Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2022

In seinen aktuellen Empfehlungen zur Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege von Kindern und Jugendlichen spricht sich der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. dafür aus, zum einen die monatlichen Pauschalbeträge für die Kosten für Pflege und Erziehung den um 2,5 % gestiegenen Verbraucherpreisen anzupassen. Den Pauschalbetrag für die Alterssicherung von Pflegepersonen empfiehlt der Deutsche Verein unverändert fortzuschreiben, da sich der Richtwert im Bereich der Rentenversicherung im Vergleich zum Vorjahr nicht verändert hat. Der Richtwert für die Unfallversicherung ist leicht gesunken. Im Sinne einer bürokratiearmen Lösung solle für die Unfallversicherung ebenfalls der Pauschalbetrag des Vorjahres beibehalten werden.
Die Empfehlungen bezüglich der Pauschalbeträge für den Sachaufwand basieren auf der im Juni 2021 erschienenen Sonderauswertung des Statistischen Bundesamts zu den Konsumausgaben von Eltern für ihre Kinder. Die sich hieraus ergebenden teilweise deutlichen Anstiege empfiehlt der Deutsche Verein stufenweise umzusetzen.
Die Empfehlungen sind seit Jahrzehnten ein wichtiger Orientierungspunkt für die Festsetzung der Pauschalen durch die jeweils auf Länderebene zuständigen Behörden und werden von den meisten Bundesländern übernommen. „Kindern und Jugendlichen, die nicht bei ihren leiblichen Eltern leben können, ein Aufwachsen in einer Familie zu ermöglichen, ist als bedeutendes gesellschaftliches Engagement anzuerkennen. Dieser Bedeutung muss auch die finanzielle Unterstützung der Pflegefamilien gerecht werden“, betont Dr. Irme Stetter-Karp, Präsidentin des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.
Zu den Empfehlungen des Deutschen Vereins: https://www.deutscher-verein.de/de/uploads/empfehlungen-stellungnahmen/2021/dv-13-21_pauschalbeitraege-vollzeitpflege.pdf
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. ist das gemeinsame Forum von Kommunen und Wohlfahrtsorganisationen sowie ihrer Einrichtungen, der Bundesländer, der privatgewerblichen Anbieter sozialer Dienste und von den Vertretern der Wissenschaft für alle Bereiche der Sozialen Arbeit, der Sozialpolitik und des Sozialrechts. Er begleitet und gestaltet durch seine Expertise und Erfahrung die Entwicklungen u.a. der Kinder-, Jugend- und Familienpolitik, der Sozial- und Altenhilfe, der Grundsicherungssysteme, der Pflege und Rehabilitation sowie der Migration und Integration. Der Deutsche Verein wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( Kommentare deaktiviert für Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2022 )Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2021

Bei der Unterbringung eines jungen Menschen in Vollzeitpflege ist gemäß § 39 Abs. 1 i.V.m. § 33 SGB VIII bzw. § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen.
Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen, die in der Regel in einem monatlichen Pauschalbetrag zu gewähren sind, gedeckt werden (vgl. § 39 Abs. 2 und 4 SGB VIII).
Zur Bemessung dieser Beträge hat der Deutsche Verein bislang alljährlich Empfehlungen ausgesprochen. Er überprüft regelmäßig die Höhe der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Kosten für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen und passt sie einer eventuellen Steigerung der Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte an. Zudem prüft er, ob Änderungen der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung bzw. der Rentenversicherung erfolgt sind, die zu einer Anpassung seiner Empfehlungen führen.
Vollständige Empfehlung/Stellungnahme vom 16.09.2020 [PDF, 160 KB]
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( Kommentare deaktiviert für Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2021 )PFAD kritisiert: Vier Euro Rente sind nicht „angemessen“!


Pflegefamilien sind eine wichtige Ressource der Kinder- und Jugendhilfe. Ihr Einsatz für belastete und vorgeschädigte Kinder und Jugendliche eröffnet diesen die Chance, in der Geborgenheit und Verlässlichkeit einer anderen Familie aufwachsen zu können. Der PFAD Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V. setzt sich dafür ein, dass dieser wertvolle Dienst an unserer Gesellschaft durch einen reellen Beitrag zur Rentenversicherung gesichert und gewürdigt wird. Die meisten Pflegeeltern – überwiegend Pflegemütter – unterbrechen ihre Berufstätigkeit zeitweise und nicht selten auch für lange Zeit zugunsten der Erziehung betreuungsintensiver Kinder. Deshalb ist die Bereitschaft Pflegefamilie zu werden unmittelbar mit der Altersvorsorge der Pflegeeltern verbunden.
Rente muss Leistung würdigen
Seit seiner Gründung 1976 mahnt PFAD die Notwendigkeit an, dass Pflegeeltern rentenrechtlich abgesichert sein müssen. Schon 2002 forderte der Verband eine Alterssicherung für Pflegepersonen, die sich an den Leistungen zur Versicherung für pflegende Angehörige orientiert.
2005 wurde mit dem Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) erstmals eine Alterssicherung für Pflegeeltern eingeführt. § 39 SGB VIII Absatz 4 schreibt seither die „hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson“ vor. Diese Regelung ermöglicht einen gesetzlichen Rentenanspruch und verpflichtet die öffentlichen Träger der Jugendhilfe, finanzielle Verantwortung zu übernehmen. Die schon damals umstrittene Orientierung am hälftigen Mindestbeitrag zur Rentenversicherung bedeutete eine monatliche Rente von zwei Euro und liegt jetzt bei ca. vier Euro. Bereits im Rechtsgutachten des DIJuF vom 16.01.2006
(J 3.310 Rei) wurde dies als zu gering kritisiert und angemerkt, dass eine Alterssicherung die Unabhängigkeit von der Grundsicherung im Alter ermöglichen sollte. Das erfordert aktuell mindestens 26 Rentenpunkte (pro alleinstehende Person). Zahlreiche Pflegemütter erreichen diese Werte nicht, auch nicht mit einer Aufstockung durch die Riesterrente oder die Anrechnung von Kindererziehungszeiten.
Bei der Anerkennung von Altersvorsorgeverträgen hat jedes Amt seine eigene Auslegungspraxis. Eine Umfrage des PFAD Verbandes brachte zu Tage, dass viele Pflegeeltern die gesetzlich festgelegten Zuschüsse deshalb gar nicht in Anspruch nehmen können.
Bereitschaftspflege ohne Rentenanspruch
Ein weiteres Problem sieht der Verband im Bereich der Bereitschaftspflege. Diese immer wichtiger werdende Tätigkeit wird in der Rentenversicherung grundsätzlich nicht als Erziehungszeit anerkannt. Für Pflegemütter, die Bereitschaftsbetreuung anbieten und deshalb keine außerhäusliche Erwerbstätigkeit ausüben können, ist das Problem der fehlenden Alterssicherung besonders gravierend.
Pflegeeltern vor Altersarmut schützen!
80.000 Kinder und Jugendliche haben ihren Lebensort in einer Pflegefamilie. Der PFAD Bundesverband fordert Rentenversicherungsbeiträge für alle Pflegeeltern analog zur Pflegeversicherung für pflegende Angehörige. Soll die verantwortungsvolle Sorge für Pflegekinder nicht in die Altersarmut führen und wollen Jugendämter künftig noch eine ausreichende Anzahl an geeigneten Pflegepersonen für familienbedürftige Kinder und Jugendliche finden, muss hier gesetzlich nachgebessert werden.
Lesen Sie dazu auch unsere ausführliche PFAD Fachinformation: Pflegemütter – gesellschaftliches Engagement darf keine Altersarmut zur Folge haben (pdf)
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( Kommentare deaktiviert für PFAD kritisiert: Vier Euro Rente sind nicht „angemessen“! )#einlebenlang – Deutsche Rentenversicherung startet Informationskampagne zu ihren Leistungen

Ab sofort startet die bundesweite Infokampagne #einlebenlang. Sie informiert über die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Unter der Leitidee »Rente ist mehr als nur Rente« zeigt die Deutsche Rentenversicherung (DRV), dass sie mehr zu bieten hat als allein die Altersrente. Wer gesetzlich rentenversichert ist, kann sein Leben lang von Leistungen profitieren, die ihn und seine Angehörigen in allen Lebenslagen absichern.
Die meisten Menschen wissen, dass die gesetzliche Rentenversicherung Altersrenten zahlt. Weniger bekannt ist allerdings, dass sie darüber hinaus auch Reha und Prävention anbietet.
Das will die DRV mit ihrer Infokampagne ändern. Ziel ist, die Leistungen der Rentenversicherung bekannter zu machen. Unter dem Hashtag #einlebenlang erzählen Menschen, wie die Rentenversicherung ihnen in schwierigen Lebenslagen geholfen hat. Die Geschichten sind echt – genauso wie die Menschen, die sie sehr emotional erzählen.
Zu sehen sind sie unter https://www.drv-einlebenlang.de/. An der Kampagne sind alle Rentenversicherungsträger beteiligt.
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( Kommentare deaktiviert für #einlebenlang – Deutsche Rentenversicherung startet Informationskampagne zu ihren Leistungen )Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2020

Das Präsidiums des Deutschen Vereins hat am 11. September 2019 Empfehlungen zur Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2020 verabschiedet.
Bezug nehmend auf die Empfehlungen zur Fortschreibung der Pauschalbeträge für das Jahr 2019 sowie auf die im Jahr 2007 veröffentlichten weiterentwickelten Empfehlungen für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege spricht sich der Deutsche Verein für folgende Anpassungen aus:
- Die Pauschalbeträge für Pflege und Erziehung sowie für materielle Aufwendungen sind den um 1,4 % gestiegenen Verbraucherpreisen anzupassen.
- Die Erstattungsbeträge für Beiträge zur Unfallversicherung empfiehlt der Deutsche Verein entsprechend des gesunkenen Mindestversicherungsbeitrages anzupassen.
- Die Erstattungsbeiträge für die Rentenversicherung empfiehlt der Deutsche Verein unverändert fortzuschreiben.
Die Empfehlungen richten sich vor allem an Behörden, die nach dem jeweiligen Landesrecht für die Festsetzung der Pauschalbeträge zuständig sind, sowie an öffentliche Stellen, die mit der Umsetzung der Festsetzung und weiterer Regelungen des § 39 SGB VIII betraut sind. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zur Vereinheitlichung der finanziellen Unterstützung von Pflegefamilien, auch mit dem Ziel der Förderung ihres Engagements und der Anerkennung ihrer Leistungen für die von ihnen betreuten Kinder und Jugendlichen sowie für unsere Gesellschaft.
zu den ausführlichen Empfehlungen zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für 2020 (pdf)
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( Kommentare deaktiviert für Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2020 )Gegen pauschale Mütterrente!


Rückmeldungen zum Aufruf des PFAD Bundesverbandes an Rentnerinnen, einen Antrag einzureichen, wenn ihnen bisher Zuschläge für Kindererziehungszeiten verweigert wurden, haben ergeben, dass aufgrund eines entsprechenden Musterantrages von PFAD tatsächlich Zuschläge für Kindererziehungszeiten bewilligt wurden.
In einem dem Verband genauer bekannten Fall wurde jedoch nur pauschal ein Zuschlag in Höhe eines halben Entgeltpunktes gewährt, obwohl die tatsächliche Erziehungszeit zwischen dem 13. und 30. Lebensmonat des betreuten Kindes länger war und im § 307d Abs. 5 SGB VI ausdrücklich von einem Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten für jeden Kalendermonat der Erziehung und nicht von einem Zuschlag im Sinne von § 307d Abs. 1 bzw. 1a SGB VI die Rede ist.
PFAD empfiehlt deshalb Widerspruch gegen den Rentenbescheid einzulegen, wenn
- nur ein pauschaler Zuschlag von einem halben Entgeltpunkt bewilligt wurde, obwohl
- die möglicherweise anrechenbare Erziehungszeit länger dauerte,
- der Rentenversicherungsträger nicht bestätigt hat, dass eine weitere Anrechnung nicht möglich ist, weil für das betreffende Kind für den maßgeblichen Zeitraum Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach § 307d Absatz 1 oder nach Absatz 1a SGB VI für andere Versicherte oder Hinterbliebene berücksichtigt wurden, und
- die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Hier finden Sie den Muster-Widerspruch von PFAD.
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( Kommentare deaktiviert für Gegen pauschale Mütterrente! )PFAD Musterschreiben an Rentenversicherer wirkt: Sichern Sie sich Ihre Mütterrente!
Dass es sich lohnt bei der Mütterrente dranzubleiben, zeigt diese nette Mail, die den PFAD Bundesverband e.V. heute erreichte:
„Ich beziehe bereits Rente und habe keinen Zuschlag für meinen Adoptivsohn erhalten, da er erst nach dem 12. Lebensmonat in unsere Familie kam. Aufgrund der ausführlichen Information in dem Presseartikel habe ich am 15.4.2019 einen Antrag nach § 307d Abs. V SGB VI … (aufgrund Ihres Musterantrages) an die DRV gestellt.
Heute erhielt ich meinen neuen Rentenbescheid! Meine Regelaltersrente wurde mit einem Zuschlag von 0,5 Punkten für Kindererziehung (sog. Mütterrente) neu berechnet!! Die Ungerechtigkeit, die mich jahrelang geärgert hat, ist damit behoben! … Ich möchte mich herzlich bei Ihnen bedanken!“
Nähere Informationen zu unserem Musterschreiben für bereits verrentete Adoptiv-und Pflegeeltern:
http://www.pfad-bv.de/index.php?option=com_content&task=view&id=392&Itemid=1
Aufruf zur Rentenklärung für noch aktive Pflege- und Adoptiveltern:
http://www.pfad-bv.de/index.php?option=com_content&task=view&id=390&Itemid=1
„In vielen Bundesländern gibt es zu wenig Pflegefamilien“
boysens-medien.de berichtet am 28.04.2019 im Artikel „In vielen Bundesländern gibt es zu wenig Pflegefamilien“ von der deutschlandweit prekären Bewerbersituation um Pflegekinder.
Als Ursachen werden u.a. der angespannte Wohnungsmarkt und die häufige Berufstätigkeit beider Elternteile genannt.
Zum Thema äußerten sich auch Monika Görres, stellvertretende Vorsitzende des PFAD FÜR KINDER Landesverbandes der Pflege- und Adoptivfamilien in Bayern sowie Dr. Carmen Thiele vom PFAD Bundesverband, der Verbesserungsbedarf in der sozialen Absicherung von Pflegefamilien sieht:
„Zu nennen wäre da beispielsweise Altersvorsorge. Ein weiteres großes Thema ist die Frage der Regulierung von Schäden, die Pflegekinder in der Pflegefamilie verursachen. Hier greift die Haftpflichtversicherung meistens nicht.“
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( Kommentare deaktiviert für „In vielen Bundesländern gibt es zu wenig Pflegefamilien“ )PFAD Musterschreiben an Rentenversicherung bewährt sich!
Die ersten Adoptiv- und Pflegeeltern, die mit dem Musterantrag des PFAD Bundesverbandes e.V. die Anrechnung ihrer Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten bei ihrem Rentenversicherungsträger klären ließen, haben positive Bescheide erhalten.
Die Leistungen aus der Mütterrente werden nun ihnen und nicht den leiblichen Eltern zugerechnet.
Das Engagement von PFAD und seine Informationskampagne zur Klärung der Rentenkonten hat sich also schon für viele gelohnt!
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( Kommentare deaktiviert für PFAD Musterschreiben an Rentenversicherung bewährt sich! )PFAD: Auch bei der Mütterrente II bleiben viele Adoptiv- und Pflegeeltern außen vor
Mit dem heutigen Inkrafttreten der sog. Mütterrente II erhalten Mütter mit Kindern, die vor 1992 geboren wurden, etwas mehr Geld. Konkret wird ihnen ein zusätzlicher halber Rentenpunkt pro Kind zugestanden, was insgesamt 2,5 Rentenpunkte ausmacht und einer Mehrzahlung von monatlich 15,35 Euro (im Osten) bzw. 16,02 Euro (im Westen) entspricht. Für die Erziehung von Kindern, die ab 1992 geboren wurden, werden ohnehin drei Rentenpunkte angerechnet.
Ziel dieser Rentenreform sollte die Gleichstellung aller Eltern sein. Doch Adoptiv- und Pflegeeltern, die ein Kind erst nach dem 12. Lebensmonat aufgenommen hatten, wurden erneut übergangen, zugunsten einer für die Verwaltung einfachen Stichtagsregelung.
PFAD Vorsitzende Dagmar Trautner: „Der PFAD Bundesverband fordert den Gesetzgeber auf, in allen Fällen die tatsächlich erbrachten Erziehungsleistungen von Adoptiv- und Pflegemüttern rentenrechtlich anzuerkennen, auch wenn deshalb in Einzelfällen Doppelzahlungen erfolgen müssten.“
Vom Gesetzgeber erwartet der PFAD Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V. eine Verbesserung der Regelung. Auch die Erziehungsleistungen sozialer Eltern müssen anerkannt werden. Denn viele Pflege- und Adoptiveltern stellten und stellen immer noch die eigene Erwerbstätigkeit zurück zugunsten der Sorge für Kinder, die einen schweren Start ins Leben hatten. Deren Erziehung erfordert oft ein überdurchschnittliches Maß an elterlicher Aufmerksamkeit, Förderung und Engagement.
Um die sog. Mütterrente als Adoptiv- bzw. Pflegeeltern für die eigene Erziehungsleistung erhalten zu können, rät der PFAD Bundesverband zur frühzeitigen Klärung des Rentenkontos, damit Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten fairerweise dem Konto der tatsächlich Erziehenden zugerechnet werden.
Für bereits verrentete Pflege- und Adoptiveltern, die bisher keine Zuschläge für Kindererziehungszeiten erhalten, weil die Erziehung des Kindes erst nach dem 12. Lebensmonat begonnen hat, hat PFAD einen Musterantrag an den Rententräger ausgearbeitet, der auf der Homepage des Verbandes (www.pfad-bv.de) heruntergeladen werden kann.
PFAD Pressemitteilung vom 01.03.2019 als pdf
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( Kommentare deaktiviert für PFAD: Auch bei der Mütterrente II bleiben viele Adoptiv- und Pflegeeltern außen vor )Aufruf an bereits verrentete Pflege- und Adoptiveltern: Beantragen Sie die Berücksichtigung von Zuschlägen für Kindererziehungszeiten!
Der PFAD Bundesverband fordert alle RentnerInnen, denen bisher Zuschläge für Kindererziehungszeiten verweigert wurden, weil die Erziehung erst nach dem 12. Lebensmonat begonnen hat, auf, unverzüglich einen schriftlichen Antrag bei ihrem Rentenversicherungsträger nach § 307d Abs. 5 SGB VI in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes einzureichen (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/046/1904668.pdf).
PFAD hat einen entsprechenden Musterantrag ausgearbeitet.
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( Kommentare deaktiviert für Aufruf an bereits verrentete Pflege- und Adoptiveltern: Beantragen Sie die Berücksichtigung von Zuschlägen für Kindererziehungszeiten! )PFAD Stellungnahme zum Entwurf des RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes
Der PFAD Bundesverband fordert den Gesetzgeber auf, in allen Fällen die tatsächlich erbrachten Erziehungsleistungen von Adoptiv- und Pflegemüttern rentenrechtlich anzuerkennen, auch wenn deshalb in Einzelfällen Doppelzahlungen erfolgen müssten.
PFAD Stellungnahme vom 09.11.2018 (pdf)
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( Kommentare deaktiviert für PFAD Stellungnahme zum Entwurf des RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes )Aufruf an Pflege- und Adoptiveltern: Klären Sie ihr Rentenkonto!
Nach § 56 Abs. 2 Satz 6 SGB VI ist eine Anrechnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten (bei Pflege- und Adoptiveltern) ausgeschlossen, wenn für Andere (z.B. die leiblichen Eltern) unter Berücksichtigung dieser Zeiten bereits eine Leistung bindend festgestellt oder ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt wurde.
Der PFAD Bundesverband ruft deshalb alle Pflege- und Adoptiveltern, die ein Kind vor Vollendung des 10. Lebensjahres angenommen haben, auf, unverzüglich mit dem Pflegevertrag oder einer Bescheinigung des Jugendamtes eine Kontenklärung beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu beantragen, damit die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten im eigenen Konto vermerkt werden und damit ausgeschlossen wird, dass diese Zeiten widerrechtlich einer anderen Person gutgeschrieben werden.
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( Kommentare deaktiviert für Aufruf an Pflege- und Adoptiveltern: Klären Sie ihr Rentenkonto! )„Pflegeeltern und Rente“ am 07.11. in Delitzsch
Der Pflegeelternverein Nordsachsen e.V. lädt 07.11.2018 um 18 Uhr zur Weiterbildung „Pflegeeltern und Rente“ in den Schekenberger Hof, Hofegasse 3, 04509 Delitzsch OT Schenkenberg ein.
Dort wird eine Mitarbeiterin der Deutschen Rentenversicherung Rede und Antwort stehen rund um alle Belange „Pflegekinder und rentenrechtliche Ansprüche für Pflegeeltern“. Neben den Erziehungszeiten spielt vor allem auch die Anrechenbarkeit von renten-rechtlichen Zeiten eine Rolle, welche durch den Pflegegrad der Kinder erworben werden können. Auch wird Raum sein, spezielle Fragen zu klären.
Weiterhin steht an diesem Abend ergänzend ein privater Rentenversicherungsexperte zur Verfügung, welcher über das Thema Rentenlücke aussagekräftig ist und Möglichkeiten aufzeigt, die Lücke zwischen Arbeitseinkommen und gesetzlicher Rente zu schließen.
Konkrete Fragestellungen können dem Veranstalter vorab zugesandt werden.
Kinderbetreuung ist – nach Anmeldung – vor Ort möglich.
Kontakt: info@pflegeeltern-nordsachsen.de oder 0177/6435048
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( Kommentare deaktiviert für „Pflegeeltern und Rente“ am 07.11. in Delitzsch )Infoveranstaltung zum Thema Rente für Adpotivmütter am 25.10. in Osnabrück
Mit der Mütterrente sollen grundsätzlich die Kindererziehungszeiten anerkannt werden. Allerdings profitieren nicht alle Eltern von der Regelung. Mit dieser Benachteiligung befasst sich eine Informationsveranstaltung, die am Donnerstag, 25. Oktober, 18 Uhr, im Kreishaus Osnabrück stattfindet: Der Titel lautet „Rente für Adoptivmütter“.
Adoptiv- und Pflegeeltern, die ihr vor 1992 geborenes Kind nach dem ersten Geburtstag in ihre Familie aufgenommen haben, sind von den Verbesserungen ausgenommen. Davon betroffen sind bundesweit rund 40.000 Eltern. Im Landkreis und der Stadt Osnabrück hat sich mit der Unterstützung des Büros für Selbsthilfe und Ehrenamt im Gesundheitsdienst von Landkreis und Stadt Osnabrück eine Initiative gegründet, die auf die Benachteiligung bei der Rente für Adoptivmütter aufmerksam macht. Auch die Gleichstellungsbeauftragten von Stadt und Landkreis Osnabrück unterstützen diese Initiative und laden zu der Informationsveranstaltung ein.
Nach der Begrüßung durch Landrat Michael Lübbersmann und der Gleichstellungsbeauftragten Monika Schulte werden Sprecherinnen der Initiative die aktuelle Situation erläutern. Im Anschluss folgt der Vortrag „Rente für Adoptivmütter“ von Bernd Junker (Vorstand PFAD, Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien, Berlin).
Weitere Informationen sind erhältlich bei Katja Weber-Khan, Stadt Osnabrück, Telefon: 0541/323-4441, E-Mail: weber-khan@osnabrueck.de und Monika Schulte (Landkreis Osnabrück), Telefon: 0541/501-3055, E-Mail: monika.schulte@lkos.de
Termin: Donnerstag, 25. Oktober 2018
Quelle: Landkreis Osnabrück
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Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. empfiehlt für das Jahr 2019 die Pauschalbeträge für den Sachaufwand sowie für die Anerkennung der Pflege- und Erziehungsleistungen anzuheben. Die Pauschalbeträge für die Unfallversicherung und Rentenversicherung sollen unverändert fortgeschrieben werden.
In seinen aktuellen Empfehlungen zur Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege von Kindern und Jugendlichen spricht sich der Deutsche Verein dafür aus, den Erziehungsbeitrag gegenüber dem Vorjahr um die Preissteigerungsrate zu erhöhen. Bei der Berechnung des Betrages für materielle Aufwendungen wurde die im Januar 2018 erschienene Sonderauswertung des Statistischen Bundesamts zu Konsumausgaben von Familien für Kinder zugrunde gelegt. Dies führt in allen Altersgruppen zu einer Steigerung der Pauschalbeträge. Die Erstattungsbeiträge zur Unfallversicherung und Alterssicherung bleiben unverändert.
„Pflegefamilien und einzelne Pflegepersonen ermöglichen Kindern, die nicht bei ihren leiblichen Eltern leben können, ein Aufwachsen in einer Familie. Dieses bedeutende gesellschaftliche Engagement muss anerkannt und durch eine entsprechende finanzielle Förderung der Vollzeitpflege unterstützt werden“, betont Michael Löher, Vorstand des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Empfehlungen sind seit Jahrzehnten ein wichtiger Orientierungspunkt für die Festsetzung der Pauschalen durch die jeweils auf Länderebene zuständigen Behörden und werden in den meisten Bundesländern übernommen. Löher legt daher allen nach dem jeweiligen Landesrecht für die Festsetzung der Pauschalbeträge zuständigen Behörden nahe, die Empfehlungen des Deutschen Vereins zu übernehmen.
Die ausführlichen Empfehlungen zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (PDF, 69 KB) stehen beim Deutschen Verein zur Verfügung.
Hintergrund
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. ist das gemeinsame Forum von Kommunen und Wohlfahrtsorganisationen sowie ihrer Einrichtungen, der Bundesländer und von den Vertretern der Wissenschaft für alle Bereiche der sozialen Arbeit und der Sozialpolitik. Er begleitet und gestaltet durch seine Expertise und Erfahrung die Entwicklungen u.a. der Kinder-, Jugend- und Familienpolitik, der Sozial- und Altenhilfe, der Grundsicherungssysteme, der Pflege und Rehabilitation. Der Deutsche Verein wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Quelle: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. vom 20.09.2018
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( Kommentare deaktiviert für Mehr Geld für Kinder in Pflegefamilien )Mütterrente – Referentenentwurf eines RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes
PFAD Fachinformation zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten:
Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Leistungsverbesserung und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde vielversprechend angekündigt, die Schlechterstellung von Adoptivmüttern zu beseitigen.
So gibt es in dem Papier auch eine Formulierung, die den Adoptivmüttern ein Antragsrecht auf Mütterrente einräumt, wenn sie das Kind erst nach dem 12. Lebensmonat aufgenommen haben. Dann könnten für jeden dieser Monate 0,0833 persönliche Entgeltpunkte geltend gemacht werden.
Wer dies liest könnte nun denken, dass die Erziehungszeit von Adoptivmüttern endlich anerkannt würde. – Leider nein, die Sache hat nämlich einen Haken. Denn einige Zeilen weiter unten ist in diesem Gesetzesentwurf zu lesen, dass es Ausnahmen gibt. Und zwar in den Fällen, in denen die Zeit bereits pauschal jemand anderem zugeordnet wurde. Und genau hier liegt das Problem für viele Adoptivmütter.
Über die Pauschalierung aus 2014 bekamen alle Rentnerinnen den Rentenpunkt, denen das Kind im 12. Lebensmonat zugeordnet war. Theoretisch können nur die Adoptivmütter Glück haben, die das Kind zwar erst nach dem ersten Lebensjahr aufgenommen haben, aber die Adoptionsfreigabe bereits vor dem 12. Lebensmonat erfolgt ist und demzufolge das Kind im 12. Lebensmonat rentenrechtlich nicht mehr der leiblichen Mutter zugeordnet war. Die Ungerechtigkeit aus 2014 wird damit nicht generell beseitigt.
Einen Vorteil hat das Antragsrecht dennoch. Die Rentenversicherung muss nun belegen, dass für das jeweilige Kind schon Kindererziehungszeiten bei einem anderen Versicherten oder Hinterbliebenen berücksichtigt werden.
Ähnliches gilt auch für Pflegemütter, die ein Kind langfristig in ihrer Familie erzogen haben.
Ob dieser Referentenentwurf als Gesetz in Kraft treten wird, ist noch offen.
Fachinformation des PFAD Bundesverbandes e.V. vom 01.08.2018 (pdf)
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( Kommentare deaktiviert für Mütterrente – Referentenentwurf eines RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes )Adoptivmütter dürfen bei Mütterrente nicht wieder leer ausgehen!
Rentnerinnen, die Kinder adoptiert haben, dürfen bei der Mütterrente II nicht schon wieder leer ausgehen. Daher sollte bei der Einführung eines dritten Rentenpunktes für Mütter mit drei oder mehr Kindern, die vor 1992 geboren wurden, kein die Adoptivmütter benachteiligendes pauschalisiertes Anerkennungsverfahren genutzt werden. Diese Forderung erhebt das Deutsche Institut für Altersvorsorge (DIA) mit Verweis auf die Erfahrungen, die in der zurückliegenden Legislaturperiode bei der Gewährung des zweiten Rentenpunktes für vor 1992 geborene Kinder gemacht wurden.
Um die Verbesserung für die Mütter schnell umzusetzen, erhielten damals aus Gründen der „Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität“ nur jene Rentnerinnen den zweiten Rentenpunkt, die bereits Anspruch auf ein Jahr Kindererziehungszeiten hatten. So regelt es der Paragraf 307d des Sozialgesetzbuches VI. Danach muss bereits eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf der Geburt bestanden haben.
Verwaltungsvereinfachung führt zu Kuriosum
Viele Adoptionen erfolgen aber nach dem ersten Lebensjahr. Daher waren von der Rentenerhöhung rund 40.000 Adoptivmütter und -väter ausgenommen. „So kommt es zu folgendem Kuriosum. Bei einem Kind, das wenige Tage nach dem ersten Geburtstag adoptiert wurde, hat die leibliche Mutter Anspruch auf die erhöhte Kindererziehungszeit. Das Kind war im zweiten Lebensjahr aber gar nicht mehr bei ihr“, schildert DIA-Sprecher Klaus Morgenstern die Folgen.
Das DIA verweist auf Kompromissvorschläge des Bundesverbandes der Pflege- und Adoptiveltern (PFAD). Danach sollten Mütter, also auch Adoptiv- und Pflegemütter, für alle Kinder bis zwölf Jahre mindestens einen Entgeltpunkt erhalten. Das wäre ebenfalls eine pauschale verwaltungsarme Lösung. Alternativ könnten Adoptivmütter auf Antrag die zusätzlichen Entgeltpunkte verlangen. Sie müssten dann die Erziehungszeiten im zweiten und dritten Lebensjahr des Kindes zusammen mit dem Antrag nachweisen.
Weitere Informationen zum Thema enthält ein umfangreicher Beitrag auf den Internetseiten des DIA.
Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Instituts für Altersvorsorge vom 24.05.2018
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )PFAD: „Sondierungsgespräche und Mütterrente“
In den am 12.01.2018 veröffentlichten Ergebnissen der Sondierungsgespräche von CDU, CSU und SPD befindet sich folgende Aussage:
„Mit dem zweiten Kindererziehungsjahr in der Rente für Geburten vor 1992 haben wir einen ersten Schritt getan. Wir wollen die Gerechtigkeitslücke schließen: Mütter, die ihre Kinder vor 1992 auf die Welt gebracht haben, sollen künftig auch das dritte Jahr Erziehungszeit in der Rente angerechnet bekommen. Wir wollen die Mütterrente II einführen. Das ist ein wichtiger Baustein zur Bekämpfung von Altersarmut. Diese Verbesserungen bei der Mütterrente durch einen 3. Punkt sollen für Mütter gelten, die drei und mehr Kinder vor 1992 zur Welt gebracht haben.“ (S. 13)

Viele ältere Adoptiv- und Pflegemütter sind erbost, weil ihnen die Mütterrente nicht zuerkannt wird.
Eine ähnliche Aussage hatten wir im letzten Koalitionsvertrag aus 2013. Auch damals war von Müttern und Erziehung die Rede. Bereits in den PFAD Papieren vom 29.12. 2014 sowie Mai 2015 machte der PFAD Bundesverband auf die Probleme einer „pauschalisierten Berechnung“ aufmerksam. Auch für das neue Versprechen einer „Mütterrente II“ ist zu befürchten, dass ein Großteil Mütter übergangen wird. Über 5 % der ca. 2,8 Millionen Rentnerinnen sind Adoptiv- und Pfle-gemütter!
Schon bei der letzten „Mütterrente“ gab es folgendes Problem: Die „Mütterrente“ wurde nur den Rentnerinnen zuerkannt, die bereits für ein Kind unter 12 Monaten Kindererziehungszeit anerkannt bekommen hatten. Damit war die „Mütterrente“ für Rentnerinnen nur die Erhöhung von einem auf zwei Entgeltpunkte. Wer bisher keinen Entgeltpunkt hatte, bekam auch keine Erhöhung (vgl. PFAD Mai 2015).
Der Text aus dem Sondierungspapier, wonach „künftig auch das dritte Jahr Erziehungszeit in der Rente angerechnet“ werden soll, lässt vermuten, dass die bereits Bezugsberechtigten eine Erhöhung bekommen, während diejenigen, die beim letzten Mal schon übergangen wurden, wieder leer ausgehen sollen.
Dabei ist es eine bedeutende und gesellschaftlich anerkennenswerte Leistung, auch ältere Kinder aufzunehmen und großzuziehen. Viele Adoptiv- und Pflegemütter, die jetzt im Rentenalter sind, haben dafür noch ihre Berufstätigkeit aufgeben müssen. Auch sie haben verdient, dass ihre Erziehungsarbeit sich in ihrer Rente niederschlägt.
Der PFAD Bundesverband fordert für alle Adoptiv- und Pflegemütter die Anerkennung der Erziehungsleistung, auch wenn diese erst jenseits des 1. Lebensjahres des Kindes begonnen hat!
Quellen:
- Ergebnisse der Sondierungsgespräche von CDU, CSU und SPD vom 12.01.2018
- PFAD PM „Geburt = Erziehungsleistung ?“ vom 29.12.2014
- PFAD PM „Mütter ohne Geburt !“ vom 05.2015
Quelle: PFAD Positionspapier vom 22.01.2018 als pdf
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )PFAD Fachzeitschrift 4/2017: „Väter“
Mit der oft vernachlässigten, aber wichtigen Rolle der „Väter“ beschäftigt sich Ausgabe 4/2017 der PFAD Fachzeitschrift.
Einige Inhalte:
- Carmen Thiele: Väter und die Pflegekinderhilfe
- Margit Huber: „Ein Papa, der mich liebt und den ich auch lieben kann“ – PFAD-Umfrage unter Pflege- und Adoptivvätern und Jugendhilfeträgern
- Margit Huber: Kinder machen sich ein Bild von ihren Vätern
- Katja Nowacki: Väter: Wie beeinflussen eigene schwierige Kindheitserfahrungen die Beziehung zu ihren Kindern?
- Abschluss des Jahresthemas 2017: Soziale Absicherung von Pflege- und Adoptivfamilien
- PFAD unterstützt die Stellungnahmen seiner Partnerverbände
- Axel Neb: Rechtsschutzversicherung für Pflegeeltern
- Aus dem Bundesverband
- Parlamentarische Arbeit und Öffentlichkeitsarbeit des PFAD Bundesverbandes – Pflegefamilien und das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz
- PFAD Ländergremium II/2017
- Gemeinsam eine Lobby für Adoptiv- und Pflegekinder und ihre Familien schaffen
Darüber hinaus bietet das Heft wieder Informationen zu aktuellen Entwicklungen, Neuigkeiten aus der Arbeit des PFAD Verbandes, Rezensionen und Leseranfragen.
nähere Informationen zur PFAD Fachzeitschrift
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2018
Am 12.09.2017 verabschiedete das Präsidium des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge die Empfehlungen zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2018.
1. Einleitung
Der Deutsche Verein überprüft regelmäßig die Höhe der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Kosten für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen und passt sie einer eventuellen Steigerung der Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte an. Zudem prüft er, ob Änderungen der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung bzw. der Rentenversicherung erfolgt sind, die zu einer Anpassung seiner Empfehlungen führen.
2. Hinweise zur Bemessung der Pauschalbeträge in Bezug auf die Kosten für den Sachaufwand
In den „Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)“ aus dem Jahr 2007 hat der Deutsche Verein die grundlegenden Prinzipien der Berechnung dargestellt. Datengrundlage ist eine Sonderauswertung der Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) durch eine Expertengruppe des Statistischen Bundesamts zu Konsumausgaben für Kinder.
Vollständige Empfehlung/Stellungnahme vom 12.09.2017 [PDF, 110 KB]
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Wie steht es mit der Alterssicherung von Pflegeeltern? Zwischenergebnis der PFAD-Umfrage
Der PFAD Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V. hat die ersten Fragebögen seiner Umfrage zur Alterssicherung von Pflegeeltern ausgewertet. Sie kamen von 86 % Pflegemüttern und 14 % Pflegevätern im Alter von 37 bis 64 Jahren, die zwischen einem und 35 Jahren als Pflegeeltern tätig sind.
Das Zwischenergebnis ergab, dass 65 % der Pflegeeltern über den Zuschuss zur Altersvorsorge von ihrem Jugendamt informiert wurden. Den Zuschuss in Anspruch nehmen 66 % der Pflegeeltern. Nur bei 34 % der Pflegeeltern entspricht der Zuschuss den Empfehlungen des Deutschen Vereins in Höhe von 42,53 Euro. 32 % berichten, dass er niedriger liegt. 24 % erhalten den Zuschuss pro Pflegefamilie und nicht wie empfohlen pro Pflegekind. Die Riesterzulage für Pflegekinder wird nur von der Hälfte der Pflegeeltern in Anspruch genommen.
Für die Betreuung eines Pflegekindes ganz oder teilweise für einen gewissen Zeitraum zuhause zu bleiben, sehen 89 % der Pflegeeltern als erforderlich an. In 59 % der bisher ausgewerteten Fälle war dies auch der Wunsch des Jugendamtes. 70 % der Pflegeeltern – überwiegend Pflegemütter – haben ihre Berufstätigkeit teilweise oder ganz unterbrochen. Ihr erwartbarer Rentenbetrag ist verringert. Geringfügige Beschäftigungen und Teilzeittätigkeiten fangen diesen Nachteil nur sehr begrenzt auf.
Bitte nehmen auch Sie teil an unserer Umfrage! Umso fundierter wird das Endergebnis!
zum Fragebogen
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( 1 so far )PFAD: Umfrage zur Alterssicherung von Pflegeeltern
PFAD möchte durch eine schriftliche Umfrage unter Vollzeitpflegeeltern einen deutschlandweiten Überblick gewinnen, z. B. über
- den Grad der Information von Pflegeeltern über die möglichen Zuschüsse zu ihrer Rente,
- die Höhe der von den Kommunen tatsächlich gewährten Zuschüsse,
- deren Inanspruchnahme
- sowie berufliche Nachteile (und damit Rentennachteile) von Pflegeeltern durch ihr Engagement.
Bitte helfen Sie uns durch Ihre zahlreiche Beteiligung, eine aussagekräftige Datenbasis zu schaffen, um besser für Ihre Interessen eintreten zu können. Bitte senden Sie uns Ihren beantworteten Fragebogen zurück.
zum Fragebogen „Alterssicherung von Pflegeeltern“
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Urteil des Sozialgerichts Heilbronn: Keine höhere „Mütterrente“ nach Erziehung eines Pflegekindes, wenn gesetzlicher Stichtag verpasst!
Die heute 68jährige M. erzog von 1979 an – neben ihren beiden zuvor geborenen Töchtern – in ihrem Haushalt ein 1974 geborenes Pflegekind. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg erkannte für die Erziehung der beiden Töchter neben der bereits gewährten Kindererziehungszeit von einem Jahr einen Zuschlag auf M.s derzeitige Altersrente an, lehnte es aber ab, die Erziehung des Pflegekindes rentenerhöhend zu berücksichtigen: Denn M. habe ihr Pflegekind nicht bereits im 12. Monat nach Ablauf des Monats der Geburt, sondern erst vom 5. Lebensjahr an erzogen. Mit Ihrer Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn machte M. geltend, die Stichtagsregelung sei willkürlich. Zudem sei sie als (Pflege-)Mutter ihrer vor 1992 geborenen Kinder in verfassungswidriger Weise benachteiligt, so dass ihr Erziehungszeiten von jeweils drei Jahren – entsprechend der Gesetzeslage für nach 1992 geborene Kinder – für sämtliche drei Kinder zu gewähren seien.
Die Klage blieb erfolglos: Die Erziehung des Pflegekinds könne schon deshalb nicht rentenerhöhend im Rahmen der sog. „Mütterrente“ gewährt werden, weil M. dieses erst vom 5. Lebensjahr an erzogen habe. Dementsprechend habe die Rentenversicherung auch zurecht im Zuge der gesetzlichen Neuregelung einen Zuschlag nur für die Erziehung der beiden Töchter gewährt. M. werde auch nicht in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Denn auch wenn jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringe, sei es dem Gesetzgeber angesichts seines weiten Gestaltungsspielraums nicht verwehrt, aus haushaltspolitischen Erwägungen sachlich vertretbare Stichtagsregelungen einzuführen. Im Übrigen sei die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder nunmehr von 12 auf 24 Monate ausgeweitet worden, sodass die Erziehungsleistung von Müttern und Vätern dieser Kinder seitdem besser honoriert werde. Schließlich sei die Anknüpfung an den 12. Lebensmonat des Kindes verwaltungspraktikabel und dürfte den im Nachhinein nicht immer verlässlich feststellbaren tatsächlichen Erziehungsverhältnissen im 2. Lebensjahr des Kindes in den weit überwiegenden Fällen entsprechen.
Az.: S 14 R 4060/14 (M. ./. Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg – Urteil vom 18. Februar 2016, rechtskräftig).
Hinweis zur Rechtslage:
§ 56 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII] – Auszug -:
Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. (…) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. (…)
§ 249 Abs. 1 SGB VI:
Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.
§ 307d SGB VI – Auszug -:
Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn (…) in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde (…). Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. (…)
Anmerkung:
Mit dem zum 1.7.2014 in Kraft getretenen „Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung“ wurde die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in § 249 Abs. 1 SGB VI für vor 1992 geborene Kinder von 12 auf 24 Monate ausgeweitet (s.o.). Für Versicherte, die sich am 1.7.2014 bereits im Rentenbezug befanden, sieht die neu eingefügte Vorschrift des § 307d SGB VI unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschlag für jedes Kind von einem Entgeltpunkt vor, wenn in der Rente bereits eine Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet ist. Zur „Mütterrente“ – die auch für betroffene Väter gilt – s. auch gut verständlich die Informationen der DRV Bund auf deren Homepage; hiernach wirkt sich die „Mütterrente“ monatlich zwischen 26€ und 30€ rentenerhöhend aus (http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/Allgemeines/FAQ/rv_leistungsverbesserungsgesetz/140212_faq_muetterrente.html).
Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Heilbronn vom 27.04.2016
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )PFAD Fachzeitschrift 1/2016: „Vorbereitung und Vermittlung von Pflege- und Adoptivkindern: gestern – heute – morgen“
2016 erscheint ein Jubiläumsjahrgang der PFAD Fachzeitschrift für die Pflege- und Adoptivkinderhilfe, der unter dem Motto „gestern – heute – morgen“ steht. Ausgabe 1/2016 widmet sich dem Thema „Vorbereitung und Vermittlung„. Darüber hinaus bietet das Heft wieder Informationen zu aktuellen Entwicklungen, Neuigkeiten aus der Arbeit des PFAD Verbandes, Rezensionen und Leseranfragen.
Einige Inhalte:
- Pflegeeltern berichten: Vermittlung gestern
- Corinna Hops: Vermittlung – eine Herausforderung für alle Beteiligten
- Christine Lindenmayer, Karena Weiper-Zindel: Arbeit mit Adoptionsbewerbern und Eltern am Beispiel des Jugendamtes Stuttgart
- Katrin Lang: Bindungsaufbau auf unbekanntem Fundament
- Peter Hoffmann: Besuchskontakte zwischen Pflegekindern und Herkunftseltern, Beispiele aus der Rechtsprechung (Teil 2)
- Axel Neb: Unfallversicherung und Altersvorsorge für Pflegeeltern nach § 33 SGB VIII
nähere Informationen zur PFAD Fachzeitschrift
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )PFAD-Rechtsschutzversicherung nun auch für Adoptionspflege nach § 1744 BGB
Die Firma Heinrich Poppe GmbH bietet in Kooperation mit dem PFAD Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V. einen speziell auf die Belange von Pflege- und Adoptivfamilien zugeschnittenen Versicherungsschutz in den Bereichen Rente, Unfall und Haftpflicht an, der ständig weiterentwickelt wird.
Seit eineinhalb Jahren ist auch eine spezielle Rechtsschutzversicherung für Pflegeeltern verfügbar. Diese ermöglicht erstmals Risiken nach § 1632 Abs. 1 (Herausgabe des Kindes) und § 1632 Abs. 4 (Verbleibensanordnung bei Familienpflege) sowie Strafrechtsrisiken wie Nötigung und Missbrauch nach § 176 a StGB, § 176 b StGB, § 177 StGB, § 178 StGB abzusichern.
Neu ist, dass gleichartiger Versicherungsschutz auch für Adoptionspflegeeltern nach § 1744 BGB angeboten werden kann. Besser geregelt wurde nun auch der Versicherungsschutz für Beratungen zu § 1632 Abs. 1 und 4. Hier erfolgte vom Versicherer eine Klarstellung und Gewährleistung von Deckung ohne ein gerichtliches Verfahren.
Der Abschluss einer PFAD-Pflegeelternrechtsschutzversicherung gibt zwar keine Gewähr für das Gewinnen von Verfahren, kann Pflegeeltern aber helfen, im Fall der Fälle Einfluss zu nehmen.
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Deutscher Verein: Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für 2016 unverändert
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. empfiehlt für das Jahr 2016, die Pauschalbeträge für den Sachaufwand sowie die Anerkennung der Pflege- und Erziehungsleistungen von Pflegepersonen in der jetzigen Höhe beizubehalten. Auch die Pauschalbeträge für die Unfallversicherung und die Alterssicherung sollten 2016 unverändert bleiben.
Berlin – Die Verbraucherpreise sind im Vergleich zum Vorjahr nur geringfügig gestiegen, während die Richtwerte im Bereich der Unfall- und Rentenversicherung leicht gesunken sind. Da die jeweiligen Änderungen für sich betrachtet und insgesamt unerheblich sind, hat der Deutsche Verein von einer Anpassung der Pauschalbeträge abgesehen.
„Die Aufnahme von Kindern, die aus unterschiedlichen Gründen, nicht bei ihren leiblichen Eltern leben können, durch Pflegefamilien und einzelne Pflegepersonen, ist als bedeutendes gesellschaftliches Engagement anzuerkennen. Damit wird diesen Kindern ein Aufwachsen in einer Familie ermöglicht, was ihre Entwicklungschancen deutlich fördert. Dieser Bedeutung muss auch die finanzielle Förderung der Vollzeitpflege gerecht werden“, betont Michael Löher, Vorstand des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Empfehlungen sind seit Jahrzehnten ein wichtiger Orientierungspunkt für die Festsetzung der Pauschalen durch die jeweils auf Länderebene zuständigen Behörden und werden in den meisten Bundesländern übernommen.
⇒ zu den vollständigen Empfehlungen
Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 16.10.2015
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Linke scheitert mit Antrag zu Mütterrente für Adoptiveltern
Berlin: (hib/CHE) Die Fraktion Die Linke ist mit ihrem Vorstoß gescheitert, die Erziehungsleistung für Adoptiveltern bei der Mütterrente besser anzuerkennen. Einen entsprechenden Antrag (18/6043) hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales am Mittwochvormittag mit der Stimmenmehrheit von CDU/CSU und SPD abgelehnt. Neben der Linken stimmte nur Bündnis 90/Die Grünen für den Antrag.
In diesem geht es konkret darum, Adoptiveltern für das zweite Lebensjahr des Kindes Kindererziehungszeiten für die Rente zuzuordnen, sofern sie sich ab dem 13. Lebensmonat des Kindes um dieses kümmern. Die bisherige Regelung sieht vor, dass derjenige Elternteil Rentenentgeldpunkte für das zweite Lebensjahr des Kindes gutgeschrieben bekommt, der im 12. Lebensmonat als erziehungsberechtigt galt. Dies hat zur Folge, dass zum Beispiel die Mutter, die das Kind anschließend zur Adoption freigibt, dennoch Rentenpunkte für das zweite Lebensjahr des Kindes bekommt, obwohl es zu diesem Zeitpunkt bereits bei den Adoptiveltern lebt.
Die Linke führte an, dass es sich dabei keinesfalls um Einzelfälle handele, sondern, dass rund 40.000 Menschen davon betroffen seien. Diese hätten bei dem derzeit praktizierten pauschalen Verfahren zur Berechnung der Mütterrente das Nachsehen. Die Grünen plädierten dafür, einen „bürokratiearmen“ Weg zu finden, um den Ansprüchen der Adoptiveltern entgegen zu kommen.
Union und SPD verteidigten dagegen das pauschale Verfahren. Mit dem Rentenpaket habe man wirklich eine großartige Regelung geschaffen, von der mehr als neun Millionen Mütter direkt und schnell profitierten. Dies sei nur über eine Pauschallösung möglich gewesen, hieß es aus der Union. Die SPD-Fraktion betonte, es liege in der Natur der Sache, dass pauschalen Verfahren nicht bis ins letzte Detail gerecht sein könnten, eben weil es kein Einzelfall-Verfahren sei. Bezogen auf die Mütterrente sei dies aber das richtige Verfahren, hieß so die Fraktion.
Quelle: Heute im Bundestag vom 30.09.2015
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Linke fordert Mütter-Rente für Adoptiveltern
Berlin: (hib/CHE) Die Fraktion Die Linke fordert, die Erziehungsleistung von Adoptiveltern bei der Mütterrente anzuerkennen. Dazu hat sie einen Antrag (18/6043) vorgelegt, der am Donnerstag, 24. September 2015, im Bundestag beraten wird. Die Linke fordert konkret, dass Adoptiveltern für den 13. bis 24. Kalendermonat nach dem Geburtsmonat des Kindes Kindererziehungszeiten zugeordnet werden können. Dies soll auch dann möglich sein, wenn den leiblichen Eltern im Rahmen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes die sogenannte Mütter-Rente für vor 1992 geborene Kinder gewährt wurde. Bezieht der so anspruchsberechtigte Adoptivelternteil bereits eine Rente, soll diese zusätzliche Kindererziehungszeit rückwirkend ab Rentenbeginn, frühestens jedoch ab 1. Juli 2014 gewährt werden, schlägt Die Linke vor.
Quelle: Heute im Bundestag vom 23.09.2015
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Erstes Urteil zum Thema Mütterrente
Der Tagesspiegel berichtet im Artikel „Keine Mütterrente für behindertes Pflegekind“ vom 17.07.2015 über das aktuelle Urteil des Berliner Sozialgerichts (Az: S 17 R 473/15), das bekräftigt, dass das Rentenrecht keine Ausnahmen zur Mütterrentenregelung vorsieht. In jedem Fall seinen Eltern, die Kinder nach ihrem 12. Lebensmonat aufnahmen, von der 2014 eingeführten Mütterrente ausgeschlossen.
zur Pressemitteilung des Berliner Sozialgerichtes: Erstes Urteil zur Mütterrente – Keine Rentenerhöhung für Erziehung von behindertem Pflegekind, das erst im Alter von 14 Monaten aufgenommen wurde
Der PFAD Bundesverband setzt sich dafür ein, dass auch die Erziehungsleistungen der Adoptiv- und Pflegemütter anerkannt werden, die ältere Kinder aufnahmen und deshalb oft auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichten mussten. nähere Informationen
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )WELT-Artikel zur Mütterrente – PFAD fordert Nachbesserung
Der Artikel „Kind adoptiert und heute Mutter zweiter Klasse“ in der WELT vom 09.06.2015 greift abermals das Problem auf, dass Adoptiv- und Pflegemütter, die Kinder nach dem ersten Lebensjahr aufgenommen hatten, von der sogenannten Mütterrente ausgeschlossen werden.
PFAD-Vorsitzende Dagmar Trautner schildert, wie sich der PFAD Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V. dafür einsetzt, auf politischem Wege eine Nachbesserung des Rentenrechts zu erreichen, damit auch die Erziehungsleistung der Adoptiv- und Pflegemütter angemessen gewürdigt wird.
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )PFAD Ländergremium I/2015: „Von Elternzeit bis Rente – Soziale Absicherung für Pflege- und Adoptiveltern“
Die Delegierten der Landesverbände und -gruppen des PFAD Verbandes beschäftigen sich auf ihrem ersten Ländergremium 2015 am letzten Mai-Wochenende in Rosenheim mit dem Thema „Von Elternzeit bis Rente – Soziale Absicherung für Pflege- und Adoptiveltern„.
Familien stehen eine Vielzahl an staatlichen Leistungen zur Verfügung, die auch oft Pflege- und Adoptiveltern in Anspruch nehmen können. Wie ist es, wenn sich Sozialleistungen für die Familie und Leistungen für das Kind überschneiden? Was ist von Pflege- und Adoptiveltern zu beachten? Das Rentenrecht kennt als Zeitpunkt der Familiengründung die Geburt. In Adoptiv- und Pflegefamilien erfolgt die Familiengründung oft erst jenseits des ersten Lebensjahres eines Kindes. Was bedeutet dies für die Anerkennung von Lebenszeit ohne sozialversicherungspflichtige Erwerbsarbeit in der Rente? Was ist der Unterschied von Erziehungszeit und Anerkennungszeit? Welche Bedeutung hat Elternzeit für die Alterssicherung?
In den Empfehlungen des Deutschen Vereins gibt es die Möglichkeit, dass sich die öffentliche Jugendhilfe an den Kosten zur Alterssicherung beteiligt. Was ist dabei zu beachten? Die Delegierten der Landesverbände erörtern die daraus resultierenden Verbandsaufgaben auf allen Verbandsebenen.
Neues Konzept für Pflegeeltern im Landkreis Eichsfeld
Die Thüringer Allgemeine berichtet im Artikel „Neues Konzept für Pflegeeltern im Landkreis Eichsfeld“ vom 23.03.2015 von Plänen im Rahmen einer Neukonzeptionierung des Fachdienstes auch die finanziellen Leistungen für Pflegefamilien transparenter zu machen.
Der örtliche Pflegeelternverein wünscht sich eine Anhebung der finanziellen Leistungen. So sollten beispielsweise die Rentenzuschüsse des Jugendamtes für jedes Pflegekind gezahlt werden ansatt nur einmal pro Familie.
Weiterer Kritikpunkt – auch einzelner Politiker – ist das allgemein niedrige Niveau der finanziellen Leistungen für Pflegefamilien in ganz Thüringen.
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Geburt = Erziehungsleistung ? – PFAD-Stellungnahme zur Benachteiligung von Adoptiv- und Pflegeeltern bei der sogenannten Mütterrente
Zeitgleich mit dem Artikel „Kinder zweiter Klasse“ im Nachrichtenmagain DER SPIEGEL, an dem er mitgewirkt hat, veröffentlicht der PFAD Bundesverband eine Stellungnahme zum Thema Mütterrente:
Seit Herbst 2014 erreichen den PFAD Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien täglich mindestens zwei Anfragen von betroffenen Adoptivmüttern, die keine Erziehungsleistung für ihre Adoptivkinder anerkannt bekommen.
Am 01.07.2014 trat das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung in Kraft. Bestandteil dieses Gesetzespaketes ist die sogenannte Mütterrente. Viele Adoptiv- und Pflegemütter haben gehofft, dass endlich ihre Erziehungsleistung anerkannt wird, wie es der Koalitionsvertrag (S.73) verspricht. Dort heißt es: „Die Erziehung von Kindern ist Grundvoraussetzung für den Generationenvertrag der Rentenversicherung. Während Kindererziehungszeiten ab 1992 rentenrechtlich umfassend anerkannt sind, ist dies für frühere Jahrgänge nicht in diesem Umfang erfolgt. Diese Gerechtigkeitslücke werden wir schließen. Wir werden daher ab 1. Juli 2014 für alle Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, die Erziehungsleistung mit einem zusätzlichen Entgeltpunkt in der Alterssicherung berücksichtigen. Die Erziehungsleistung dieser Menschen wird damit in der Rente besser als bisher anerkannt.“
Doch die Erziehungsleistung von Adoptiv- und Pflegemüttern war nicht im Blick. Betrachtet man den Text der Gesetzesänderungen (Bundesdrucksache 18/909), wird deutlich, dass Geburt mit Erziehungsleistung gleichgesetzt wird.
In der Logik des Rentenrechts gibt es keinen Unterschied zwischen Geburt und Erziehungsleistung. Doch die Wirklichkeit ist anders. Jährlich werden mehrere Tausend Kinder in Pflegefamilien untergebracht. Im Jahr 2012 waren das für den Altersbereich bis zu 9 Jahren 9.924 Kinder. Etwa ein Fünftel der Pflegekinder gehen wieder zurück in ihre leiblichen Familien (vgl. Destatis Artikelnr. 5225115127005 vom 17.04.2014). Im gleichen Jahr wurden 1.416 Kinder (0 bis 9 Jahre) adoptiert (vgl. Destatis Artikelnummer: 5225201127005 vom 26.07.2013). Das sind aktuell fast zehntausend Kinder jährlich, bei denen Erziehungsleistung und Geburt auseinanderfallen, also die Erziehung nicht von denjenigen Müttern und Vätern geleistet wird, bei denen das Kind geboren wurde.
Soweit die aktuellen Zahlen. Das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung will die „Lebensleistung von Müttern“, so sagt jedenfalls Frau Andrea Nahles, die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, „anerkennen“ (TOP 3, Plenarsitzung am 03.04.2014). Doch fast 40 Tausend Mütter und Väter werden dabei vergessen, die Adoptiv- und Pflegefamilien, die ein Kind nach dessen 12. Lebensmonat aufgenommen haben. Dies ergibt sich aus Hochrechnung der Adoptionszahlen des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden.
Diese weisen für die Jahre 1950, 1955, 1960, 1965, 1970, 1975 und 1980 55.416 Adoptionen von Minderjährigen aus. Doch liegen nur für jedes fünfte Jahr Zahlen vor. Für die Anerkennung von Mütterrente sind eher die Zahlen ab 1960 interessant, und dies sind ca. 150.000 Minderjährigenadoptionen. Ab den achtziger Jahren gibt es jährlich Angaben zu Adoptionen. Von 1982 bis 1990 waren es insgesamt 71.574 Adoptionen.
In diesen Gesamtzahlen sind auch die Adoptionen durch Stiefeltern oder Verwandte enthalten.
Bis 1980 kann man von ca. 33 % Adoptionen durch Stiefeltern oder Verwandte ausgehen. So bleiben es ca. 100.500 Kinder, die über Adoption neue Mütter und Väter bekamen. Die Adoption durch Stiefeltern und Verwandte ist tendenziell steigend. So waren dies in den achtziger Jahren bereits 49 %. Für 35.400 Kinder wurden in den Achtzigern neue Familien gefunden. Seit den sechziger Jahren wurde für mehr als 135.000 Kinder die Erziehungsleistung in einer neuen Familie erbracht.
Die Statistik erfasst beim Zählen der Adoptionen Altersgruppen. Diese sind: unter 1; 1 bis unter 3; 3 bis unter 6, 6 bis unter 12; 12 und älter. Betrachtet man nur die Altersgruppe der Kinder von 13 bis 36 Monate, kommt man bei einem Anteil dieser Altersgruppe von 27 % auf mehr als 36.000 Kinder. Das sind nur die Adoptionen.
Der PFAD Bundesverband hatte bereits beim Entwurf vom 22. Januar 2014 bemängelt, dass das pauschalisierte Verfahren (§ 307d) viele Mütter benachteiligt. Nur dort, wo das Kind im 12. Lebensmonat gezählt wurde, erhalten Mütter auch für das zweite Lebensjahr einen Entgeltpunkt gutgeschrieben. Doch viele der leiblichen Mütter, deren Kind über die öffentliche Jugendhilfe in eine andere Familie kam, bekommen durch die Mütterrente keinen Cent mehr. Die sogenannte „Mütterrente“ wird bei Sozialleistungsempfängern (Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung sowie Grundsicherung für Arbeitssuchende – Hartz 4) als Einkommen angerechnet. Das heißt, die aus Steuermitteln finanzierten Leistungen werden um den Betrag der „Mütterrente“ reduziert.
Die Mittel der beitragsfinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung werden eingesetzt, um Steuermittel einzusparen. Das betrifft aktuell ca. 300.000 Frauen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1489 S.20). Über 90 Millionen Euro fließen dann aus der Rentenkasse ins Steuersäckel. Keine einzige Mutter hat etwas davon.
Will man wirklich die Lebensleistung von Müttern, auch Adoptiv- und Pflegemüttern in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkennen, ist es notwendig, für alle Kinder bis 12 Jahre die Erziehungsarbeit zu honorieren. Diese Leistung soll mit mindestens einem Entgeltpunkt oder der Anerkennung von 12 Monaten berücksichtigt werden.
Stellungnahme des PFAD Bundesverband e.V. vom 29.12.2014 (pdf)
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Deutscher Verein empfiehlt Erhöhung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für 2015
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. verabschiedete am 30.09.2014 neue Empfehlungen zur Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2015.
Das Gremium empfiehlt den Behörden, die nach dem jeweiligen Landesrecht für die Festsetzung der Pauschalbeträge zuständig sind, sowie den öffentlichen Stellen, die mit der Umsetzung der Festsetzung und weiterer Regelungen des § 39 SGB VIII betraut sind, die Pauschalbeträge hinsichtlich der Kosten für den Sachaufwand und der Kosten für die Pflege und Erziehung für das Jahr 2015 um 0,8 % anzuheben. Auch die Empfehlung für Pauschalbeträge zur gesetzlichen Unfallversicherung wurde angehoben.
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Deutscher Verein empfiehlt Erhöhung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für 2014
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. legte am 11.09.2013 neue Empfehlungen zur Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2014 vor.
Das Gremium empfiehlt, die Pauschalbeträge hinsichtlich der Kosten für den Sachaufwand und der Kosten für die Pflege und Erziehung für das Jahr 2014 um 1,7 % anzuheben. Auch die Empfehlung für Pauschalbeträge zu Unfallversicherung und Alterssicherung wurden geringfügig angehoben.
Die Empfehlungen zur Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeträge richten sich vor allem an die Behörden, die nach dem jeweiligen Landesrecht für die Festsetzung der Pauschalbeträge zuständig sind, sowie an die öffentlichen Stellen, die mit der Umsetzung der Festsetzung und weiterer Regelungen des § 39 SGB VIII betraut sind.
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Verband kinderreicher Familien Deutschland e.V. startet Online-Petition
Der Verband kinderreicher Familien Deutschland e.V. (KRFD) hat eine Onlinepetition für ein Ende der strukturellen Benachteiligung von Familien in den deutschen Sozialversicherungen gestartet. Dazu erklärt der Sprecher des Vorstandes, Thomas Franke:
„Kinder kriegen die Leute immer“. Leider ist diese Annahme von Konrad Adenauer schon seit langem nicht mehr zutreffend. Die sinkende Geburtenrate stellt die Sozialversicherungen vor massive Finanzierungsprobleme. Die fehlende Verknüpfung der Berechnung der Rentenbeiträge und -zahlungen mit der Kinderzahl hat die Deutschen von der Notwendigkeit einer Familiengründung zur Zukunftssicherung befreit. „Kinderarme“ Menschen können in ihrem individuellen Kalkül davon ausgehen, dass sie allein durch den Erwerb von Anwartschaften ihre Rente sichern. Eltern dagegen müssen die gleichen Beiträge zahlen UND investieren überproportional in die zukünftigen Beitragszahler. Dies führt dazu, dass Familien sich heutzutage über die Maßen belastet fühlen.
Daher schlägt der KRFD folgende Änderungen vor:
- Abzug des Existenzminimums von Kindern VOR der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge. So wird verhindert, dass das Existenzminimum der Kinder zu Unrecht mit Sozialabgaben belegt wird. Auch das Bundesverfassungsgericht hat gefordert, das Kinderexistenzminimum bei den Sozialabgaben zu berücksichtigen, ähnlich wie dies bereits bei der Besteuerung umgesetzt wird. Dort wird das Kinderexistenzminimum VOR der Berechnung des Steuerbetrags im Rahmen des Kinderfreibetrags vom Einkommen abgezogen (oder alternativ Kindergeld gezahlt).
- Erhöhung der berücksichtigten Erziehungszeiten in der Rentenversicherung, denn Kinder benötigen mehr als drei Jahre Zeit von ihren Eltern!
- Einbau eines Kinderfaktors in die Rentenversicherung. Eltern nehmen viele finanzielle Einbußen für Kinder hin und stiften der Gesellschaft durch zukünftige Rentenzahler einen großen Nutzen, auch in finanzieller Hinsicht. Eine Rentenzahlung, die die individuelle Kinderzahl berücksichtigt, würde diese fundamentale Leistung von Familien für die Sozialsysteme anerkennen und berücksichtigen.
Der KRFD freut sich über zahlreiche Unterstützer und Petenten und wird nach Abschluss der Maßnahme das Gespräch mit den zuständigen Fachressorts suchen.
zur Onlinepetition
Quelle: Pressemitteilung des KRFD vom 09.05.2012
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Kindererziehung erhöht die Rente
(drv-bw) Die Familie und den Beruf unter einen Hut zu bringen ist nicht immer einfach. Wenn ein Kind geboren wird, kann häufig ein Elternteil nur noch eingeschränkt arbeiten oder nimmt eine Auszeit, um sich ganz der Kindererziehung zu widmen. Dafür gibt es einen Ausgleich für die spätere Rente. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg hin.
Für jedes ab 1992 geborene Kind werden drei Jahre Kindererziehung angerechnet, für Geburten davor ein Jahr. Diese Kindererziehungszeit gilt wie eine Beschäftigung als Pflichtbeitrag und erhöht die spätere Rente. Pro Kindererziehungsjahr ergibt das zur Zeit rund 27 Euro Rente. Für die Erziehung jedes ab 1992 geborenen Kindes werden also rund 81 Euro – drei Jahre je 27 Euro – gutgeschrieben. Bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder addieren sich die Zeiten und Beträge.
Die Kindererziehungszeit wird im Rentenkonto des Elternteils gespeichert, der das Kind erzogen hat.
Erziehen Mutter und Vater das Kind gemeinsam, erhält grundsätzlich die Mutter die Zeit. Soll der Vater die Kindererziehungszeit erhalten, müssen die Eltern für die Zukunft eine gemeinsame Erklärung bei der Rentenversicherung abgeben. Diese kann rückwirkend höchstens für zwei Monate gelten. Dies ist insbesondere zu raten, wenn der Vater Elternzeitmonate in Anspruch nimmt.
Wer während der Erziehung des Kindes arbeitet, profitiert trotzdem von den Kindererziehungszeiten.
Neben den Beiträgen aus der Beschäftigung werden zusätzlich die Zeiten der Kindererziehung für die spätere Rente gutgeschrieben. Dabei darf jedoch nicht die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von derzeit jährlich 66.000 Euro überschritten werden.
Neben Kindererziehungszeit gibt es noch die Kinderberücksichtigungszeit. Sie beträgt ab der Geburt des Kindes maximal zehn Jahre und steigert zwar nicht direkt die Rentenhöhe, hilft aber verschiedene Rentenansprüche zu erfüllen. So zählt sie beispielsweise zu den 35 Versicherungsjahren, die derjenige benötigt, der eine Altersrente für langjährig Versicherte bekommen möchte. Auch ein einmal erworbener Versicherungsschutz für eine Erwerbsminderungsrente bleibt während der Kinderberücksichtigungszeit bestehen.
Mehr Informationen zu den Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten enthalten die Broschüren der Deutschen Rentenversicherung »Kindererziehung: Ihr Plus für die Rente« und »Vorteile für Frauen – Infos für sie«.
Diese können telefonisch unter der Nummer 0721 825 23888 oder per E-Mail (presse@drv-bw.de) angefordert und im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung-bw.de heruntergeladen werden.
Quelle: Pressemitteilung der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 28.01.10
ERGÄNZUNG:
- Neben den leiblichen Eltern können auch andere Elternteile (zum Beispiel von Adoptiv-, Stief- oder Pflegekindern) unter bestimmten Voraussetzungen Kindererziehungszeiten erhalten.
- Als Großeltern oder Verwandte können Sie Kindererziehungszeiten geltend machen, wenn zwischen Ihnen und dem Kind ein auf Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft besteht. Ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen den leiblichen Eltern und ihrem Kind darf nicht bestehen.
- Die Erziehung eines Pflegekindes kann durch eine Erklärung des Jugendamtes nachgewiesen werden.
Finanzielle Veränderungen für Pflegefamilien ab 1. Januar 2010
Kindergeld
Mit dem im Dezember beschlossenen Wachstumsbeschleunigungsgesetz möchte die Bundesregierung insbesondere Familien unterstützen. So soll es zum 1. Januar 2010 pro Kind 20 € mehr Kindergeld geben. Das bedeutet für das erste und zweite Kind eine monatliche Steigerung von 164 Euro auf 184 Euro, für das dritte Kind von 170 Euro auf 190 Euro und für alle weiteren Kinder von 195 Euro auf 215 Euro.
Da das Kindergeld jedoch auf das Pflegegeld angerechnet wird, wirkt sich die Kindergelderhöhung mindernd auf das Pflegegeld aus. Ist das Pflegekind das älteste kindergeldberechtigte Kind, so kommen 92 € statt bisher 82 € zum Abzug. Ist das Pflegekind nicht das älteste kindergeldberechtigte Kind der Familie, dann werden 46 € statt wie bisher 41 € angerechnet.
- Für Pflegefamilien ergibt sich also eine geringere Kindergelderhöhung von effektiv nur 10 bzw. 15 €.
Kinderfreibetrag
Die ebenfalls im Wachstumsbeschleunigungsgesetz vorgesehene Erhöhung des Kinderfreibetrages von derzeit 6024 € auf 7008 € für jedes Kind bewirkt eine Erhöhung des Unterhaltsbetrages nach § 1612 BGB. Dieser ist eine Grundlage für die Berechnung des monatlichen Pauschalbetrages für Pflegefamilien (Pflegegeld).
- Hierdurch ergeben sich indirekt Anhebungen des Pflegegeldes, die jedoch von Bundesland zu Bundesland und von Kommune zu Kommune unterschiedlich sind und deshalb hier nicht allgemeingültig aufgeführt werden können. Über die konkreten Veränderungen der finanziellen Rahmenbedingungen informiert Sie Ihr betreuendes Jugendamt.
- Vom höheren Freibetrag profitieren direkt vor allem besserverdienende Familien ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen in Höhe von mehr als 63.391 Euro. Für sie ist der Steuervorteil durch den Freibetrag höher als das Kindergeld. Es ist geplant, dass das Finanzamt künftig zum Jahresende eine sogenannte „Günstigerprüfung“ vornimmt, um festzustellen, ob das Kindergeld oder der Freibetrag einer Familie mehr einbringt.
Pflegegeld
Aufgrund der letzten Empfehlungen des Deutschen Vereins für den Bereich der Vollzeitpflege sind für das Jahr 2010 keine weiteren Pflegegelderhöhungen vorgesehen. Das Gremium schlug vor, die monatlichen Pauschalbeträge für die Kosten des Sachaufwands sowie die Kosten der Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen für 2010 in der bisherigen Höhe beizubehalten.
- Angesichts der Entwicklung der Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte hielt der Deutsche Verein eine Anhebung der pauschalen Leistungen für Vollzeitpflege für unnötig.
Alterssicherung
Der Deutsche Verein plädierte jedoch für die Anpassung des Erstattungsbeitrag zur Alterssicherung von Pflegeeltern entsprechend den Entwicklungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Als Beitrag zur Alterssicherung ist pro Pflegekind in allen Altersstufen für einen Elternteil mindestens der hälftige Betrag der gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit 40,– € monatlich zu erstatten.
PFAD Bundesverband e.V. (u.schulz)
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Deutscher Verein empfiehlt keine Pflegegelderhöhung für 2010
Der Deutsche Verein empfiehlt für den Bereich der Vollzeitpflege im Jahr 2010, die monatlichen Pauschalbeträge für die Kosten des Sachaufwands sowie die Kosten der Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen in der bisherigen Höhe beizubehalten.
Der Erstattungsbeitrag zur Alterssicherung von Pflegeeltern ist entsprechend den Entwicklungen der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen.
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Hamburg: Neue Pflegegeldpauschalen seit 01.04.2009
Seit 1.4.2009 werden in Hamburg die Zuschüsse zur Alterssicherung (auf Antrag) nicht mehr je Pflegestelle sondern je Kind übernommen – und zwar in Höhe von 39 Euro; das entspricht der Hälfte des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Außerdem können ab sofort Beiträge zur Unfallversicherung für beide Pflegeeltern übernommen werden, wenn entsprechende Aufwendungen nachgewiesen werden.
Quelle: PFIFF gGmbH Hamburg
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Schadensersatzanspruch wegen Nicht-Information über Zuschüsse zur Altersvorsorge für Pflegepersonen
Pflegepersonen, die durch ihr Jugendamt nicht auf den Erstattungsanspruch hinsichtlich des Zuschusses zur Altersvorsorge, der seit 1.10.2005 gesetzlich geregelt ist, hingewiesen wurden und die daher keinen Rentenversicherungsvertrag zu diesem Zeitpunkt vorweisen können, haben gemäß dieser Expertise Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des monatlich gezahlten, in dem jeweiligen Jugendamt üblichen, Zuschusses.
Begründung:
„Für die Umsetzung der Neuregelung des § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII hat der Gesetzgeber den Jugendämtern viele offene Fragen mit auf den Weg gegeben, die einen längeren Klärungsprozess nach sich gezogen und gerechtfertigt haben. Gleichwohl durfte diese Unsicherheit nicht zulasten der Pflegeeltern gehen und hätte – gerade auch aufgrund der besonderen Nähebeziehung und Verantwortung des Pflegekinderdienstes für „seine“ Pflegeeltern – zumindest in einer zeitnahen Information über den nunmehr bestehenden, wenn auch in seinen Modalitäten noch konkret zu klärenden Erstattungsanspruch bedurft. Aus dieser Pflichtverletzung können Pflegeeltern deshalb für die entgangenen Rentenanwartschaften in der Höhe des im Jugendamt festgelegten Betrags Schadensersatz gemäß § 839 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. mit Art. 34 GG verlangen.“
Quelle: DIJuF-Rechtsgutachten, Heft 11-2008, S. 529–533
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Urteil: Anrechnung von Erziehungszeiten auf die Rente ist auch für Betreiberinnen von „Pflegenestern“ möglich
Auch eine Pflegemutter hat – genau wie die leibliche Mutter eines Kindes – bei der Berechnung ihrer Rente Anspruch darauf, dass die Erziehungszeiten für die Pflegekinder angerechnet werden. Das entschied das Sozialgericht Lüneburg (Az. S 14 R 394/05), das in sein Urteil ausdrücklich auch Betreiberinnen von so genannten Pflegenestern eingeschlossen hat. Hierbei handelt es sich um Pflegeeltern, die Kinder und Jugendliche in Vollzeitpflege aufnehmen und dafür vom Jugendamt Pflegegeld erhalten.
Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar neben den eigenen Kindern auch immer wieder fremde Kinder und Jugendliche, die bis zu ihrem Erwachsenenalter bei dem Ehepaar blieben. Als die Frau das Rentenalter erreichte, beantragte sie, dass sämtliche Erziehungszeiten für die eigenen wie für die nicht-leiblichen Kinder auf die Rente anzurechnen. Für die eigenen Kinder wurden ihr diese Zeiten auch anerkannt, nicht aber für die Pflegekinder. Begründung: Die Pflegekinder seien in die Familie wie zu einer berufsmäßigen Kinderbetreuung gekommen, es läge aber kein Pflegekindschaftsverhältnis vor, da die in den Haushalt aufgenommenen Kinder häufig wechselten und es sehr viele Kinder waren. Dies entspräche nicht einer auf Dauer angelegten familienähnlichen Beziehung, hieß es.
Die Lüneburger Richter schlossen sich dieser Argumentation jedoch nicht an, ihrer Ansicht nach widersprechen sich Erwerbszweck oder Entgeltlichkeit und Pflegekindschaftsverhältnis nicht automatisch. Ein Pflegekindschaftsverhältnis liegt auch dann vor, wenn es keine familiäre Bindung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern hat. Bei der betroffenen Familie ging es nach Rechtsanwältin Alexandra Wimmer in erster Linie um die Integration der Kinder in eine dauerhafte Ersatzfamilie und nicht um eine Übergangszeit bis sie anderweitig untergebracht werden sollten.
Quelle: Meldung von www.renten-fakten.de vom 30.08.08
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