Fachgespräch zum Vormundschaftsrecht im Deutschen Bundestag

Im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des deutschen Bundestages fand am 17.04.2023 ein öffentliches Fachgespräch mit dem Titel „Kinder unter Vormundschaft: Baustellen und Weiterentwicklungsbedarf der Vormundschaftsrechtsreform im BGB und SGB VIII“ statt.
Erstes Fazit: Mehr Zeit für die ihnen anvertrauten Kinder, weniger Fälle pro Vormund und eine bessere Qualifikation der in dem Bereich Tätigen. Vor allem auf diese Punkte kommt es bei der Umsetzung des kürzlich reformierten Vormundschaftsrechts an, so die Sachverständigen im öffentlichen Fachgespräch. Das Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft e.V. hatte zu diesen Punkten ein kurzes Informationspapier für die Abgeordneten verfasst.
Neben den geladenen Sachverständigen nahmen 12 für die Kinder- und Jugendhilfe zuständige Abgeordnete, die parlamentarische Staatssekretärin Ekin Deligoez, die Referatsleiterinnen aus dem BMJ, Annette Schnellenbach sowie aus dem BMFSFJ, Dr. Heike Schmid-Obkirchner teil. Thematisch rückte das Fachgespräch die Vormundschaft als Vertretung der Rechte und Interessen einer besonders vulnerablen Gruppe von Kindern im Bundestag zum ersten Mal in dieser Weise in den Fokus.
Das Fachgespräch kann im Bundestagsfernsehen noch abgerufen werden. Eine ausführliche Pressemeldung des Bundestags liegt ebenfalls vor.
Hier finden Sie bei Interesse weitere Beiträge der Sachverständigen:
- Prof. Dr. Ulrike Urban-Stahl – Freie Universität Berlin
- Heike Berger – Sozialdienst katholischer Frauen
- Katharina Lohse – Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht
- Judith Pammler-Klein – Amtsgericht Kiel
Quelle: Pressemitteilung des Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft e.V. vom 12.05.2023
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( Kommentare deaktiviert für Fachgespräch zum Vormundschaftsrecht im Deutschen Bundestag )17 028 Sorgeerklärungen 2018 bei den Jugendämtern registriert

Im Jahr 2018 wurden bei den sächsischen Jugendämtern 16 904 sogenannte Sorgeerklärungen von Eltern abgegeben bzw. 124 durch Gerichte ersetzt. Nach § 1626a BGB steht Eltern, die bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren, die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), wenn sie einander heiraten oder ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Des Weiteren übten die sächsischen Jugendämter am Jahresende 2018 insgesamt 3164 Amtsvormundschaften für Minderjährige aus. Wenn ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht, aber auch, wenn die Eltern nicht berechtigt sind, weder in den die Person noch das Vermögen betreffenden Angelegenheiten des Minderjährigen als Vertreter zu fungieren, kommt es zur Berufung eines Vormundes. Dabei gab es 2853 bestellte Amtsvormund- schaften, insbesondere bei Entzug der elterlichen Sorge, und 311 gesetzliche Amtsvormundschaften bei der Geburt eines Kindes durch eine unverheiratete minderjährige Mutter oder bei Freigabe eines Kindes zur Adoption.
Die Zahl der bestellten Amtspflegschaften für Kinder und Jugendliche betrug 1 288. Insbesondere bei Gefährdung des Kindeswohls sowie nach Scheidung oder bei getrennt lebenden Eltern wird die Personensorge ganz oder teilweise oder auch die Vermögenssorge auf das Jugendamt übertragen.
15 759 Kinder und Jugendliche erhielten zum Jahresende 2018 von den Jugendämtern Beistand – auf Antrag eines Elternteils zur Feststellung der Vaterschaft und bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
Quelle: www.statistik-sachsen.de
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( Kommentare deaktiviert für 17 028 Sorgeerklärungen 2018 bei den Jugendämtern registriert )Elterliche Sorge 2018 öfter entzogen

Im Jahr 2018 ordneten hessische Familiengerichte 1012 Maßnahmen zum vollständigen oder teilweisen Entzug der elterlichen Sorge an. Wie das Hessische Statistische Landesamt mitteilt, waren dies 109 Maßnahmen oder 12 Prozent mehr als im Jahr 2017. Erfasst werden hier nur die Fälle, bei denen zuvor eine Gefährdungseinschätzung vorgenommen wurde. Die Einschränkung oder der Entzug des Sorgerechts erfolgt, wenn eine Gefahr für das Wohl oder Vermögen des Minderjährigen auf andere Weise nicht abgewendet werden kann. Dabei wird die elterliche Sorge vollständig oder teilweise auf das Jugendamt oder eine dritte Person als Vormund, Pflegerin oder Pfleger übertragen.
Amtsvormundschaft
Zum Jahresende 2018 lebten in Hessen insgesamt 3221 Kinder und Jugendliche unter gesetzlicher oder gerichtlich bestellter Vormundschaft der Jugendämter (2017: 3901). Das waren 17 Prozent weniger als 2017. Bei 278 dieser Kinder (2017: 305) lag eine gesetzliche Amtsvormundschaft vor, die „kraft Gesetzes“ bei der Geburt von Kindern minderjähriger lediger Mütter eintritt. Bei 2943 Kindern und Jugendlichen (2017: 3596) übertrug das Vormundschafts- oder Familiengericht das Sorgerecht auf das Jugendamt und entzog den Eltern das Sorgerecht (bestellte Amtsvormundschaft). 48 Prozent der Fälle waren nicht deutsche Kinder und Jugendliche, ein Jahr zuvor waren das 57 Prozent.
Amtspflegschaft
Am 31.12.2018 waren 2 130 Kinder und Jugendliche (2017: 2290) in bestellter Amtspflegschaft, 7 Prozent weniger als im Jahr 2017. Bei der Amtspflegschaft werden Teile des Sorgerechts auf das Jugendamt oder andere Personen übertragen. Die Pflegschaft unterscheidet sich von der Vormundschaft im Wesentlichen dadurch, dass die Pflegerin oder der Pfleger nur für einzelne, fest umgrenzte Aufgaben zuständig ist. In der jugendamtlichen Praxis betreffen die Aufgaben relativ häufig die Themen „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ (z. B. Anträge stellen, Behördengänge) oder „Gesundheitsfürsorge“.
Beistandschaft
Für Sorgeberechtigte, z. B. Alleinerziehende, besteht die Möglichkeit, beim Jugendamt Beistand (Unterstützung) für bestimmte Angelegenheiten zu bestellen. Für rund 26 493 Kinder und Jugendliche gab es im Jahr 2018 sogenannte Beistandschaften, knapp 5 Prozent weniger als 2017 (27 947). Die Beistandschaft hilft Personensorgeberechtigten in bestimmten Bereichen, die Rechte ihrer Kinder zu wahren, z. B. bei der Durchsetzung und Festlegung von Unterhaltszahlungen. Den Berechtigten steht es frei, dieses Angebot der Jugendämter zu nutzen.
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