüne fordern Angleichung beim Adoptionsrecht
Posted on Februar 21, 2014. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Politik, Publikationen, Rechtliches | Schlagwörter: Adoptionsrecht, eingetragene Lebenspartnerschaft, Sukzessivadoption |
Im Adoptionsrecht sollen alle Vorschriften, die Ehepaare betreffen, auf Lebenspartnerschaften übertragen werden. Dies fordert die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in einem Gesetzentwurf (18/577). In der Vorlage erläutert die Fraktion, dass eingetragenen Lebenspartnern anders als Eheleuten eine gemeinsame Adoption von Kindern verboten sei. Es sei absurd, dass Ehegatten nur gemeinschaftlich, aber nicht einzeln, Lebenspartner hingegen nur einzeln, nicht aber gemeinschaftlich Kinder adoptieren dürften. Die Grünen verweisen in ihrem Gesetzentwurf auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2013. In dieser Entscheidung habe Karlsruhe festgestellt, dass keine Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft bestünden, „welche die ungleiche Ausgestaltung der Adoptionsmöglichkeiten rechtfertigen könnten“.
Quelle: Heute im Bundestag vom 20.02.2014
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Ethische Probleme der Sukzessivadoption
Posted on Mai 17, 2013. Filed under: Adoptivfamilie, PFAD Verband, Politik, Publikationen, Rechtliches | Schlagwörter: Adoptionsrecht, eingetragene Lebenspartnerschaft, Regenbogenfamilien, Sukzessivadoption |
Mit ihrem Aufsatz „Ethische Probleme der Sukzessivadoption“ beziehen die Theologen PD Dr. Dr. Henning Theißen und Martin Langanke M.A. (Universität Greifswald) mit Grundsatzüberlegungen Position zur Urteilsverkündung in Sachen „Sukzessivadoption“ (BVerfG, 1 Bvl 1/11 vom 19.02.2013, Absatz-Nr. 1-110).
In Heft 2/2013 der PFAD Fachzeitschrift veröffentlichen sie eine kurze Zusammenfassung.
Hier finden Sie den Volltext des Aufsatzes „Ethische Probleme der Sukzessivadoption“.
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Bündnis 90/Die Grünen fordern gleiches Recht für Lebenspartnerschaft und Ehe beim Adoptionsrecht
Posted on März 23, 2013. Filed under: Adoptivfamilie, Politik, Publikationen, Rechtliches | Schlagwörter: Adoptionsrecht, eingetragene Lebenspartnerschaft, Kindeswohl, Regenbogenfamilien |
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordert in einem Antrag (17/12691) das gleiche Recht für Lebenspartnerschaft und Ehe beim Adoptionsrecht ein. Deshalb fordert sie die Bundesregierung auf, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 2013 (wir berichteten) umzusetzen. An diesem Datum hatte das Gericht entschieden, „dass das Verbot der sukzessiven Adoption durch Lesben und Schwule mit dem Grundgesetz unvereinbar ist“, erklären die Grünen in der Vorlage. Deshalb wollen sie die Adoptionsmöglichkeiten von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften angleichen.
Quelle: Heute im Bundestag vom 22.03.2013
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Nichtzulassung der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner ist verfassungswidrig
Posted on Februar 19, 2013. Filed under: Adoptivfamilie, Politik, Publikationen, Rechtliches | Schlagwörter: Adoptionsrecht, eingetragene Lebenspartnerschaft, Kindeswohl, Regenbogenfamilien |
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes entschied heute, dass die Nichtzulassung der sukzessiven Adoption angenommener Kinder eingetragener Lebenspartner durch den anderen Lebenspartner sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt.
Der Gesetzgeber hat bis zum 30. Juni 2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist das Lebenspartnerschaftsgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sukzessivadoption auch für eingetragene Lebenspartnerschaften möglich ist.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde:
1. Nach bisheriger Rechtslage ist die Adoption des leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners möglich (sogenannte Stiefkindadoption, § 9 Abs. 7 LPartG). Nicht eröffnet ist hingegen die hier in Rede stehende Adoption des vom eingetragenen Lebenspartner angenommenen Kindes (sogenannte Sukzessivadoption). Ehegatten wird demgegenüber sowohl die Möglichkeit der Stiefkindadoption als auch die der Sukzessivadoption eingeräumt.
2. Hinsichtlich der beiden Ausgangsverfahren wird auf die Pressemitteilung Nr. 81/2012 vom 3. Dezember 2012 verwiesen.
3. Der Ausschluss der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
a) Dabei kommt ein – gegenüber dem bloßen Willkürverbot – deutlich strengerer Prüfungsmaßstab zur Anwendung. Mit Blick auf die Ungleichbehandlung der betroffenen Kinder gilt dies schon deshalb, weil Grundrechte berührt sind, die für die Persönlichkeitsentfaltung der Kinder wesentlich sind. Auch die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern unterliegt hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil sie die sexuelle Identität betrifft.
b) Die Ungleichbehandlung der betroffenen Kinder im Verhältnis zu adoptierten Kindern von Ehepartnern ist nicht gerechtfertigt. Gleiches gilt für die Ungleichbehandlung der betroffenen Lebenspartner im Verhältnis zu Ehegatten, denen eine Sukzessivadoption möglich ist.
aa) Generell soll mit der Beschränkung von Sukzessivadoptionen insbesondere der Gefahr entgegengewirkt werden, dass ein Kind konkurrierenden Elternrechten ausgesetzt ist, die widersprüchlich ausgeübt werden könnten. Zum Wohle des Kindes soll zudem verhindert werden, dass es im Wege der sukzessiven Adoption von Familie zu Familie weitergegeben wird. Weil diese Gefahren für gering gehalten werden, wenn es sich bei den Eltern um Ehepartner handelt, ist die Sukzessivadoption durch Ehepartner zugelassen. Die Adoption durch den eingetragenen Lebenspartner unterscheidet sich jedoch in beiden Aspekten nicht von der durch den Ehepartner. Insbesondere ist die eingetragene Lebenspartnerschaft gleichermaßen auf Dauer angelegt und durch eine verbindliche Verantwortungsübernahme geprägt wie eine Ehe.
bb) Der Ausschluss der Sukzessivadoption ist nicht damit zu rechtfertigen, dass dem Kind das Aufwachsen mit gleichgeschlechtlichen Eltern schade. Es ist davon auszugehen, dass die behüteten Verhältnisse einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern können wie die einer Ehe. Bedenken, die sich gegen das Aufwachsen von Kindern in gleichgeschlechtlichen Elterngemeinschaften im Allgemeinen richten, wurden in der ganz überwiegenden Zahl der sachverständigen Stellungnahmen zurückgewiesen. Im Übrigen wäre der Ausschluss der Sukzessivadoption ungeeignet, etwaige Gefahren solcher Art zu beseitigen, denn er kann, darf und soll nicht verhindern, dass das Kind mit seinem Adoptivelternteil und dessen gleichgeschlechtlichem Lebenspartner zusammenlebt. Weder die Einzeladoption durch homosexuelle Menschen noch das faktische Zusammenleben eingetragener Lebenspartner mit dem Kind eines der beiden Partner ließen sich ohne gravierende Verstöße gegen das Grundgesetz unterbinden. Das Lebenspartnerschaftsgesetz unterstützt deren familiäres Zusammenleben vielmehr, indem es gerade für diesen Fall Regelungen trifft, die dem Lebenspartner, der nicht Elternteil im Rechtssinne ist, elterntypische Befugnisse einräumen, einschließlich der Möglichkeit, einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen zu verwenden. Auch die Sukzessivadoption an sich beeinträchtigt das Kindeswohl nicht, sondern ist diesem in den hier zu beurteilenden Konstellationen regelmäßig zuträglich. Nach Einschätzung der angehörten Sachverständigen ist sie geeignet, stabilisierende entwicklungspsychologische Effekte zu entfalten. Ferner verbessert sie die Rechtsstellung des Kindes bei Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Trennung oder Tod. Dies betrifft zum einen das Sorgerecht, das dann im Fall der Trennung unter Berücksichtigung des Kindeswohls von Fall zu Fall angemessen geregelt werden kann. Zum anderen gilt dies in materieller Hinsicht, denn ein Kind profitiert von der doppelten Elternschaft insbesondere in unterhalts- und erbrechtlicher Hinsicht. Schließlich ist eine Gefährdung des Kindeswohls durch Zulassung der Sukzessivadoption auch deshalb nicht zu befürchten, weil jeder Adoption – auch der Sukzessivadoption – eine Einzelfallprüfung vorausgeht, bei der etwaige individuelle Nachteile der konkret in Frage stehenden Adoption berücksichtigt werden.
cc) Der Ausschluss der Sukzessivadoption wird nicht durch den Zweck gerechtfertigt, eine Umgehung der gesetzgeberischen Entscheidung gegen die Zulassung der gemeinschaftlichen Adoption durch zwei eingetragene Lebenspartner zu verhindern. Dabei bedarf hier keiner Entscheidung, ob
der Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption mit dem Grundgesetz vereinbar ist, obgleich das Gesetz diese für Eheleute zulässt.
dd) Der durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotene besondere Schutz der Ehe rechtfertigt nicht die Benachteiligung angenommener Kinder eines Lebenspartners gegenüber angenommenen Kindern eines Ehepartners. Zwar ist es dem Gesetzgeber wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe einggrundsätzlich nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Zur Rechtfertigung der Benachteiligung vergleichbarer Lebensgemeinschaften bedarf es jedoch eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der hier nicht gegeben ist.
c) Auch zwischen der Adoption eines leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners und der Adoption eines angenommenen Kindes des eingetragenen Lebenspartners bestehen keine Unterschiede solcher Art, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten.
4. Das Recht des Kindes auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung, das Elterngrundrecht und das Familiengrundrecht sind hingegen – für sich genommen – nicht verletzt.
a) Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verleiht dem Kind ein Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung. Wie der Staat seine Verpflichtung zu einem effektiven Grundrechtsschutz erfüllt, ist in erster Linie vom Gesetzgeber zu entscheiden. Die Grenzen des dem Gesetzgeber zustehenden Spielraums sind hier nicht überschritten. Die betroffenen Kinder sind nicht elternlos, sondern haben einen Elternteil im Rechtssinne. Zudem hat der Gesetzgeber anderweitig Sorge dafür getragen, dass der Lebenspartner des Adoptivelternteils in gewissem Umfang elterliche Aufgaben wahrnehmen kann, indem ihm praktisch wichtige elterntypische Befugnisse verliehen werden (vgl. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 LPartG).
b) Dass ein eingetragener Lebenspartner das angenommene Kind seines Partners nicht adoptieren kann, verletzt nicht das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht. Zwar schützt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur verschiedengeschlechtliche Eltern, sondern auch zwei Elternteile gleichen Geschlechts. Dies folgt schon aus der Kindeswohlfunktion des Elterngrundrechts. Auch der Wortlaut des Elterngrundrechts bzw. abweichende historische Vorstellungen stehen einer Anwendung auf zwei Personen gleichen Geschlechts nicht entgegen. Jedoch begründet ein allein soziales-familiäres Elternverhältnis zum Kind des Lebenspartners keine verfassungsrechtliche Elternschaft. Träger des verfassungsrechtlichen Elternrechts können grundsätzlich nur Personen sein, die in einem durch Abstammung oder durch einfachgesetzliche Zuordnung begründeten Elternverhältnis zum Kind stehen.
c) Schließlich verletzt der Ausschluss der Sukzessivadoption auch nicht das durch Art. 6 Abs. 1 GG garantierte Familiengrundrecht. Zwar bildet die sozial-familiäre Gemeinschaft aus eingetragenen Lebenspartnern und dem leiblichen oder angenommenen Kind eines Lebenspartners eine durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie. Jedoch kommt dem Gesetzgeber bei der rechtlichen Ausgestaltung der Familie ein Spielraum zu. Dieser ist durch die Verwehrung der Sukzessivadoption nicht überschritten. Der Gesetzgeber ist durch Art. 6 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, in jedem Fall einer faktischen Eltern-Kind-Beziehung das volle Elternrecht zu gewähren.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes vom 19.02.2013
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Bericht von der 10. Jahrestagung der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen (GZA)
Posted on November 14, 2012. Filed under: Fachkräfte, Fortbildung, Jugendhilfe, Netzwerke, Veranstaltungen | Schlagwörter: Adoptionsrecht |
In diesem Jahr trafen sich am 06./07.11.2012 90 Fachkräfte aus den Ländern Rheinland-Pfalz, Hessen und dem Saarland zur jährlichen Novembertagung der GZA im Kolpinghaus in Frankfurt am Main. Unter dem Titel „Das Wohl des Kindes sicherstellen- Auftrag der Adoptionsvermittlung“ referierten Fachleute verschiedenster Professionen. Zum Auftakt der Veranstaltung begrüßte Birgit Zeller, Leiterin des Landesjugendamts Rheinland-Pfalz, die Teilnehmenden und gab einen Einblick, mit welchen Themen im Bereich der Adoption sich die Fachleute auf der Bundesebene beschäftigen.
Der erste Vortrag von Prof. Dr. jur. Birgit Hoffmann, Professorin für Recht an der Hochschule Mannheim, beschäftigte sich mit der „Adoptionsoption in der Hilfeplanung – Perspektive der Fachkräfte in der Hilfeplanung“. Vorgestellt wurden Ergebnisse einer Umfrage bei Adoptions-Fachkräften in Jugendämtern, inwieweit Adoption als Option überhaupt zur Sprache kommt.
Den Nachmittag gestaltete Prof. Dr. Maud Zitelmann, Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit, Fachhochschule Frankfurt am Main. Sie nahm die Perspektive der Kinder ein und beleuchtete eindrücklich eine „Kontinuitätssichernde Hilfeplanung“ aus deren Sicht heraus.
Anschließend vertieften die Teilnehmenden das Gehörte unter der Moderation von Frau Kros in einem World Café.
Den Abschluss des Tages gestalteten Iris Egger-Otholt und Karin Dymale-Eckert von der GZA mit Informationen, Neuem aus Herkunftsstaaten der Kinder und der Vorstellung aktueller Rechtsprechung unter dem Titel „Neues aus der GZA“.
Den zweiten Tag eröffnete Cornelia Lange, Leiterin Abteilung II- Familie und Leiterin der Verwaltung des Landesjugendamtes Hessen. Der Fokus lag auf einem Rückblick über 10 Jahre Fortbildungsangebote und Arbeit der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle und sprach sowohl die erfahrenen Teilnehmer und Teilnehmerinnen an, die bisher an jeder Tagung teilgenommen haben, als auch die neuen Fachkräfte.
Prof. Dr. Annelinde Eggert-Schmid Noerr setzte sich in ihrem Vortrag intensiv mit Resilienzen von Adoptivkindern und –eltern auseinander. Welche Kräfte tragen dazu bei, dass Adoptivkinder, den bisher erlebten Widrigkeiten zum Trotz, eine gesunde Entwicklung nehmen können. Besonders bemerkenswert war die daran anknüpfende Gruppenarbeit. Die Teilnehmenden arbeiteten an einem aktuellen Fallbeispiel die Resilienzfaktoren der Beteiligten heraus und tauschten sich über stärkende Interventionen aus.
Mit großem Interesse und reger Diskussionsbereitschaft wurde Christian Braun, Richter am Amtsgericht Frankfurt am Main, begrüßt. Richter Braun gab einen Einblick in die juristischen Abläufe eines Verfahrens nach dem Adoptionswirkungsgesetz. In einem zweiten Vortrag ging Richter Braun auf die Anforderungen des Gerichtes an die fachliche Äußerung der Jugendämter im Adoptionsverfahren ein und erläuterte die Beteiligtenstellung der Jugendämter und des Landesjugendamtes. Auch hier zeigte sich das große Interesse an Diskussion und Nachfrage, so dass der eingeplante Zeitraum ausgedehnt wurde.
Iris Egger-Otholt dankte den anwesenden Fachkräften für ihre außerordentliche Mitwirkung und ihr Engagement. Durch die intensive Beteiligung der Teilnehmenden und die hohe Fachlichkeit der Referierenden war unsere Jahrestagung auch 2012 ein voller Erfolg.
Quelle: Landesjugendamt Rheinland-Pfalz vom 12.11.2012
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Schweiz: „Homosexuelle sollen Kinder adoptieren dürfen“
Posted on Februar 22, 2012. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, International, Jugendhilfe, Publikationen, Rechtliches, Verschiedenes | Schlagwörter: Adoptionsrecht, eingetragene Lebenspartnerschaft, Regenbogenfamilien, Schweiz |
Der Schweizer Tagesanzeiger berichtet am 22.02.2012 im Artikel „Homosexuelle sollen Kinder adoptieren dürfen“ von Plänen des Schweizer Bundesrates, die Rechte homosexueller Paare zu erweitern. Künftig sollen sie die Kinder ihrer Partner – im Interesse des Kindeswohls – adoptieren dürfen. Eine uneingeschränkte Öffnung lehnt er wegen „mangelnder gesellschaftlicher Akzeptanz“ noch ab.
Bundesregierung prüft Adoptionsrecht durch Paare in eingetragenen Lebenspartnerschaften
Posted on Januar 7, 2012. Filed under: Adoptivfamilie, Politik, Rechtliches | Schlagwörter: Adoptionsrecht, eingetragene Lebenspartnerschaft, Regenbogenfamilien |
Berlin: (hib/BOB) Ob Menschen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das adoptierte Kind ihres Partners ebenfalls adoptieren dürfen, wird derzeit geprüft. Von Bedeutung werde auch der Ausgang zweier beim Bundesverfassungsgericht anhängiger Verfahren sein, teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/8248) auf eine Große Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/4112) mit.
Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht die Möglichkeit vor, ein von dem Ehepartner adoptiertes Kind zu adoptieren. Das Lebenspartnerschaftsgesetz sehe diese Möglichkeit für Schwule und Lesben bisher nicht vor. Das „Europäische Abkommen über die Adoption von Kindern“ vom Herbst 2008 überlasse den Staaten die Entscheidung, in einer stabilen Partnerschaft zusammenlebenden, homosexuellen Paaren die Adoption eines Kindes zu ermöglichen.
Quelle: Heute im Bundestag Nr. 005 vom 06.01.2012
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Bericht von der Fachtagung der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz am 08./09.11. in Frankfurt
Posted on Dezember 12, 2011. Filed under: Adoptivfamilie, Fachkräfte, Forschung, Fortbildung, Jugendhilfe, Rechtliches, Rheinland-Pfalz, Veranstaltungen | Schlagwörter: Adoptionsrecht, Leihmutter, Marte Meo |
Veränderungen im Adoptionsbereich durch rechtliche und gesellschaftliche Entwicklungen
Im neuen Ambiente des renovierten Kolpinghauses tauschten sich die über 70 Fachkräfte der örtlichen Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter und der rheinland-pfälzischen und hessischen anerkannten Auslandsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft engagiert zu aktuellen Themen und Einzelfällen aus.
Schnell wurde der Bedarf an fachlichem Austausch mit den zuständigen Richterinnen und Richtern zum rechtlichen Verfahrensablauf in Adoptionssachen nach dem FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) deutlich. Die Nachfragen zum Vortrag von Christian Braun, Richter am Amtsgericht in Frankfurt am Main, zeigten das große Interesse an weiterführenden Informationen zu den Neuerungen das Inkrafttreten des FamFG und der praktischen Umsetzung. Richter Christian Braun gab einen Überblick über das gerichtliche Verfahren bei Annahme eines minderjährigen Kindes, die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils, das Aufhebungsverfahren einer Adoption und das Verfahren auf Anerkennung und Umwandlung einer ausländischen Adoption.
Im weiteren Verlauf der Tagung wurde schwerpunktmäßig das Thema Leihmutterschaft behandelt. Der Einsatz von Leihmüttern ist in Deutschland verboten, nimmt weltweit zahlenmäßig jedoch zu. Prof. Dr. Rudolf Seufert, Leiter der gynäkologischen Endokrinologie an der Universitätsfrauenklinik in Mainz, erläuterte die medizinischen Gesichtspunkte der heterologen reproduktionsmedizinischen Therapie. Die Sterilität Deutschland nimmt seit 2008 stetig zu. Heute bleiben ca. 12 bis 15 % der Paare ungewollt kinderlos. Iris Egger-Otholt, Leiterin der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen, erläuterte die Problematik der Leihmutterschaft aus rechtlicher Sicht. Ein ausdrückliches Verbot von Leihmutterschaft wurde erst 1989, durch die Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes und mit Inkrafttreten des Embryonenschutzgesetzes zum 01.01.1991 geschaffen. Zu mehr Information über dieses Thema verweisen wir auf den Artikel Leihmutterschaft/Ersatzmutterschaft, der im LJA Info im Februar 2011 erschienen ist.
Etliche Jugendämter in Deutschland sind mit Adoptionsverfahren aufgrund von im Ausland durchgeführten Leihmutterschaften konfrontiert. In Arbeitsgruppen wurden die möglichen Konsequenzen, die sich für die Beratungstätigkeit in Bezug auf Verfahren der Leihmutterschaft ergeben können, erarbeitet. Es zeigte sich, dass einwertfreie, aufklärende Beratung für das Aufzeigen der zukunftsperspektivischen Konsequenzen angezeigt ist. Der Schutz des Kindeswohls bleibt oberstes Ziel. Der Film „Google-Baby“, der zum Abschluss des ersten Tages gezeigt wurde, schildert eindrücklich die Situation indischer Leihmütter und macht auf die rasanten Entwicklungen im Bereich der Leihmutteschaft aufmerksam.
Gesellschaftliche Entwicklungen, sinkende Geburtenzahlen, demographischer Wandel und das Entstehen von neuen Familienmodellen haben unmittelbare Auswirkungen auf alle am Adoptionsprozess beteiligten Personen und Institutionen. Diese Fakten trug Dr. Sonja Weber-Menges, Soziologin an der Universität Siegen, in ihrem Beitrag „Neue Familienmodelle in der pluralen Gesellschaft“ vor. Ihre Definition für das neue Modell von Familien lautet: „Familie ist, wo Kinder sind.“
Auch nach dem gerichtlichen Abschluss einer Adoption haben die Adoptivfamilien Anspruch auf Unterstützung und nachgehende Begleitung. Mit der von Hildegard Rausch vorgestellten Methode Marte Meo können Fachkräfte der Vermittlungsstellen ihren Adoptivfamilien im Alltag zur Seite stehen. Die Methode Marte Meo (lateinisch: aus eigener Kraft) wurde von der Niederländerin Maria Aarts entwickelt. Anhand von Vidos erläuterte Hildegard Rausch alltägliche Situationen zwischen Kindern und ihren Eltern und zeigte auf, wie ein Problembewusstsein für Schieflagen auf der Beziehungsebene durch die Methode Marte Meo entwickelt werden kann. Der Schwerpunkt dieser Technik liegt auf der Hervorhebung der Stärken der Handelnden und der Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit zwischen den Handelnden.
Quelle: Landesjugendamts Info (Das Informationsmagazin des Landesjugendamtes Rheinland-Pfalz) Ausgabe Dezember 2011
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Jahrestagung der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen (GZA): „Veränderungen im Adoptionsbereich durch rechtliche und gesellschaftliche Entwicklungen“
Posted on November 16, 2011. Filed under: Adoptivfamilie, Fachkräfte, Fortbildung, Hessen, Jugendhilfe, Rheinland-Pfalz, Veranstaltungen | Schlagwörter: Adoptionsrecht, Auslandsadoption, Leihmutter, Marte Meo |
Exakt nach einem Jahr Pause, in welchem das Hotel Kolpinghaus Frankfurt am Main umgebaut und renoviert wurde, begrüßte Herr Keggenhoff am traditionellen Tagungsort der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen (GZA) wieder fast 80 Adoptionsfachkräfte aus beiden Bundesländern. Er betonte, dass die Fachtagungen seit Gründung der GZA 2003 das Interesse der Adoptionsvermittler/Innen treffen, was die seit Jahren gleichbleibende Zahl von Teilnehmenden bestätige. An beiden Tagen sollte diesen wieder die Gelegenheit geboten werden, miteinander und mit den Mitarbeiterinnen der GZA in einen intensiven fachlichen Austausch einzutreten.
Die Vielfältigkeit der Beiträge aus mehreren Berufsfeldern war Abbild dafür, dass, um ein Gelingen des Adoptionsprozesses sicher zu stellen, eine Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Institutionen, Diensten und Fachleuten notwendig war und ist.
Christian Braun, Richter am Familiengericht Frankfurt, beleuchtete die Neuerungen des FamFG sowie die ersten Erfahrungen der Umsetzung des Gesetzes in der Praxis, im Zusammenwirken von Adoptionsvermittlungsstellen und Familiengerichten. Wolfgang Weitzel, Leiter der BZAA (Bundeszentralstelle für Auslandsadoption), und Iris Egger-Otholt, Leiterin der GZA, vermittelten Informationen, um zur konstruktiven Zusammenarbeit zwischen örtlichen Vermittlungsstellen/Auslandsvermittlungsstellen, Gerichten und Adoptionsbewerbern/Adoptiveltern beizutragen. Leihmutterschaft wurde von Prof. Dr. Rudolf Seufert von der Universitätsfrauenklinik Mainz aus medizinischer Sicht und von Iris Egger-Otholt aus juristischer Sicht betrachtet, um die Aufgaben zu erkennen, die im Adoptionsbereich auf die Vermittlungsstellen, Gerichte, Beratungsstellen etc. zukommen. Gesellschaftliche Entwicklungen, sinkende Geburtenzahlen, demographischer Wandel und das Entstehen von neuen Familienmodellen haben unmittelbare Auswirkungen auf alle am Adoptionsprozess beteiligten Personen und Institutionen. Diese Fakten trug Dr. Sonja Weber-Menges, Soziologin an der Universität Siegen, in ihrem Beitrag „Neue Familienmodelle in der Pluralen Gesellschaft“ vor. Ihre Definition für das neue Modell von Familie lautete: „Familie ist, wo Kinder sind.“ Auch nach dem gerichtlichen Abschluss einer Adoption haben die Adoptivfamilien Anspruch auf Unterstützung und nachgehende Begleitung. Mit der von Frau Hildegard Rausch vorgestellten Methode Marte-Meo können Vermittlungsstellen ihren Adoptivfamilien im Alltag zur Seite stehen.
Alle Beiträge dienten dazu, den Fachkräften in den sich verändernden gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen Orientierung und Sicherheit bei ihren komplexen Aufgaben zu vermitteln. Die unterschiedlichen Erkenntnisse und Positionen der Referenten und die Diskussionen und Kleingruppenarbeit verdeutlichten, dass es notwendig ist, sich regelmäßig mit den gesellschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen in Deutschland, aber auch den Ländern zu beschäftigen, aus denen Adoptivkinder zu uns kommen. Adoption als „eine Möglichkeit Familie zu werden“ orientiert sich am Wohl des Kindes und dem zu prognostizierenden Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung. Von daher kommt der Abwägung der Interessen der Bewerber und der Entscheidung für die Unterbringung eines Kindes bei Paaren oder Einzelpersonen besondere Bedeutung zu. Die Haltung und Einstellung der Fachkräfte zu ethischen und gesellschaftlichen Fragen spielt dabei eine wesentliche Rolle, genauso wie die rechtlichen Kenntnisse. Haltung und Einstellung sollten fachlich immer wieder reflektiert und angemessen mit den am Adoptionsprozess Beteiligten kommuniziert werden.
In den Schlussworten dankte Frau Cornelia Lange, Abteilungsleiterin im Hessischen Sozialministerium, allen Referenten/Innen und den Teilnehmenden für die engagierte und interessierte Mitarbeit. Sie lud zu den bereits geplanten Fortbildungen im kommenden Jahr und der Jahrestagung der GZA – natürlich im November 2012 – ein.
Quelle: Aktuelle Meldung des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz vom 14.11.2011
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Fachtagung „Adoption am Ende oder am Ende Adoption?“ am 17.11. in Köln
Posted on Oktober 18, 2011. Filed under: Fachkräfte, Fortbildung, Jugendhilfe, Nordrhein-Westfalen, Rechtliches, Veranstaltungen | Schlagwörter: Adoptionsrecht |
Am 17. November 2011 findet die Fachtagung Adoption unter der Überschrift „Adoption am Ende oder am Ende Adoption“ des LVR-Landesjugendamtes Rheinland in Köln statt.
Aufgabe der Fachkräfte der Jugendhilfe ist es, die Lebensperspektive von fremduntergebrachten Kindern innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums zu klären. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, soll mit den beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des oder Jugendlichen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden (§ 37 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII).
Die Veranstaltung will aus unterschiedlichen Blickwinkeln die Möglichkeiten und Grenzen der Fachkraft bei der Perspektivklärung betrachten und einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Adoptionspraxis leisten.
Veranstaltungsflyer und Anmeldung
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