Neue Ausgabe „frühe Kindheit“ erschienen: „Kindeswohl und Kindeswille“


Die neue Ausgabe der Zeitschrift „frühe Kindheit“ behandelt das Thema „Kindeswohl und Kindeswille„. Herausgeber ist die Deutsche Liga für das Kind. Das Heft enthält u.a. folgende Artikel:
- Was ist das „gute Leben“ von Kindern? Zum Konzept des Well-Being von Kindern (Sabine Walper)
- Mit dem Kindeswillen zum Kindeswohl. Eine Perspektive der UN-Kinderrechtskonvention (Judith Feige und Stephan Gerbig)
- Partizipation von Kindern und Jugendlichen im Krankenhaus (Ronja Mengel, Friederike Wedemeyer und Claudia Wiesemann)
- Kindeswohl und Kindeswille in der Migrationsgesellschaft. Herausforderungen und Ansatzpunkte für die Kinder- und Jugendhilfe (Antje Krueger)
- Kindeswohl – eine gemeinsame Aufgabe (Bernd Kasper)
- Der Übergang von der Familie in die Krippe. Eine Projektskizze des Norderstedter Modells (Julia Paulsen, Elisabeth Wesche, Liane Simon und Wolfgang Hiegele)
- „Ich will spielen!“ Ein begründetes, kindliches Bedürfnis und wie es unterstützt werden kann (Barbara Weiss und Sonja Perren)
- Interview mit Friederike Wapler: „Wer die Kinderrechte verwirklichen möchte, muss in soziale Infrastruktur investieren“
- Praxisartikel: Gut gemeint. Aber nicht gut. Im Gespräch mit Müttern behinderter Kinder und ihren Erfahrungen mit Inklusion (Dorothee Martens-Hunfeld), Kinder sind unsere Zukunft – Inklusion im Fokus Die Weiterentwicklung von Integration auf dem Weg zur Inklusion in Kindertagesstätten im Kreis Dithmarschen (Renate Agnes Dümchen), Beseelte Objekte – Puppen und Kuscheltiere als Gefährten der Kindheit. Die Bedeutung von Puppen und Kuscheltieren für die Entwicklung eines gesunden Selbst (Marianne Rölli Siebenhaar)
Das Heft kann zum Preis von 6,- Euro (zzgl. Versandkosten) bestellt werden unter: www.fruehe-kindheit-online.de oder über die Deutsche Liga für das Kind, Charlottenstr. 65, 10117 Berlin, Tel.: 030-28 59 99 70, Fax: 030-28 59 99 71, E-Mail: post@liga-kind.de
Jugendämter schalten Familiengericht ein – 1 719 Maßnahmen 2018 in Sachsen eingeleitet

Für Kinder und Jugendliche haben die Jugendämter in Sachsen 2018 in Folge einer Gefährdung des Kindeswohls insgesamt 1719 Maßnahmen beim Familiengericht nach § 1666 Absatz 3 BGB eingeleitet. Diese waren u. a. darauf zurückzuführen, dass die Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage waren, die Gefahr für das Kind abzuwenden oder einer Inobhutnahme widersprachen. Die Maßnahmen des Familiengerichts umfassten:
- 431 Auferlegungen der Inanspruchnahme von Hilfen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII – z. B. Hilfen zur Erziehung),
- 205 Aussprachen von Geboten und Verboten gegenüber den Personen- sorgeberechtigten oder Dritten gemäß § 1666 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 BGB (z. B. das Gebot für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen; das Verbot, Orte, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, aufzusuchen oder Kontakt mit dem Kind aufzunehmen),
- 59 Ersetzungen von Erklärungen des/der Personensorgeberechtigten (z. B. die Einwilligung in die Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung oder die Zustimmung zur Inobhutnahme eines Kindes) und
- 600 vollständige und 424 teilweise Übertragungen der elterlichen Sorge auf das Jugendamt oder einen Dritten als Vormund oder Pfleger (vollständiger und teilweiser Entzug der elterlichen Sorge).
Quelle: www.statistik-sachsen.de
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( Kommentare deaktiviert für Jugendämter schalten Familiengericht ein – 1 719 Maßnahmen 2018 in Sachsen eingeleitet )Fachtagung „Ein Kind und viele Eltern – Das Kindeswohl im Kontext genetischer, biologischer, rechtlicher und sozialer Elternschaft“ am 25./26.10. in Berlin
Die diesjährige Jahrestagung der Deutschen Liga für das Kind befasst sich mit dem Thema „Ein Kind und viele Eltern – Das kindeswKindeswohl im Kontext genetischer, biologischer, rechtlicher und sozialer Elternschaft„. Sie findet am 25./26. Oktober 2019 in Berlin unter der Schirmherrschaft von Dr. Franziska Giffey, Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, statt.
Bei immer mehr Kindern in Deutschland fallen genetische, biologische, rechtliche und soziale Elternschaft auseinander und verteilen sich auf mehr als zwei Personen. Dies gilt für Stief-, Pflege- und Adoptivkinder ebenso wie für Kinder mit gleichgeschlechtlichen Elternteilen sowie für Kinder, die nach medizinisch assistierter Reproduktion geboren wurden.
Was bedeutet dies für die Kinder? Welche Auswirkungen hat eine fragmentierte Elternschaft auf das Kindeswohl? Welche Umgangsregelungen sind im besten Interesse des Kindes? Wie viele Eltern verträgt ein Kind?
Auf der Tagung wird erörtert, wie eine multiple Elternschaft zum Wohl des Kindes gestaltet werden sollte, welche Herausforderungen sich für die Fachkräfte unterschiedlicher Berufsgruppen ergeben und welche rechtlichen und politischen Handlungsbedarfe bestehen.
Die interdisziplinäre Tagung richtet sich an alle mit Kindern und Familien tätigen Fachkräfte, an Verantwortliche in Politik und Verwaltung sowie an Studierende, Auszubildende und alle am Thema Interessierte.
Zu den Referentinnen und Referenten der Tagung gehören:
- Dr. Katharina Kaesling, wissenschaftliche Koordinatorin
- Käte Hamburger Kolleg „Recht als Kultur“, Universität Bonn (Juristische Aspekte von Elternschaft und Kindeswohl bei assistierter Reproduktion)
- Dr. Petra Thorn, Vorsitzende der Deutschen Gesellschaft für Kinderwunschberatung, Mitglied im Deutschen Ethikrat (Kinder mit einer besonderen Zeugungsgeschichte: Samenspende, Eizellspende Embryonenspende. Bedürfnisse von Kindern und Eltern)
- Prof‘in Dr. Sabine Walper, Forschungsdirektorin des Deutschen Jugendinstituts und Präsidentin der Deutschen Liga für das Kind (Kinder in Stieffamilien: die Vielfalt von Eltern- und Kindschaftsverhältnissen als Herausforderung für Eltern und Kinder)
- Pia Bergold, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Staatsinstitut für Familienforschung an der Universität Bamberg (Vielfalt der Regenbogenfamilien und die Gestaltung multipler Elternschaft)
- Dr. Ina Bovenschen, wissenschaftliche Referentin im Deutschen Jugendinstitut, München (Multiple Elternschaft im Falle von Adoption und Pflegekindschaft)
- Prof. Dr. med. Heribert Kentenich, leitender Arzt, Fertility Center Berlin (Medizinische und ethische Aspekte von Elternschaft und Kindeswohl bei assistierter Reproduktion).
Online-Anmeldung unter http://fruehe-kindheit-online.de
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Im Jahr 2018 verfügten bayerische Familiengerichte in 2.824 Fällen Maßnahmen aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls
Im Laufe des Jahres 2018 wurden insgesamt 2 824 gerichtliche Maßnahmen eines
Familiengerichts für Kinder- und Jugendliche aufgrund einer Gefährdung des
Kindeswohls eingeleitet. Wie das Bayerische Landesamt für Statistik weiter mitteilt, waren 1 405 Buben und 1 419 Mädchen betroffen. Dabei wurde in 1 636 Fällen die vollständige oder teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt oder einen Dritten entschieden.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind in § 1666 „Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“ geregelt. Das Familiengericht hat danach Maßnahmen im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Gefährdung des Kindes oder seines Vermögens zu ergreifen, wenn die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, diese Gefahr abzuwenden.
Die Anrufung des Familiengerichts durch das Jugendamt ist immer dann erforderlich und verpflichtend, wenn sich die Gefährdung des Kindeswohles nur durch eine gerichtliche Entscheidung abwenden lässt. Das Familiengericht entscheidet dann im Einzelfall, ob gerichtliche Maßnahmen einzuleiten sind und wie diese aussehen. Hierzu zählen beispielsweise Gebote, öffentliche Hilfen wie Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen oder für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen.
Auch Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, können ausgesprochen werden. Ebenso kann verboten werden, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen. Auch die elterliche Sorge kann teilweise oder vollständig entzogen werden.
Nach Mitteilung des Bayerischen Landesamts für Statistik wurden in Bayern im Laufe des Jahres 2018 in insgesamt 2 824 Fällen Entscheidungen des Familiengerichts getroffen, um für Kinder und Jugendliche Maßnahmen einzuleiten. Dies entspricht einem Rückgang von 18,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr (3 466). In 1 405 Fällen waren Jungen und in 1 419 Fällen Mädchen betroffen.
In 1 636 Fällen wurde der Entzug der elterlichen Sorge entschieden – in 545 Fällen der vollständige und in 1 091 Fällen teilweise. Das heißt, die elterliche Sorge wurde auf das Jugendamt oder einen Dritten als Vormund oder Pfleger (gem. § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB) übertragen.
Des Weiteren wurde in 682 Fällen die Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe auferlegt, in 145 Fällen wurden die Erklärungen des Personensorgeberechtigten ersetzt und in 361 Fällen wurden Ge- oder Verbote gegenüber dem Personensorgeberechtigten oder Dritten ausgesprochen.
Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen Landesamts für Statistik vom 25.06.2019
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( Kommentare deaktiviert für Im Jahr 2018 verfügten bayerische Familiengerichte in 2.824 Fällen Maßnahmen aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls )„Kindeswohl versus Kindeswille – ein Widerspruch?“ am 28./29.08. und 04.12. in Halle/Saale
Für Pädagogische Fachkräfte aus den Bereichen der Kinder-und Jugendhilfe, insbesondere Vormünder*innen, Pflegeltern und Verfahrensbeistände referiert Peter Stieler zum Thema „Kindeswohl versus Kindeswille – ein Widerspruch?„. Veranstalter dieser Seminarreihe am 28./29.08.2019 und 04.12.2019 in Halle/Saale ist das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.
Kindeswille (KIWI) und Kindeswohl (KIWO) – zwei sich gegenseitig bedingende und nicht ausschließende Begriffe. Die fachliche Prüfung des Kindeswohls ist gängige Praxis. Doch wie prüfe ich den Kindeswillen? Und wo genau liegt die Grenze zwischen Subjektstellung des Kindes und der Gefährdung seines Wohles? Der Kindeswille ist ein vielgenutzter Begriff, dessen inhaltliche Würdigung durch Fachkräfte unterschiedlicher, manchmal nur „vermuteter“ Bewertung obliegt. Wann ist der Kindeswille bedeutsam? Wann ist er bedeutsamer als der Wille der Eltern? Woran erkenne ich einen tragfähigen Kindeswillen? Ist ein manipulierter Wille anzuerkennen?
Zu den o.g. Fragen soll die Fortbildung Ihnen Sicherheit und Fachwissen durch folgende Schwerpunkte vermitteln:
- Kinderinteressen und rechtliche Subjektstellung
- rechtliche Bedeutung unterschiedlicher Willensbegriffe
- psychologische Hintergründe und Kriterien des KIWI
- Vorgaben des BVerfG und deren Umsetzung
- Bausteine zur Erkundung des tragfähigen KIWI
- aktuelle Gerichtsbeschlüsse von AG/ OLG/ BVerfG
Sie werden in der Fortbildung folgende Kompetenzen erwerben:
- Grundlagenwissen zur Verankerung der Bedeutsamkeit des KIWI durch Völkerrecht
- Kenntnis der rechtlich/psychologischenBestandteile des KIWI
- Utilisierung der Willenskriterien zur Erarbeitung der Tragfähigkeit des KIWI
- sich daraus ergebende Handlungsnotwendigkeiten in der beruflichen Praxis
nähere Informationen (Seite 149)
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( Kommentare deaktiviert für „Kindeswohl versus Kindeswille – ein Widerspruch?“ am 28./29.08. und 04.12. in Halle/Saale )Positionspapier des Bundesverbandes anerkannter Auslandsvermittlungsstellen zur Weiterentwicklung des Adoptionsrechts
Nachdem durch die letzte Bundesregierung beschlossen wurde, die Möglichkeiten der Weiterentwicklung des Adoptionswesens aufzuzeigen und eine adoptionsfreundliche Praxis zu fördern haben zum Ende der vom EFZA durchgeführten empirischen Studien verschiedene Akteure im Adoptionswesen ihre Positionen veröffentlicht.
Daher hat auch der Bundesverband anerkannter Auslandsvermittlungsstellen in Freier Trägerschaft e.V. seine Positionen zur Weiterentwicklung des Adoptionswesens in einem Positionspapier „Weiterentwicklung des Adoptionsrechts“ zusammengefasst.
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Kindeswohl und elterliche Sorge im Lichte der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz berichtet über eine gemeinsame Tagung von Fachkräften aus Jugendämtern, Familienrichter/innen und Rechtsanwälten am 30. November 2016 in Mainz.
Anlass der Veranstaltung waren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, bei denen Eltern gegen den Entzug der elterlichen Sorge geklagt hatten und das Gericht die vorausgegangenen familiengerichtlichen Entscheidungen als verfassungswidrig eingestuft hatte. Bei der Tagung sollten die Auswirkungen dieser Entscheidungen auf die Arbeit der Familiengerichte und die Tätigkeit der Jugendämter in den Blick genommen werden.
zum Bericht
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Kongress „Kindeswohl auf dem Prüfstand – Was brauchen belastete Kinder?“ am 02.11. in Berlin
Am 02.11. lädt die CDU/CSU-Fraktion zum Kongress „Kindeswohl auf dem Prüfstand – Was brauchen belastete Kinder?“ in den Deutschen Bundestag ein. Mit Experten und Interessierten wird die Frage diskutiert, wie die Wirksamkeit der Kinder- und Jugendhilfe-Maßnahmen gesteigert werden kann. Hierüber wollen die Politiker mit Experten und Interessierten diskutieren.
Eine Anmeldung bis zum 27.10. ist notwendig
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Symposium „Kindeswohl als Wissenschaft“ am 16./17.10. in Wildau
Zum Auftakt des Institutes für Familienrechtliche Sozialpädiatrie (IFS) wird am 16./17.10. das Symposium „Kindeswohl als Wissenschaft“ an der Technischen Hochschule Wildau veranstaltet.
Familienrechtliche Sozialpädiatrie ist eine interdisziplinäre Wissenschaft, die die medizinischen Auswirkungen sozialer – familienrechtlich eingebetteter – Umweltveränderungen für Kinder zum Gegenstand hat.
Der Wechsel des sozialen Klimas für ein Kind – durch Trennung der Eltern und/oder den familienrechtlich begründeten Ausschluss eines oder beider Elternteile aus der Umwelt des Kindes – tritt in Deutschland jährlich über 145.000 mal flächendeckend auf (destatis, 2010: 145.146 betroffene minderjährige Kinder allein durch Ehescheidung).
Das getrennte Kind ist zu einer regelmäßigen Nebenwirkung der modernen Gesellschaft geworden, die ihren anderen, volljährigen Bürgern umfangreiche individuelle Freiheiten und Rechte einräumt – u.a. das uneingeschränkte Recht auf einseitige und fristlose Kündigung einer Partnerschaft oder Ehe, das als hohes Rechts-Gut angesehen wird.
Die gesellschaftsweite Akzeptanz der trennungsinduzierten sozialen Umweltbelastung für das Kind ist an der immensen gesellschaftlichen Investition in Form von gesetzlichen Regelungen, Jugendämtern, kirchlichen Einrichtungen und anderen Helferorganisationen zu erkennen.
Allerdings fehlt durch Mangel an naturwissenschaftlichem Wissen über die akute und chronische, physiologische Reaktion des zerbrechlichen kindlichen Körpers auf derartige Umweltbrüche – sowohl im Einzelfall, als auch im Generellen – in unserer Gesellschaft die Möglichkeit, den sozialpädiatrischen Gesundheitszustand des Kindes präzise und unabhängig von äußeren Interessen zu diagnostizieren und zu therapieren.
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Buch-Tipp: „Das Kindeswohl schützen – Eine Aufgabe für Ärzte, Angehörige der Medizinalfachberufe und Lehrer“
Im Schulz-Kirchner Verlag ist der Titel „Das Kindeswohl schützen – Eine Aufgabe für Ärzte, Angehörige der Medizinalfachberufe und Lehrer“ von Martin Menzel-Bösing erschienen.
Mit dem Inkrafttreten des „Bundeskinderschutzgesetzes“ im Jahr 2012 verpflichtet der Gesetzgeber Medizinalfachkräfte, Ärzte und Lehrer, das Wohl der ihnen anvertrauten Kinder zu schützen. Der Autor informiert über Formen und Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung und veranschaulicht an Beispielen, wann gehandelt werden muss und wie man sich verhalten soll.
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Zwölf-Stämme-Verfahren: OLG Nürnberg weist Beschwerden der Eltern zurück
Mit Beschlüssen vom 26.5.2015 und 11.6.2015 hat der zuständige Familiensenat des Oberlandesgerichts Nürnberg Beschwerden der Eltern gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Ansbach zurückgewiesen. Das Amtsgericht hatte im Oktober 2014 mehreren Eltern, die der Glaubensgemeinschaft Zwölf Stämme angehören, Teilbereiche der elterlichen Sorge, insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht, entzogen.
Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidungen hinsichtlich zweier Elternpaare nunmehr im Ergebnis bestätigt.
Für den Senat steht fest, dass die betroffenen Eltern aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ihre Kinder auch in Zukunft körperlich züchtigen würden, weil die Züchtigung mit der Rute nach den Vorstellungen der Glaubensgemeinschaft, die die betroffenen Eltern teilen, unabdingbar zur Kindererziehung gehört.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung vom 2. November 2000 bestehe gemäß § 1631 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein Recht eines jeden Kindes auf eine uneingeschränkt gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen seien damit in der Erziehung unzulässig.
Körperliche Züchtigungen der Art, wie sie von Mitgliedern der Zwölf Stämme praktiziert werden, gefährden nach Auffassung des Senats das Kindeswohl. Die Gefährdung des Kindeswohls liege bereits darin, dass die Kinder einer solchen Behandlung künftig wiederkehrend ausgesetzt sind, ständig mit der Verabreichung von Schlägen rechnen und daher in Angst davor leben müssen; ferner darin, dass sie beim Einsatz der Rute körperliche Schmerzen erdulden müssen und die daraus resultierende Demütigung als psychischen Schmerz erfahren. Auf den Eintritt länger andauernder physischer Verletzungen oder das Ausmaß psychischer Spätfolgen komme es daher nicht entscheidend an.
Zwar stelle eine Trennung der Eltern von ihren leiblichen Kindern den stärksten vorstellbaren staatlichen Eingriff in das Elternrecht dar. Der Schutz der Kinder sei in den konkreten Fällen aber durch mildere Maßnahme als die Trennung der Kinder von ihren Eltern nicht zu erreichen.
Die Entscheidungen sind rechtskräftig.
(Oberlandesgericht Nürnberg, Beschlüsse vom 27.5.2015, 9 UF 1549/14 und vom 11.6.2015, 9 UF 1430/14)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg vom 15.06.2015
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Zwischenruf der Erziehungshilfefachverbände zur aktuellen Debatte über eine Verteilung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – Kindeswohl hat Vorrang!
Auf Initiative verschiedener Bundesländer hat eine Bund-Länder–AG unter Federführung des Kanzleramtes eine Änderung des SGB VIII angeregt, mit dem Ziel, unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) bundesweit umzuverteilen. Im Anschluss an ein Fachgespräch am 14.11.2014 wurde beschlossen, dass das BMFSFJ bis zum 11.12.2014 einen Gesetzesentwurf oder zumindest Eckpunkte für einen Gesetzesentwurf zur Änderung des SGB VIII vorzulegen hat, der dann auf der Ministerpräsidentenkonferenz eingebracht werden soll. Vor diesem Hintergrund bringen die Fachorganisationen der Erziehungshilfe in Deutschland mit dem beigefügten Zwischenruf ihre Position ein.
In einem Land mit 80 Millionen Einwohnern, bester Infrastruktur und gut geregelten gesetzlichen Möglichkeiten und etablierten Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe sollte es grundsätzlich möglich sein, mehrere tausend junge Flüchtlinge zusätzlich zu versorgen und ihnen eine Zukunft zu geben, ohne erarbeitete und bewährte Standards der Kinder- und Jugendhilfe in Frage zu stellen. Bei einem gesetzlichen Schnellverfahren drohen jedoch eine Reihe von unbeabsichtigten Nebenfolgen für den verlässlichen Schutz und die Förderung dieser Kinder im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe.
Die Bundesregierung ist – laut eigenem Koalitionsvertrag – verpflichtet, die UN-Kinderrechtskonvention, das Haager Schutzabkommen und diverse EU-Richtlinien umzusetzen; daran ändert auch eine mögliche Änderung des SGB VIII nichts. Die Bundesregierung sollte einen Aktionsplan entwerfen, in dem bei unveränderter Anerkennung der guten gesetzlichen Grundlagen die Verantwortlichen auf Länder- und kommunaler Ebene verpflichtet und in die Lage versetzt werden, die UMF dort, wo sie ankommen oder aufgegriffen werden, zu schützen, in Obhut zu nehmen, ihnen Hilfe zu gewähren, sie zu integrieren und ihnen Bildung, Ausbildung und einen sicheren Aufenthaltsstatus zu bieten.
Die Kinder- und Jugendhilfestandards müssen auch angesichts der stark zugenommenen Flüchtlingszahlen ihre normsetzende Gültigkeit behalten!
November 2014
Die Vorstände der Erziehungshilfefachverbände (V.i.S.d.P.)
- AFET-Bundesverband für Erziehungshilfe
- Bundesverband katholischer Einrichtungen und Dienste der Erziehungshilfe (BVkE)
- Evangelischer Erziehungsverband (EREV)
- Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen (IGfH)
⇒ zur Stellungnahme
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )PFAD Fachzeitschrift 4/2014 „Im Machtgefüge der Jugendhilfe“
Ausgabe 01/2014 der PFAD Fachzeitschrift für die Pflege- und Adoptivkinderhilfe thematisiert, wie es ist „Im Machtgefüge der Jugendhilfe“ zu agieren. Wo stehen Pflegekinder und ihre Eltern? Wie geht es den Pflegeelternzusammenschlüssen?
Darüber hinaus bietet das Heft wieder Informationen zu aktuellen Entwicklungen, Neuigkeiten aus der Arbeit des PFAD Verbandes, Rezensionen und Leseranfragen.
Einige Inhalte:
- PFAD Ländergremium Samstag, 04.10.2014 mit Prof. Dr. Klaus Wolf: „Warum ist die Kommunikation mit dem Jugendamt manchmal so schwierig?“
- Carmen Thiele: Macht – eine kleine Reflexion aus dem Alltag von Pflegefamilien
- PFAD-Umfrage: Wie geht es den Pflegeelternvereinen im Machtgefüge der Jugendhilfe?
- Jörg Maywald: Kindeswille oder Kindeswohl? Orientierungen für Konflikte in der Pflegekinderhilfe
- Volker Krampe: Rückführung um jeden (!?) Preis, Bericht über den Parlamentarischen Untersuchungsausschuss zum Fall Yagmur
- Dominik Gollan: Faktoren für die Dauer von Familiären Bereitschaftsbetreuungsverhältnissen bei Kleinkindern
- Ulrike Schulz, Angela Rupp, Johannes Rupp: Kinderrechte in der Pflegekinderhilfe – Vier kurze Veranstaltungsberichte
Die digitale Ausgabe steht zum Download zur Verfügung unter www.schulz-kirchner.de/shop.
Die Printausgabe wird Mitte November ausgeliefert.
Die PFAD Redaktion erreichen Sie per Mail unter Margit.Huber@pfad-bv.de
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BMFSFJ plant kinderpsychologische Studie über die Auswirkungen von Umgangskontakten auf das Kindeswohl
Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig hat angekündigt, ein umfangreiches Forschungsprojekt zu den Auswirkungen von Umgangskontakten auf das Kindeswohl aufzulegen. Dazu erklärt der familienpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Marcus Weinberg:
„Wir begrüßen, dass Familienministerin Schwesig diese Forderungen der Unionsfraktion aufgegriffen hat. Angesichts der hohen Anzahl an Trennungsfamilien in Deutschland sowie vor dem Hintergrund von jährlich Zehntausenden Umgangsstreitigkeiten und Inobhutnahmen müssen wir endlich mehr über das Kindeswohl aus der Perspektive der Kinder wissen. Familiengerichte, Sachverständige, Jugendämter und Politik sind zwar verpflichtet, sich bei all ihren Entscheidungen vor allem am Kindeswohl zu orientieren. Die Ansicht, was das Kindeswohl ist und was es tatsächlich positiv beeinflusst, wird zurzeit aber weniger von seriösen Studien als von Mutmaßungen getragen. Dies gilt für das oft angeordnete Kontaktverbot nach Inobhutnahmen ebenso wie für das sogenannte Wechselmodell oder den Umgang mit einem Elternteil gegen den Willen des Kindes. Auch ist es wichtig zu erforschen, welche Bedeutung Elternkontakte für das Kindeswohl haben, wenn das Kind oder der Jugendliche langfristig anderweitig untergebracht ist.
Es ist bemerkenswert, dass bislang für Deutschland keine belastbaren wissenschaftlichen Befunde zum Kindeswohl nach Trennung der Eltern und bei Unterbringung in Pflegefamilien, Heim oder Inobhutnahmestellen vorliegen, die die Perspektive der Kinder in den Mittelpunkt stellen. Eine solche umfassende Studie ist für die Rechtspraxis sowie für den Gesetzgeber aber dringend notwendig. Die Union macht sich dafür stark, dass endlich die Forschungsdefizite beseitigt werden und danach gefragt wird, wie es den Kindern und Jugendlichen selbst geht – unabhängig davon, was ihre Eltern oder das Jugendamt wollen.“
Hintergrund:
Jedes Jahr sind ca. 170.000 Kinder und Jugendliche von der Scheidung ihrer Eltern betroffen. Tausende von Kindern und Jugendlichen erleben die Trennung ihrer nicht miteinander verheirateten Eltern. Etwa 30.000 der von der Scheidung oder Trennung ihrer Eltern betroffenen Kinder und Jugendlichen sind sogar dauerhaft einem starken Konflikt zwischen Mutter und Vater ausgesetzt. Darüber hinaus werden über 40.000 Kinder und Jugendliche jährlich im Rahmen einer Inobhutnahme von ihren Eltern getrennt. Für knapp 52.000 Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene begann im Jahr 2012 eine erzieherische Hilfe außerhalb ihres Elternhauses in einer Pflegefamilie, in einer Einrichtung oder in sonstigen Formen betreuten Wohnens.
Quelle: Pressemitteilung der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag vom 06.06.2014
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Gesetz zur Stärkung der Rechte leiblicher Väter passiert den Bundesrat
Zur abschließenden Beratung des am 25. April 2013 vom Bundestag verabschiedeten Gesetzes zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
Leibliche Väter, deren Kinder bereits einen rechtlichen Vater haben und die ernsthaftes Interesse an ihrem Kind haben, werden es künftig leichter haben, in Kontakt zu ihrem Kind zu treten und Informationen über ihr Kind zu erhalten. Dies ist eine gute Nachricht – sowohl für die betroffenen leiblichen Väter, als auch für die Kinder. Deshalb freue ich mich, dass nach dem klaren Votum des Bundestags das Gesetz nun auch den Bundesrat passiert hat.
Bisher kam ein Umgangsrecht für leibliche, nicht rechtliche Väter nur in Betracht, wenn sie bereits eine Beziehung zum Kind hatten. War dies nicht der Fall, etwa weil die rechtlichen Eltern des Kindes den Kontakt nicht zuließen, so blieb der leibliche Vater kategorisch vom Umgangsrecht ausgeschlossen. Ob ein Kontakt zum leiblichen Vater im konkreten Fall für das Kind förderlich gewesen wäre, blieb dabei unberücksichtigt. Das wird sich nun ändern. Künftig rückt das Kindeswohl stärker in den Mittelpunkt. Denn auch der Kontakt zum leiblichen Vater kann für ein Kind gut und förderlich sein. Nach der neuen Regelung des § 1686a BGB kann ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters künftig auch dann in Betracht kommen, wenn noch keine enge Beziehung zu dem Kind besteht. Entscheidend ist nun vielmehr, ob der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse an seinem Kind gezeigt hat und ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dient.
Dabei steht außer Frage: Es ist für alle Beteiligten in der Regel keine leichte Situation, wenn es neben den rechtlichen Eltern noch einen leiblichen Vater gibt, der im Leben des Kindes eine Rolle spielen möchte. Für das Kind und für die soziale Familie, in der es lebt, kann dies zu großer Verunsicherung führen und zu einer echten Belastungsprobe werden. Ich bin aber überzeugt: Das Gesetz bietet in diesem Spannungsfeld den bestmöglichen Lösungsansatz. Es erkennt die berechtigten Interessen leiblicher Väter an, die Kontakt zu ihrem Kind möchten, auch wenn dieses mit seinen rechtlich-sozialen Eltern aufwächst. Zu Recht aber wurde dem Wohl des Kindes oberste Priorität eingeräumt. Deshalb wurde das Umgangsrecht des leiblichen Vaters an Hürden geknüpft, die sicherstellen, dass die Stabilität der sozialen Familie im Interesse des Kindes nicht unnötig gefährdet wird. Ein Antrag auf Umgang ist nur zulässig, wenn der leibliche Vater an Eides statt versichert, dass er der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Ein Umgangsrecht kommt zudem nur in Betracht, wenn der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse an seinem Kind gezeigt hat. Im Mittelpunkt steht stets die Frage, ob der Umgang dem Kindeswohl dient.
Neben dem Recht auf Umgang erhalten leibliche Väter künftig auch das Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisses des Kindes zu verlangen, soweit das dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Bestehen Zweifel an der Vaterschaft, so kann diese Frage innerhalb des Umgangs- bzw. Auskunftsverfahrens geklärt werden.
Um in Kraft treten zu können, muss das Gesetz nun noch vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
Zum Hintergrund:
Dem leiblichen Vater eines Kindes, der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist und auch nicht die Vaterschaft anerkannt hat, steht nach der geltenden Regelung ein Umgangsrecht gemäß § 1685 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nur zu, wenn er eine enge Bezugsperson des Kindes ist, für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt oder getragen hat (sozial-familiäre Beziehung) und der Umgang dem Kindeswohl dient. Hat das Kind bereits einen rechtlichen Vater und konnte der leibliche Vater zu seinem Kind keine Beziehung aufbauen, so bleibt ihm der Kontakt zum Kind bisher verwehrt.
Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen keine Beziehung zum Kind aufgebaut wurde, also auch dann, wenn der leibliche Vater bereit war, für das Kind Verantwortung zu übernehmen, und ihm dies allein aufgrund der Weigerung der rechtlichen Eltern nicht möglich war. Zudem bleibt der Kontakt zum Kind ohne Rücksicht darauf verwehrt, ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Wohl des Kindes dient.
Ein leiblicher, nicht rechtlicher Vater hat darüber hinaus derzeit auch kein Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen. Nach § 1686 Satz 1 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB steht jedoch nur den Eltern im rechtlichen Sinne zu, nicht aber dem nur leiblichen Vater.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in zwei Entscheidungen beanstandet, dass dem leiblichen Vater eines Kindes ein Umgangs- und Auskunftsrecht ohne Prüfung des Kindeswohlinteresses im Einzelfall vorenthalten wird. Die Rechtsposition der leiblichen, nicht rechtlichen Väter soll daher gestärkt werden. Der Entwurf sieht zu diesem Zweck Folgendes vor:
Hat der leibliche Vater ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt, erhält er ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Das gilt unabhängig davon, ob er zum Kind bereits eine sozial-familiäre Beziehung hat.
Zudem wird dem leiblichen Vater bei berechtigtem Interesse ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes eingeräumt, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Voraussetzung des Umgangs- und Auskunftsrechts ist, dass der Antragsteller auch wirklich der leibliche Vater ist. Die leibliche Vaterschaft ist dabei im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens zu prüfen und gegebenenfalls über eine Beweiserhebung zu klären. Zur Feststellung der biologischen Vaterschaft ist flankierend vorgesehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen Abstammungsuntersuchungen geduldet werden müssen. Damit soll die Mutter des Kindes oder eine sonstige Person den Anspruch des leiblichen Vaters nicht vereiteln können, indem sie die erforderlichen Untersuchungen zur Abstammung verweigert.
Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 07.06.2013
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters gestärkt
Einstimmig hat der Bundestag am 25. April einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters (17/12163) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (17/13269) angenommen.
Bisher stand dem leiblichen Vater, der mit der Kindesmutter nicht verheiratet ist und auch nicht die Vaterschaft anerkannt hat, ein Umgangsrecht nur zu, wenn er eine enge Bezugsperson des Kindes ist, für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt oder getragen hat und der Umgang dem Kindeswohl gilt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte darin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention erkannt.
Nun kann dem leiblichen Vater, dessen Kind mit den rechtlichen Eltern in einer Familie lebt und der zu seinem Kind keine enge persönliche Beziehung aufbauen konnte, unter bestimmten Voraussetzungen ein Umgangs- und Auskunftsrecht eingeräumt werden. Hat der leibliche Vater ein „ernsthaftes“ Interesse an dem Kind gezeigt, erhält er ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dies dem Kindeswohl dient. Auch wird ihm „bei berechtigtem Interesse“ ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes eingeräumt, wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht. Steht die leibliche Vaterschaft nicht fest, kann sie im Rahmen eines Umgangs- oder Auskunftsverfahrens geklärt werden.
Quelle: Deutscher Bundestag vom 25.04.2013
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Rechte leiblicher Väter: Rechtsausschuss einstimmig für Regierungsentwurf
Berlin: (hib/VER) Der Rechtsausschuss hat in seiner Sitzung am Mittwochvormittag einen Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters“ (17/12163) einstimmig angenommen.
Ein zentrales Anliegen dieser Regierungsinitiative ist es, dem leiblichen Vater „ein Recht auf Umgang mit dem Kind“ zu gewähren, „wenn der Umgang dem Kindeswohl dient“. Ausschlaggebend dafür soll ein „nachhaltiges Interesse“ sein, das der leibliche Vater an dem Kind zeigen müsse.
Quelle: Heute im Bundestag vom 24.04.2013
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Bundesregierung will Zugang zu Sorgerecht für nicht verheiratete Väter erweitern
Berlin: (hib/VER) Die Möglichkeiten des Zugangs des nicht mit der Kindesmutter verheirateten Vaters zur gemeinsamen elterlichen Sorge sollen deutlich erweitert werden. Das schreibt die Bundesregierung in einem Gesetzentwurf „zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern“ (17/11048).
Wenn der andere Elternteil schweige oder keine potenziell kindeswohlrelevanten Gründe vortrage und diese auch nicht ersichtlich sind, bestehe eine gesetzliche Vermutung, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspreche. Dieser soll „in einem beschleunigten und überdies vereinfachten Verfahren zur Durchsetzung verholfen werden“, heißt es in dem Entwurf. Außerdem soll nach dem Willen der Regierung dem Vater der Zugang zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung der Mutter eröffnet werden, „und zwar sofern eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten“ entspreche.
Quelle: Heute im Bundestag vom 14.11.2012
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Verband alleinerziehender Mütter und Väter startet Online-Kampagne zum Sorgerecht
Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV) startet gemeinsam mit weiteren Fachverbänden und Alleinerziehendenvertretungen die Online-Kampagne „Schriftliches Schnellverfahren – nein danke! Kindeswohlprüfung – in jedem Fall!“
Das Bündnis ruft dazu auf, den Aufruf im Internet zu unterzeichnen und damit ein starkes Votum in die Politik zu geben. Die zentrale Forderung der Verbände ist, im aktuellen Gesetzesentwurf das geplante schriftliche Verfahren ohne Anhörung der Eltern und des Jugendamtes fallen zu lassen. Gerade Konfliktkonstellationen, um die es in der Praxis geht, wird diese Regelung nicht gerecht. Wenn das Gericht entscheidet, ohne die Eltern zu Gesicht zu bekommen, schürt das eher einen Streit, als dass er geschlichtet wird.
Um das Kindeswohl sicherzustellen, muss es bei einer gerichtlichen Entscheidung über das Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern weiterhin eine echte Einzelfallprüfung vor Gericht geben, statt nach Aktenlage zu entscheiden. „Der Gesetzgeber muss hier nachbessern, sonst werden gerade die Kinder, die in eine konflikthafte Elternbeziehung hineingeboren werden, Verlierer der Reform werden“, fordert Edith Schwab, Bundesvorsitzende des VAMV.
Der Großteil der nicht miteinander verheiraten Eltern gibt derzeit einvernehmlich eine gemeinsame Sorgeerklärung ab: Das ist eine positive Entwicklung. Müssen Eltern jedoch vor Gericht klären, wer das Sorgerecht bekommt, sind Konflikte im Spiel. Ein gemeinsames Sorgerecht funktioniert jedoch nur dann gut, wenn die Eltern fähig sind, gemeinsam tragfähige Entscheidungen für das Kind zu treffen. Gerade bei Streitfällen um das Sorgerecht ist deshalb zu prüfen, ob ein gemeinsam ausgeübtes Sorgerecht zum Wohle des Kindes wäre oder ob es besser ist, wenn es die Mutter oder der Vater allein ausübt. Hier muss das Gericht den Einzelfall beleuchten und die Eltern persönlich anhören. Das neue Verfahren muss in der Praxis besonders strittigen Konstellationen gerecht werden.
Können nicht miteinander verheiratete Eltern sich nicht auf das gemeinsame Sorgerecht verständigen, kann der Vater bei Gericht beantragen, am Sorgerecht beteiligt zu werden. Der Gesetzgeber beabsichtigt, für diese Anträge ein neues schriftliches Schnellverfahren einzuführen: Innerhalb von sechs Wochen muss die Mutter schriftlich darlegen, wieso die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Bringt die Mutter keine überzeugende Begründung zu Papier oder verpasst sie die Frist, muss das Gericht ohne Kindeswohlprüfung nach Aktenlage auf gemeinsame Sorge entscheiden. Es ist nicht ersichtlich, warum das bewährte beschleunigte Verfahren inklusive mündlicher Verhandlung keine Anwendung finden soll.
Auch der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme Ende September das geplante vereinfachte Verfahren massiv kritisiert. Die Online-Unterschriftenaktion läuft bis zum 25. November 2012.
Weitere Informationen und Mitmachen
Quelle: Pressemitteilung des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV) vom 23.10.2012
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Tagesseminar „Pflegekindschaftsverhältnis im Spannungsfeld zwischen Elternrecht und Kindeswohl“ am 25.09. in Roth
Zum Thema „Pflegekindschaftsverhältnis im Spannungsfeld zwischen Elternrecht und Kindeswohl“ referiert Rechtsanwalt Andreas Woidich am 25.09. im Landratsamt in Roth.
Veranstalter des Tagesseminars ist PFAD FÜR KINDER im Landkreis Roth und Umgebung e.V. Der Verein lädt ausdrücklich auch Mitglieder anderer PFAD-Ortsvereine und -gruppen sowie interessente Familien ein.
Es wird Kinderbetreuung angeboten. Um Anmeldung bis zu 15.08. wird gebeten.
Veranstaltungsflyer: Seite 1 und Seite 2
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Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Broschüre „Kindeswohlgefährdung – Erkennen und Helfen“
Das Kinderschutz-Zentrum Berlin hat eine Broschüre mit dem Titel: „Kindeswohlgefährdung – Erkennen und Helfen“ heraus gegeben. Hierbei handelt es sich um die 10. Neuauflage der Broschüre „Kindesmisshandlung – Erkennen und Helfen“. Die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Rahmen des Aktionsprogramms „Frühe Hilfen für Eltern und Kinder und soziale Frühwarnsysteme“ geförderte Neuauflage ist eine Überarbeitung unter Berücksichtigung der vielfältigen Erfahrungen und Veränderungen der Praxis und zahlreicher neuer Forschungsergebnisse.
Erweiterungen finden sich unter anderem in den Kapiteln: „Was heißt Kindeswohl?“ und „Wie kann das Risiko einer Kindeswohlgefährdung fachlich fundiert eingeschätzt werden“. Neue Kapitel enthält auch der Abschnitt „Helfen“, nämlich einen Abschnitt, welcher einen Überblick über die Hilfsangebote der verschiedenen Institutionen verschafft und einen mit Ausführungen zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung.
Die Broschüre kann unter http://www.bmfsfj.de im Bereich „Service“ unter dem Stichwort „Publikationen“- „Kinder und Jugend“ herunter geladen werden.
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Artikel „Verwahrloste Kinder: Warum die Jugendämter so hart durchgreifen“
Warum nehmen Jugendämter immer häufiger Kinder in ihre Obhut? Die Familienministerin warnt die Behörden vor Leichtfertigkeit. Doch die Mitarbeiter stehen oft vor dem Dilemma, dass sie nie zu spät, aber auch nicht zu früh handeln dürfen. Zudem stehen sie bei der dauerhaften Betreuung von Kindern vor großen Problemen.
Als im Oktober 2006 die Leiche eines zweijährigen Kindes in der Kühltruhe seines drogensüchtigen Vaters in Bremen gefunden wurde, stand das Land unter Schock. Seither steht der Name Kevin nicht nur für das Versagen sozialer Schutzmechanismen, sondern auch für das Versagen staatlicher Stellen. Denn Kevin starb gewissermaßen unter staatlicher Aufsicht – Behörden wussten um den Misshandlungsverdacht und die Rauschgiftsucht und Alkoholexzesse der Mutter und des Ziehvaters. Geholfen hat das Kevin nicht. Die Anklagen gegen zwei Mitarbeiter des Jugendamts laufen, über die Eröffnung der Hauptverhandlung soll bald entschieden werden.
Die nun vorgestellten Zahlen zur sogenannten Inobhutnahme von Kindern werden erst vor dem Hintergrund des Falls Kevin verständlich. Die Jugendämter nehmen demnach immer mehr Kinder und Jugendliche kurzfristig zum Schutz aus ihren Familien. Die Zahl der Inobhutnahmen stieg 2008 um 14,4 Prozent auf 32.300, wie das Statistische Bundesamt mitteilte. Im Vergleich zum Jahr 2005 war dies eine Steigerung um 26 Prozent.
„Die Behörden sind in einem großen Dilemma“, sagte der ärztliche Direktor der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität Tübingen, Gunther Klosinski, WELT ONLINE. „Handeln sie zu spät, werden sie öffentlich an den Pranger gestellt, handeln sie zu früh, schaden sie womöglich dem Wohl des Kindes durch die Herausnahme.“ Klosinski, der auch als Gutachter für Familiengerichte tätig ist, hat den Eindruck, dass Behörden bei fraglichen grenzwertigen Gefährdungen des Kindeswohls schneller mit Herausnahme reagieren als früher.
Familienministerin Ursula von der Leyen wertet die gestiegenen Zahlen denn auch nicht als Erfolg. „Ein Kind aus der Familie zu holen ist ein schwerwiegender Eingriff für die Eltern wie für die Kinder und darf deswegen immer nur am Ende einer Kette von Prozessen stehen“, sagte die Ministerin WELT ONLINE. Sie mahnt die Jugendämter, sich stärker an drei Grundregeln zu orientieren. „Keine einsamen Entscheidungen, sondern immer das Mehraugenprinzip. Immer das Kind anschauen und nicht darauf vertrauen, was die Akte sagt. Hausbesuche, wo solche fachlich geboten sind.“
„Kinder viel zu lange in Inobhutnahme“
Auffallend ist – und auch hier wirft der Fall Kevin seine Schatten – eine starke Zunahme von Inobhutnahmen bei Kindern unter drei Jahren. Gerade diese Fälle machen in der Praxis aber große Probleme. Denn eine Inobhutnahme ist eigentlich als kurzfristige Maßnahme gedacht; die Kinder kommen meist in eine Familie, etwa die eines Sozialarbeiters, oder in ein Heim. Was auf Stunden oder Tage ausgelegt ist, dauert jedoch häufig Wochen oder gar Monate. Der Direktor des Evangelischen Erziehungsverbands, Wilfried Knorr, kritisiert, dass sich der Blick von Politik und Öffentlichkeit nur auf den Moment des Skandals richtet und die Nachsorge vernachlässigt. „Die Weitervermittlung funktioniert nicht. Die Kinder sind viel zu lange in der Inobhutnahme“, sagt Knorr.
In den 90er-Jahren sind viele Heime geschlossen worden, weil sich der Fokus der Familienpolitik hin zur Betreuung der Kinder in ihren Familien verschob. Angesichts dramatischer Fälle hat die Politik bereits 2005 das Kinder- und Jugendhilfegesetz verschärft, mehr Fälle werden seither angezeigt, doch nun gibt es zu wenige Heime und Betreuungseinrichtungen für die Kinder. Knorr fordert von der Politik deshalb, die Jugendhilfe nicht länger nur als Haushaltsbelastung zu sehen. „Die Familienpolitik muss den Kommunen mehr Mittel an die Hand geben, damit die, nachdem ein Kind aus einer Familie genommen wurde, auch Anschlussmaßnahmen anbieten können.“
Daneben müsse die Betreuung von Kindern in den Problemfamilien intensiviert werden. Von ihnen gibt es immer mehr, auch dafür können die Zahlen des statistischen Bundesamtes stehen. „Immer mehr Eltern versagen und sind überfordert“, bilanziert Gunther Klosinski, was er in der Praxis erlebt. In 42 Prozent der Fälle ist Überforderung der Eltern der Grund für die Jugendämter, Kinder aus den Familien zu nehmen.
Experten halten es für dringend geboten, den Blick stärker den Eltern zuzuwenden und nicht nur die Kinder zu sehen. Doch der Gesetzgeber plant anderes. „Mit dem neuen Kinderschutzgesetz soll den Jugendämtern weiter Beine gemacht werden, was angesichts der aktuellen Zahlen unnötig ist“, sagt Thomas Meysen, Leiter des Deutschen Instituts für Jugend- und Familienhilfe in Heidelberg. Das Familienministerium plant eine Verschärfung der Meldevorschriften; noch mehr Inobhutnahmen könnten die Folge sein, so Meysen. Deshalb brauche man unbedingt mehr Prävention und Anschlussmaßnahmen, die Kindern und Eltern helfen.
Quelle: Artikel von Thomas Vitzthum in Welt online vom 25.06.09
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Buchtipp: „Kindheit in Pflegefamilien“
In der Schriftenreihe der Gilde Soziale Arbeit e.V. ist im Verlag Barbara Budrich der Band „Kindheit in Pflegefamilien“ von Braches-Chyrek, Rita & Macke, Kathrin & Wölfel, Ingrid (Hrsg.) erschienen.
Die Wahrnehmung des Schutzauftrages für Kinder in Form von „Ersatzerziehung“ in Pflegefamilien wird von der Jugendarbeit immer dann eingesetzt, wenn die Eltern selbst nicht in der Lage sind, ihre Kinder vor Gefährdungen zu schützen. Da zur Situation von Kindern in Pflegefamilien bislang erstaunlich wenig geforscht wurde, nimmt sich dieser Band die vielfältigen Problemlagen und Konfliktbereiche von Kindern an und arbeitet sie sowohl theoretisch wie praxisnah auf. Ein Buch für die Soziale Arbeit, das Pflegekinderwesen, Pflegeeltern, Lehrende und Studierende der einschlägigen Studiengänge.
Kinderschutz wird erneut zum hoch ideologisierten Feld in der Sozialen Arbeit. Die moderne Jugendhilfe bedient sich in der Wahrnehmung ihres Schutzauftrages für Kinder der Pflegefamilien als ein bewährtes, staatlich kontrolliertes Modell privat organisierter „Ersatzerziehung“ immer dann, wenn Eltern nicht in der Lage sind, ihre Kinder vor Gefährdungen zu schützen. Eine kritische Betrachtung und Begleitung der Pflegeverhältnisse wird häufig nicht realisiert. Dies führt dazu, dass der Alltag von Kindern in Pflegefamilien weitgehend unerforscht ist, ebenso wie der Verlauf und der „Erfolg“ von Pflegeverhältnissen. Die Situation von Pflegekindern und ihren Familien ist von Inkonsistenzen in der Qualität von Hilfen gekennzeichnet, die nach einer kritischen Überprüfung verlangen und gleichzeitig auch nach einer professionstheoretischen Diskussion über fachliche und inhaltliche Konzeptionen.
Ziel diese Bandes ist es, die Problematiken in dem Spannungsverhältnis Pflegefamilie – Jugendhilfe – Kindeswohl zu benennen und zu diskutieren. Die Perspektive der Kinder steht dabei im Mittelpunkt.
Aus dem Inhalt:
- Kathrin Macke: Biographiearbeit mit Pflegekindern. Anforderungen, Chancen und Grenzen
- Ingrid Wölfel: Zur Omnipräsenz des Jugendamtes in der Lebenswelt von Pflegekindern
- Gaby Lenz: Zur Komplexität des Beziehungsgefüges öffentlicher Erziehungshilfe in privaten Pflegefamilien
- Karl-Michael Froning: Dimensionen von Kindeswohl
- Rita Braches-Chyrek: Ambivalente Mutterschaft
- Annegret Freiburger: Geschwisterbeziehungen bei Pflegekindern
- Gerd Günther: Historischer Exkurs: Das Pflegekinderwesen in Hamburg
- Marie-Luise Caspar, Eckart Peter Günther: „Fremdversorgung“ eine frühe Form der Tagespflege
- Rita Braches-Chyrek, Heinz Sünker: Kindheitsforschung und Analyse kindlicher Lebenslagen
- Annegret Freiburger, Kathrin Macke: Gleiche Chancen für fremduntergebrachte Kinder?
- Ingrid Wölfel: Qualifizierung von Pflegefamilien – ein kurzes Statement
Stern TV: „Pflegefamilien in Not“
Am Mittwoch den 04.02.2009 um 22.15 Uhr sendet Stern TV den Beitrag „Pflegefamilien in Not – Jugendämter missachten Kindeswohl“.
Wenn Kinder in ihren Familien in Not geraten, werden sie nicht selten den Eltern weggenommen und kommen in eine Pflegefamilie. Oft entsteht zwischen der neuen Familie und dem Pflegekind eine intensive Beziehung. Eine Beziehung auf Zeit, denn sie steht rechtlich auf tönernen Füßen.
Wenn Jugendämter geltendes Recht durchsetzen, sprechen Fachleute von einem „desolaten Jugendhilfesystem“. stern TV schildert, was passiert, wenn das Jugendamt Kinder aus funktionierenden Pflegefamilien rausholt und zurück in ein zweifelhaftes Schicksal schickt.
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Noch viel zu tun – Kindeswohl geht alle an!
Fachhochschule Nordhausen. Ergebnis der Herbsttagung „Aufwachsen in schwierigen Zeiten – Kindeswohl zwischen Anspruch und Wirklichkeit“ der Gilde Soziale Arbeit e. V. an der Fachhochschule Nordhausen veröffentlicht.
An der Fachhochschule Nordhausen hatten sich am vergangenen Wochenende über 80 Experten aus Wissenschaft und Praxis zusammengefunden, um über Verbesserungen im Bereich der Jugendhilfe zu beraten. Prof. Dr. Georg Hey, Professor für Theorie und Praxis der Sozialen Arbeit im Studiengang Gesundheits- und Sozialwesen und Organisator der Veranstaltung, fasste nun die Ergebnisse der Fachtagung zusammen. Viel müsste demnach noch unternommen werden, um Jugendhilfe auf dem notwendigen Niveau gewährleisten zu können.
Der Begriff Kindeswohl taucht in der öffentlichen Diskussion leider immer nur dann auf, wenn es in spektakulärer Weise wie in den Fällen von Kevin und Lea verletzt wurde. Die Teilnehmer der Tagung waren sich indes einig, dass die Jugendhilfe viel früher ansetzen muss. Dies fängt bereits bei der rechtlichen Ausgestaltung an. Schon im Grundgesetz wird das Kindeswohl ausschließlich über die Eltern definiert, dabei; sind es oft überforderte Eltern, welche dem Kindeswohl entgegenstehen. Eigene Rechte von Kindern finden sich erst in nachrangigen Gesetzen, dabei sollten kindliche Perspektiven und Teilhabe im Mittelpunkt aller Anstrengungen stehen. Hierzu müssen die Rahmenbedingungen verbessert werden.
Prof. Dr. Roland Merten von der Uni Jena wies in seinem bemerkenswerten Vortrag „Ungleichheit und Armut“ deutlich auf die Folgen des Ausbleibens von mehr staatlicher Hilfe hin. Armut und schlechte Bildung werden zunehmend vererbt. Die Folge sind lebenslange Transferleistungen für die betroffenen Kinder. Auch wenn eine intensive sozialpädagogische Betreuung aller betroffenen Kinder und Familien kurzfristig zwar teuer scheint, werden die langfristigen Folgen der Untätigkeit für die Gesellschaft wesentlich teurer werden, mahnte der Sozialexperte und Mitautor des Thüringer Bildungsplanes an. Die Teilnehmer der Veranstaltung rufen daher alle Verantwortlichen in Politik und Gesellschaft dazu auf, Kindeswohl als gesamtgesellschaftliche Aufgabe wahrzunehmen und die Anstrengungen in diesem Bereich zu vervielfachen, indem der Jugendhilfe für die Wahrnehmung ihrer wichtigen Aufgaben die notwendigen Ressourcen und Fachkräfte zur Verfügung gestellt werden können.
Quelle: Newsletter von Sozialarbeit.de vom 20.11.08
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Aktionsbündnis Kinderrechte zur Ablehnung der Grundgesetzänderung im Bundesrat – Kinderrechte kommen nicht ins Grundgesetz
Mit großer Empörung und Enttäuschung hat das Aktionsbündnis Kinderrechte (Deutsches Kinderhilfswerk, Deutscher Kinderschutzbund, UNICEF) die Entscheidung des Bundesrates aufgenommen, die Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz abzulehnen.
Es ist beschämend, dass die Ministerpräsidenten direkt vor dem Weltkindertag die Aufnahme der Kinderrechte ins Grundgesetz verhindern.
Die Mehrheit des Deutschen Bundestages und mehr als 200 Organisationen [darunter auch der PFAD Bundesverband e.V. – die Redaktion] befürworten die Grundgesetzänderung. Vor diesem Hintergrund ist es politisch instinktlos, dass sich die Ministerpräsidenten über diesen breiten gesellschaftlichen Konsens hinweg setzen.
Heute Vormittag hat der Bundesrat den gemeinsamen Entschließungsantrag der Länder Bremen und Rheinland-Pfalz abgelehnt. Mit diesem Antrag sollte die Bundesregierung aufgefordert werden, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes vorzulegen, in dem Grundrechte der Kinder ausdrücklich normiert werden.
Pressemitteilung des Aktionsbündnis Kinderrechte vom 19.09.08
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )Bundestag verabschiedet Gesetz zum besseren Schutz von Kindern
Der Deutsche Bundestag hat am 24. April das „Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“ beschlossen. Damit sollen Familiengerichte künftig zum Schutz vernachlässigter oder misshandelter Kinder frühzeitiger eingreifen können.
Pressemitteilung des Bundesministerium der Justiz vom 24.4.2008
Gesamten Beitrag lesen | Make a Comment ( None so far )PFAD-Stellungnahme: Zwangsweiser Umgang dient nicht dem Kindeswohl
Anknüpfend an ein am 1. April 08 vom Bundesverfassungsgericht veröffentlichtes Urteil, wonach ein Vater nicht zum Umgang mit seinem Sohn gezwungen werden kann, fordert der PFAD Bundesverband e.V. dasselbe Recht auch für Pflegekinder, die aufgrund traumatischer Erfahrungen keine Besuchskontakte mit ihren Herkunftseltern wünschen.
- Stellungnahme des PFAD BV vom 02.04.08:
Zwangsweiser Umgang dient nicht dem Kindeswohl - Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes vom 01.04.08:
Regelmäßig keine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines umgangsunwilligen Elternteils - Stellungnahme des VAMV vom 01.04.08:
Bundesverfassungsgericht setzt Signal für die Zukunft: Hände weg von Zwangsmitteln im Familienrecht - Meldung auf Sozialarbeitsnetz.de
Bundesjugendkuratorium warnt vor falschem Aktionismus beim Kinderschutz
Statt immer neue Modelle und Modellprogramme für frühe Hilfen zum Kinderschutz zu beginnen und den Königsweg für einen wirksamen Kinderschutz zu suchen, sollten zunächst die vor Ort bereits vorhandenen vielfältigen Projekte und Modelle zur Prävention vor Kindeswohlgefährdung intensiver begleitet und ausgewertet werden. Dies ist eine der Forderungen des Bundesjugendkuratorium (BJK), das sich mit einer Stellungnahme in die öffentliche Debatte zum Kinderschutz einschaltet.
Pressemitteilung des Bundesjugendkuratoriums vom 16.1.2008
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