Adoptionen in Hamburg 2021: Adoptionen überwiegend durch Stiefvater bzw. -mutter

Posted on August 2, 2022. Filed under: Adoptivfamilie, Hamburg, Statistik | Schlagwörter: |

Im Jahr 2021 wurden in Hamburg 90 Minderjährige adoptiert. Das sind drei mehr als im Vorjahr, so das Statistikamt Nord. 63 Adoptionen (oder 70 Prozent) erfolgten durch den Stiefvater bzw. die Stiefmutter. Von den adoptierten Minderjährigen waren 64 jünger als drei Jahre.

Am Jahresende 2021 befanden sich zudem 30 Kinder und Jugendliche in Adoptionspflege, in der sich das Kind in der neuen Familie eingewöhnt. Das ist ein Rückgang um 16 gegenüber dem Vorjahr.

Quelle: Statistikamt Nord vom 02.08.2022

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Immer mehr Stiefväter und Stiefmütter adoptieren Kinder unter 3 Jahren

Posted on Juni 23, 2022. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Fachkräfte, Forschung, Jugendhilfe, Publikationen, Statistik | Schlagwörter: |

WIESBADEN – Im Jahr 2021 wurden in Deutschland 3 843 Kinder adoptiert. Das waren 2 % mehr als im Vorjahr (+69 Fälle). Zwei Drittel davon wurden von ihren Stiefvätern oder Stiefmüttern angenommen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, wurden die Stiefkinder dabei immer häufiger im Säuglings- oder Kleinkindalter von unter 3 Jahren adoptiert: So stieg der Anteil unter 3-jähriger Stiefkinder an allen Adoptivkindern in den letzten zehn Jahren von 6 % auf 27 %. Damit hat er sich binnen zehn Jahren mehr als vervierfacht. Im Vergleich zu 2020 lag das Plus bei zwei Prozentpunkten. Die Zahl aller Adoptionen ging dagegen im Zehnjahresvergleich um 5 % zurück (-217 Fälle).

Als Folge dieser Entwicklungen erhöhte sich altersunabhängig auch der gesamte Anteil der Stiefkindadoptionen an allen Adoptionen: Von 2011 bis 2021 hatte er um zehn Prozentpunkte auf 66 % zugenommen, gegenüber 2020 betrug das Plus einen Prozentpunkt. Im April 2020 hat der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Stiefkindadoption auf feste Lebensgemeinschaften ausgeweitet. Zuvor konnten Stiefkinder in Deutschland nur im Rahmen einer Ehe adoptiert werden.

Anteil der Stiefkindadoptionen: Zunahme bei starkem Ost-West-Gefälle

Die Bedeutung von Stiefkindadoptionen nimmt sowohl in den westlichen als auch in den östlichen Bundesländern zu, im Niveau besteht dabei jedoch noch immer ein starkes Ost-West-Gefälle: Im Westen werden Stiefkinder weitaus häufiger adoptiert als im Osten. So stieg der Anteil der westdeutschen Stiefkindadoptionen in den letzten zehn Jahren von 60 % auf 69 % und überschritt dabei durchgängig den bundesweiten Durchschnittswert. Anders verlief die Entwicklung des Anteils der Stiefkindadoptionen im Osten: Hier lag er im Jahr 2011 mit 39 % weit unter dem Anteil im Westen, nahm in der Folge jedoch stärker zu und erreichte 2021 – nach gewissen Schwankungen – einen Wert von 57 %. Der Anteil der Stiefkindadoption ist im Osten somit stärker gewachsen als im Westen. Dennoch ist das Niveau dort aber weiterhin deutlich niedriger als im Westen.

30 % weniger Fremdadoptionen innerhalb von zehn Jahren

Trotz der Entwicklungen rund um die Stiefkindadoptionen verbleiben die Adoptionszahlen seit Jahren relativ stabil auf niedrigem Niveau beziehungsweise sind leicht rückläufig. Ein Grund dafür ist der Rückgang der „klassischen“ Fremdadoptionen, also der Adoptionen durch Nichtverwandte: Im Vergleich zum Jahr 2011 sind die Fremdadoptionen um 30 % auf 1 176 Fälle zurückgegangen (-514 Fälle). Auch die Kennzahlen rund um die Adoptionsvermittlung sind im Zehnjahresvergleich rückläufig und verweisen auf die sinkende Bedeutung der Fremdadoptionen: So nahm etwa die Zahl der Adoptionsbewerbungen um 31 % auf 4 140 (-1 817 Fälle) und die der für eine Adoption vorgemerkten Kinder um 2 % auf 839 ab (-20 Fälle). Rechnerisch standen damit 2021 jedem vorgemerkten Adoptivkind fünf potenzielle Adoptivfamilien gegenüber. Zehn Jahre zuvor hatte das Verhältnis noch bei eins zu sieben gelegen.

Quelle: Destatis vom 23.06.2022

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Im Jahr 2020 wurden in Bayern 551 Minderjährige adoptiert

Posted on Juni 22, 2021. Filed under: Adoptivfamilie, Bayern, Bewerber, Forschung, Jugendhilfe, Statistik | Schlagwörter: , |

Nach Angaben des Bayerischen Landesamts für Statistik wurden in Bayern im Laufe des Jahres 2020 insgesamt 551 Minderjährige adoptiert, was gegenüber dem Vorjahr (628 Adoptionen) eine Abnahme von 12,3 Prozent bedeutet. Von den Minderjährigen waren 274 männlich und 277 weiblich. In 74 Prozent der Fälle adoptierte ein Stiefelternteil die Minderjährigen.

Im Jahr 2020 wurden nach Angaben des Bayerischen Landesamts für Statistik insgesamt 551 Minderjährige adoptiert. Gegenüber 2019 mit 628 durchgeführten Adoptionen bedeutet dies ein Minus von 12,3 Prozent.

In 486 Fällen hatten die Minderjährigen die deutsche Staatsangehörigkeit, 65 Minderjährige hatten keinen deutschen Pass.

Wie auch im Vorjahr war die Gruppe der unter Dreijährigen mit 238 Adoptionen die größte Gruppe.

76 Prozent der Minderjährigen wurde von einem Stiefelternteil (405) oder von anderen Verwandten (15 Minderjährige) an Kindes statt angenommen. Somit fiel ein Großteil der Adoptionen in das den Kindern und Jugendlichen bekannte Umfeld. Bei 131 Adoptionen bestand kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Adoptiveltern und den Minderjährigen.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik vom 22.06.2021

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Empfehlungen des Deutschen Vereins zu Anpassungen im Adoptionsverfahren vor dem Hintergrund der Reform des Adoptionsrechts

Posted on April 26, 2021. Filed under: Adoptivfamilie, Fachkräfte, Jugendhilfe, Netzwerke, Publikationen | Schlagwörter: , , , |

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat am 24.04.2021 vor dem Hintergrund der Anfang April in Kraft getretenen Reform des Adoptionsrechts (wir berichteten) Empfehlungen für notwendige Anpassungen im Adoptionsverfahren herausgegeben:

Vorbemerkung: Ziel einer Adoption ist es, Eltern für ein adoptionsbedürftiges Kind zu finden. Zentrale Leitschnur ist dabei das Wohl des Kindes, denn die Adoption verändert die familiäre Zugehörigkeit eines Kindes durch Gerichtsbeschluss und stellt so einen tiefgreifenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines Kindes dar. Seit der letzten umfassenden Reform des Adoptionsrechts im Jahr 1976 haben sich die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen stark gewandelt, und neue wissenschaftliche Erkenntnisse der Adoptionsforschung wurden erarbeitet. Damit eine Adoption dem Wohl des Kindes gerecht wird, muss das Adoptionsrecht die Lebensbedingungen von Familien heute und die wissenschaftlichen Erkenntnisse der Adoptionsforschung berücksichtigen. Die Absicht des Gesetzgebers, das Adoptionsrecht zu reformieren, wurde deshalb in den letzten Jahren mit wissenschaftlichen Studien und unter enger Anbindung an die Fachpraxis begleitet. An diese Ergebnisse knüpft das Adoptionshilfe-Gesetz an, das am 1. April 2021 in Kraft treten soll. Das Gesetz wird den Aufgabenkatalog für die Adoptionsvermittlungsstellen (AVS) erheblich erweitern. Das sind zum einen Aufgaben, die mit der Umstellung auf neue Verfahrensweisen verbunden sind, zum anderen wird die dauerhafte Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des gesetzlichen Auftrags erforderlich.

Die Empfehlungen des Deutschen Vereins nehmen die rechtlichen Neuregelungen in den Blick und loten die Umsetzungsschritte und Bedarfe aus, die für die Fachpraxis der Adoptionsvermittlungsstellen in Deutschland daraus folgen.

Darüber hinaus sollen die Empfehlungen einen Beitrag dazu leisten, die Fachöffentlichkeit für das Thema Adoption zu sensibilisieren. Fachdienste außerhalb der Adoptionsvermittlung sind mit diesem Thema eher wenig vertraut. Es besteht ein Bedarf an Information und Aufklärung, zum Beispiel über die positiven Effekte einer Adoption im Hinblick auf die Entwicklungschancen eines besonders fürsorgebedürftigen Kindes.

Zielgruppe dieses Papiers sind neben Führungs- und Fachkräften der Adoptionsvermittlung Multiplikator/innen aus Fachverbänden, die Familiengerichte, gerichtlich bestellte Betreuer/innen und andere soziale Dienstleister der Kinder- und Jugendhilfe.

Vollständige Empfehlung/Stellungnahme vom 24.03.2021 [PDF, 450 KB]

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Baden-Württemberg: Weiter sinkender Trend bei Adoptionen

Posted on August 5, 2020. Filed under: Adoptivfamilie, Baden-Württemberg, Fachkräfte, Forschung, Jugendhilfe, Publikationen | Schlagwörter: , , |

Nach Feststellung des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg wurden im Jahr 2019 von Trägern der Kinder- und Jugendhilfe mit Sitz in Baden-Württemberg 475 Adoptionen vorgenommen (237 Jungen und 238 Mädchen), damit wurde ein neues Rekordtief erreicht (-2 % im Vergleich zum Vorjahr).

Rund 42 % der adoptierten Minderjährigen hatten das 3. Lebensjahr noch nicht erreicht. 23 % waren zum Zeitpunkt der Adoption zwischen 3 und unter 9 Jahren und weitere 35 % waren im Alter von 9 bis unter 18 Jahren. Die deutsche Staatsangehörigkeit hatten 391 (82 %) der adoptierten Minderjährigen. Von den 84 Adoptivkindern mit ausländischer Staatsangehörigkeit stammten die meisten aus europäischen (56 %) oder asiatischen (32 %) Ländern.

70 % der Adoptionen von den Adoptionsvermittlungsstellen in Baden-Württemberg erfolgten 2019 durch die Partnerin oder den Partner des leiblichen Elternteils (312) oder durch eine, mit dem Adoptivkind verwandte Person (20).

Ende 2019 waren 596 Bewerbungen bei den Adoptionsvermittlungsstellen vorgemerkt, die ein Kinder adoptieren wollten. Dem gegenüber standen 46 zur Adoption vorgemerkte Minderjährige.

Quelle: Statistisches Landesamt Baden-Württemberg vom 04.08.2020

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Familienausschuss gibt grünes Licht für neues Adoptionsrecht

Posted on Mai 28, 2020. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Jugendhilfe, Kinder-/Jugendinfos, Politik, Publikationen, Rechtliches | Schlagwörter: , |

Berlin: (hib/AW) Bei der Adoption von Kindern soll zukünftig ein Rechtsanspruch auf Beratung und Begleitung durch Adoptionsvermittlungsstellen für alle Beteiligten gelten. Bei Stiefkindadoptionen soll hingegen eine Beratungspflicht gelten. Den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/16718) nahm der Familienausschuss am Mittwoch in leicht geänderter Fassung ohne Gegenstimmen an. Die Oppositionsfraktionen, die die Gesetzesvorlage prinzipiell begrüßten, enthielten sich der Stimme. Ebenfalls ohne Gegenstimmen wurde ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD angenommen, mit dem redaktionelle Änderungen , Verfahrensvereinfachungen und Klarstellungen im Gesetz vorgenommen werden. Über die Gesetzesvorlage wird der Bundestag am Donnerstag abschließend beraten und abstimmen.

Das Gesetz sieht vor, dass die Adoptionsvermittlungsstellen eine altersgerechte Aufklärung des Kindes über die Adoption leisten und mit den Herkunftseltern und den Adoptiveltern erörtern, ob und wie ein Informationsaustausch oder Kontakt zwischen ihnen im Sinne des Kindeswohls stattfinden kann. Diese Gespräche sollen mit dem Einverständnis aller Beteiligten in angemessenen Zeitabständen wiederholt werden. Zudem ist vorgesehen, dass den Herkunftseltern ein Recht zu jenen Informationen über das Kind gewährt wird, welche die Adoptiveltern zum Zweck der Weitergabe an die Herkunftseltern freiwillig an die Adoptionsvermittlungsstelle geben. Die Einrichtung der Adoptionsvermittlungsstellen soll in der Verantwortung der Jugendämter liegen. Zur Adoptionsvermittlung sollen aber auch die Diakonie, der Deutsche Caritasverband, die Arbeiterwohlfahrt und deren Fachverbände befugt sein.

Verschärft werden sollen mit dem Gesetz die Auflagen bei Auslandsadoptionen. Sie sollen zukünftig immer durch eine Adoptionsvermittlungsstelle vermittelt werden. Zudem soll für Adoptionsbeschlüsse im Ausland ein verpflichtendes Anerkennungsverfahren im Inland eingeführt werden. Die Anerkennung einer unbegleiteten Adoption soll nur dann möglich sein, wenn dies für das Kindeswohl erforderlich ist.

Die Koalitionsfraktionen argumentierten in der Ausschusssitzung, mit dem Gesetz würden adoptionswillige Eltern besser unterstützt und dem Wohl und dem Recht des Kindes auf Informationen über seine Herkunft vermehrt Rechnung getragen. Die Fraktionen der FDP, Linken und Bündnis 90/Die Grünen kritisierten übereinstimmend die Beratungspflicht bei Stiefkindadoptionen für gleichgeschlechtliche Paare. Kinder, die in einer lesbischen Ehe oder eingetragenen Partnerschaft geboren werden, könnten gemäß des Abstammungsrechtes von der nichtleiblichen Mutter nur auf dem Weg der Stiefkindadoption adoptiert werden. Eine Beratungspflicht für gleichgeschlechtliche Paare würde aber eine Ungleichbehandlung und Diskriminierung gegenüber heterosexuellen Paaren darstellen, monierten die drei Oppositionsfraktionen übereinstimmend. Letztlich müsse deshalb das Abstammungsrecht geändert werden. Auch die SPD-Fraktion betonte, dass sie auf die Beratungspflicht für gleichgeschlechtliche Paare bei Stiefkindadoptionen lieber verzichtet hätte. Die Änderungsanträge der Linken und Grünen, in denen sie einen Verzicht auf die Pflichtberatung forderten, wurde jedoch mit den Stimmen der Koalition und der AfD abgelehnt. Die Beratungspflicht bei Stiefkindadoptionen in heterosexuellen Ehen wurde von der AfD moniert. Dies stelle einen unverhältnismäßigen staatlichen Eingriff in die Familien dar.

Quelle: Heute im Bundetag vom 27.05.2020

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Bundestag billigt Stiefkindadoption für unverheiratete Paare

Posted on Februar 14, 2020. Filed under: Adoptivfamilie, Jugendhilfe, Politik, Rechtliches | Schlagwörter: |

(PFAD/us) Am 13.02.2020 billigte der Bundestag die Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien. Mit dem Gesetz wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, das 2019 den vollständigen Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien für verfassungswidrig erklärt hatte (wir berichteten).

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht: „Damit ist klar: Auch bei unverheirateten Paaren, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft leben, soll der Stiefelternteil das Kind seines Partners oder seiner Partnerin adoptieren können. Kinder haben damit zwei rechtliche Elternteile in der Familie, in der sie tatsächlich leben, unabhängig davon, ob die Elternteile miteinander verheiratet sind oder nicht.“

Unter einer „verfestigten“ Partnerschaft versteht man, dass das entsprechende Paar seit mindestens vier Jahren eheähnlich zusammenlebt oder bereits ein gemeinsames Kind im selben Haushalt hat. Auch wenn einer der Partner noch mit einer anderen Person verheiratet ist, ist die Stiefkindadoption in Ausnahmefällen möglich.

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Kritik an Lösung zur Stiefkindadoption

Posted on Januar 30, 2020. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Jugendhilfe, Politik, Publikationen, Rechtliches, Stellungnahmen | Schlagwörter: |

Berlin: (hib/MWO) Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Öffnung der Stiefkindadoption für nichteheliche Paare geht aus der Sicht von Sachverständigen nicht weit genug. In der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz am 29.01.2020 erklärte beispielsweise die Familienrechtsexpertin Nina Dethloff von der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, zwar würde der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beanstandete Verstoß beseitigt, vor allem bleibe aber unverheirateten Partnern nach wie vor die gemeinschaftliche Adoption verwehrt.

Die Bundesregierung will mit ihrem Gesetzentwurf (19/15618) erreichen, dass die Stiefkindadoption durch eine Person zugelassen wird, die mit dem Elternteil in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Eine solche liege in der Regel vor, wenn die Personen seit mindestens vier Jahren oder als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem eheähnlich zusammenleben. Mit dem Gesetz soll eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 umgesetzt werden (1 BvR 673 /17). Das Gericht hatte den vollständigen Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. März 2020 eine Neuregelung zu treffen. Nach dem Willen der FDP-Fraktion, die einen Antrag zu diesem Thema vorgelegt hat (19/15772), sollen nichteheliche Lebensgemeinschaften und Ehe bei der Adoption eines Kindes gleichstellt werden. Auch müsse es Ehegatten ermöglicht werden, als Einzelperson zu adoptieren.

Dethloff bemängelte wie auch andere Sachverständige den Begriff der verfestigten Lebensgemeinschaft. Dieser sei unglücklich gewählt, da er bereits im Unterhaltsrecht verwendet werde, wo ihm eine andere Bedeutung zukomme. Vorzugswürdig wäre die Verwendung eines anderen, neuen Begriffs, wie etwa der faktischen Lebensgemeinschaft, erklärte Dethloff. Sie forderte den Gesetzgeber auf, mit der Beseitigung gravierender Ungleichbehandlungen von Kindern, die in nichtehelichen Familien aufwachsen, nicht zu warten, bis das Bundesverfassungsgericht den nächsten Verstoß feststellt.

Anne Sanders von der Universität Bielefeld unterstützte die von der FDP vorgeschlagene große Lösung und meinte, der Begriff „verfestigte Lebensgemeinschaft“ solle ersetzt werden durch „stabile eheähnliche Lebensgemeinschaft“. Sie befürworte eine Regelung, sagte Sanders, nach der Ehepaare und Lebensgefährten entweder gemeinsam oder gar nicht adoptieren können. Andernfalls werde es zu einer Ungleichbehandlung von Ehegatten gegenüber Lebensgefährten kommen. Sollte der Gesetzgeber an der im Entwurf vorgeschlagenen kleinen Lösung festhalten, würde sie kleinere Änderungen anregen. Dazu zähle auch eine Ausnahmeregelung für eine Adoption in einer stabilen eheähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ein Partner mit einem Dritten verheiratet ist.

Die Familienrechtlerin Hildegund Sünderhauf von der Evangelischen Hochschule Nürnberg sprach sich dafür aus, wünschenswerte Adoptionen nicht an rechtlichen Hürden scheitern zu lassen. So sollte die Adoption für elternlose Kinder ermöglicht werden, und zwar auch in Fällen, in denen die Eltern nicht verheiratet sind, und auch dann, wenn sie zwar verheiratet sind, aber nur einer der beiden Eheleute das Kind adoptieren will. Adoption schaffe Eltern-Kind-Bindungen und verfestige sie durch rechtliche Familienbeziehungen, sagte Sünderhauf.

Katharina Hilbig-Lugani vom Deutscher Juristinnenbund (djb) bemängelte, dass der Entwurf nur eine Regelung zur Stiefkindadoption enthalte und den nichtehelichen Lebensgemeinschaften nicht die Möglichkeit der gemeinschaftlichen Adoption eröffne. Kritisch sehe sie auch die Anhebung der Mindestdauer einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft von zwei auf vier Jahre für die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft. Der Entwurf zeige, so Hilbig-Lugani, dass eine Insellösung nur wenige Probleme löst, aber viele Probleme provoziert. Im Bereich des Adoptions- und Abstammungsrechts bedürfe es daher bald einer großen Lösung, die auch andere Expertinnen anmahnten.

Für überzeugend hält dagegen Ursula Hennel vom Sozialdienst katholischer Frauen den Entwurf. Hennel, die aus der Sicht einer Praktikerin sprach, erklärte, es sei richtig, dass sich die Vorlage auf die Öffnung der Stiefkindadoption für nichteheliche Partner beschränkt. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass bei einer gleichzeitigen Öffnung der Fremdadoption für nichteheliche Paare adoptionsspezifische Qualitätskriterien und Erfahrungen gegenüber dem Beweggrund der Gleichstellung von nichtehelichen und ehelichen Familien aus dem Fokus gerieten.

Gernot Kintzel, Richter am Oberlandesgericht Bamberg, erklärte, mit dem Gesetzentwurf werde dem Beschluss des BVerfG grundsätzlich in geeigneter Weise nachgekommen. Insbesondere bei der Terminologie – wie bei dem Begriff der verfestigten Lebensgemeinschaft – bestehe jedoch noch Verbesserungsbedarf. Maßgeblich für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen wem eine Adoption eröffnet werden sollte, müsse das Kindeswohl sein, betonte Kitzel in seiner Stellungnahme. Gleichbehandlungsgesichtspunkte der Adoptivbewerber hätten hinter Belangen des Kindeswohls zurückzutreten. Weitergehende Regelungen wie von der FDP gefordert seien nicht angezeigt.

Insa Schöningh, Bundesgeschäftsführerin der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft Familie, begrüßte ebenfalls das Ziel des Gesetzentwurfes, Stiefkindadoptionen auch in nichtehelichen, aber stabilen Partnerschaften zuzulassen. Die vom BVerfG geforderte Gleichstellung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Ehen spiegele im Hinblick auf Stabilität und Kindeswohl die gesellschaftliche Realität wider und sei daher überfällig. Gleichzeitig sprach sie sich für eine umfassende Reform des Abstammungs- und Sorgerechts auch für weitere Familienkonstellationen aus.

Constanze Körner vom Berlin Verein Lesben-Leben-Familie sagte, es sei grundsätzlich zu begrüßen, dass sich ein verändertes, vielfältigeres Familienbild Schritt für Schritt in den Gesetzen durchsetze und Familie längst nicht mehr zwingend an die Ehe gebunden sein müsse. Jedoch sei für lesbische Mütterfamilien noch immer die Stiefkindadoption in der Ehe beziehungsweise der Eingetragenen Lebenspartnerschaft nach der Geburt der einzige Weg, um rechtlich Eltern ihres in die lesbische Beziehung hineingeborenen Kindes zu werden. Dringend notwendig sei daher die Abschaffung der Stiefkindadoption in gleichgeschlechtlichen Ursprungsfamilien sowie grundsätzlich eine Reform des Abstammungsrechts.

Quelle: Heute im Bundestag vom 29.01.2020

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Mehr Hilfen für Familien bei Adoptionen

Posted on Januar 28, 2020. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Fachkräfte, Jugendhilfe, Politik, Rechtliches | Schlagwörter: , , |

Berlin: (hib/AW) Die Bundesregierung will das Adoptionsrecht modernisieren. Der entsprechende Entwurf eines Adoptionshilfe-Gesetzes (19/16718) sieht eine verbesserte Unterstützung und Beratung für alle an einer Adoption Beteiligten vor.

Konkret plant die Regierung einen Rechtsanspruch auf eine nachgehende Begleitung sowie bei Stiefkindadoptionen eine verpflichtende Beratung aller Beteiligten durch eine Adoptionsvermittlungsstelle vor Ausspruch der Adoption. Die Adoptionsvermittlungsstellen sollen nach dem Willen der Bundesregierung eine altersgerechte Aufklärung des Kindes über die Adoption leisten und mit den Herkunftseltern und den Adoptiveltern erörtern, ob und wie ein Informationsaustausch oder Kontakt zwischen ihnen im Sinne des Kindeswohls stattfinden kann. Diese Gespräche soll mit dem Einverständnis aller Beteiligten in angemessenen Zeitabständen wiederholt werden. Der Gesetzentwurf sieht zudem vor, dass den Herkunftseltern ein Recht zu jenen Informationen über das Kind gewährt wird, welche die Adoptiveltern freiwillig und zum Zweck der Weitergabe an die Herkunftseltern an die Adoptionsvermittlungsstelle geben. Die Einrichtung der Adoptionsvermittlungsstellen ist Sache der Jugendämter und der Landesjugendämter. Zur Adoptionsvermittlung sollen auch die Diakonie Deutschland, der Deutsche Caritasverband, die Arbeiterwohlfahrt und deren Fachverbände befugt sein.

Verschärft werden die Auflagen bei Auslandsadoptionen. Sie sollen zukünftig immer durch eine Adoptionsvermittlungsstelle vermittelt werden. Zudem soll für Adoptionsbeschlüsse im Ausland ein verpflichtendes Anerkennungsverfahren im Inland eingeführt werden. Die Anerkennung von einer unbegleiteten Adoptionen soll nur dann möglich sein, wenn sie für das Kindeswohl erforderlich ist.

Quelle: Heute im Bundestag vom 28.01.2020

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Jugend-Check : Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

Posted on Dezember 22, 2019. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Kinder-/Jugendinfos, Politik, Publikationen, Rechtliches, Stellungnahmen | Schlagwörter: |

Der Jugend-Check ist ein Instrument zur Gesetzesfolgenabschätzung und mehr Jugendgerechtigkeit. DasKompetenzzentrum Jugend-Check überprüft Gesetzentwürfe auf mögliche Auswirkungen auf die Lebenslagen junger Menschen zwischen 12 und 27 Jahren.

Der Check vom 18.12.2019 beschäftigt sich mit Stiefkindadoptionen in nichtehelichen Familien anlässlich des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien.

nähere Informationen

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Deutscher Verein zum Gesetzentwurf Stiefkindadoption

Posted on Dezember 11, 2019. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Fachkräfte, Jugendhilfe, Netzwerke, Politik, Publikationen, Rechtliches, Stellungnahmen | Schlagwörter: , |

Das Präsidium des Deutschen Vereins verabschiedete am 04.12.2019 seine Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien.

Mit dem Entwurf soll nichtehelichen Stieffamilien, die in einer „verfestigten Lebensgemeinschaft“ eheähnlich zusammenleben bzw. mit einem gemeinsamen Kind im Haushalt leben, die Adoption von Stiefkindern ermöglicht werden. Der Deutsche Verein begrüßt den Entwurf als eine Anpassung an die Lebensrealität vieler Menschen in Deutschland und betrachtet die im Entwurf vorgegebenen Regelbeispiele einer verfestigten Lebensgemeinschaft als angemessen. Der Deutsche Verein regt an, die ebenfalls in diesem Entwurf vorgenommenen Änderungen des Kollisionsrechtes zur Adoption in Fällen mit Auslandsbezug zu überdenken, da die geplanten Anknüpfungsregeln den Auslandsbezug weitgehend außer Acht lassen.

zur ausführlichen Stellungnahme

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FDP will Neuregelung der Adoption

Posted on Dezember 11, 2019. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Jugendhilfe, Politik, Publikationen, Rechtliches, Stellungnahmen | Schlagwörter: , , |

Nichteheliche Lebensgemeinschaften und Ehe sollen nach dem Willen der FDP bei der Adoption eines Kindes gleichstellt werden. Die Fraktion hat einen entsprechenden Antrag zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgelegt (19/15772). Daneben solle der Bundestag die Bundesregierung auffordern, das Bürgerliche Gesetzbuch dahingehend zu ändern, dass die Einzeladoption auch für einen Ehepartner zulässig wird.

Die gemeinsame Adoptionsmöglichkeit für Paare an das Kriterium des Bestehens einer Ehe anzuknüpfen, sei nicht mehr zeitgemäß, heißt es in dem Antrag. Es sei im Sinne der betroffenen Kinder geboten, Paaren in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zu ermöglichen, wie Ehegatten gemeinsam zu adoptieren. Dies betreffe über Stiefkindadoptionen hinaus auch die gemeinsame Adoption fremder Kinder. Ferner sei es auch Ehegatten zu ermöglichen, als Einzelperson zu adoptieren.

Der Antrag steht am 12. Dezember 2019 zusammen mit einem Gesetzentwurf der Bundesregierung, mit dem die Stiefkindadoption durch eine Person zugelassen wird, die mit dem Elternteil in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt (19/15618), auf der Tagesordnung des Bundestages. Beide Vorlagen sollen anschließend zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen werden.

Quelle: Heute im Bundestag vom 11.12.2019

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Gesetzentwurf zur Stiefkindadoption

Posted on Dezember 7, 2019. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Jugendhilfe, Politik, Publikationen, Rechtliches | Schlagwörter: |

Berlin: (hib/MWO) Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes (19/15618) vorgelegt, mit dem die Stiefkindadoption durch eine Person zugelassen wird, die mit dem Elternteil in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Eine solche liege in der Regel vor, heißt es in dem Gesetz, wenn die Personen seit mindestens vier Jahren oder als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem eheähnlich zusammenleben. Mit dem Gesetz soll eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 (1 BvR 673/17 (BGBl. I S. 737)) umgesetzt werden. Das Gericht hatte den vollständigen Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. März 2020 eine Neuregelung zu treffen.

Quelle: Heute im Bundestag vom 05.12.2019

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Kabinett beschließt Gesetzentwürfe zur Stiefkindadoption und Adoptionshilfe

Posted on November 7, 2019. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Jugendhilfe, Politik, Publikationen, Rechtliches | Schlagwörter: , |

Neue Möglichkeiten, bessere Beratung, mehr Offenheit

Mit zwei Gesetzentwürfen will die Bundesregierung die Möglichkeiten von Adoptionen und die Begleitung der daran beteiligten Familien verbessern. Das Bundeskabinett hat am 06.11.2019 sowohl den Gesetzentwurf zur Stiefkindadoption aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) als auch den Entwurf des Adoptionshilfe-Gesetzes aus dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) beschlossen.

Gesetzentwurf zur Stiefkindadoption (BMJV)

Der Gesetzentwurf zur Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien dient der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019. Das Bundesverfassungsgericht hat im Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot gesehen und diesen deshalb für verfassungswidrig erklärt. Zugleich hat es den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. März 2020 eine verfassungsmäßige Neuregelung zu treffen.

Die Neuregelungen eröffnen Personen in verfestigter Lebensgemeinschaft, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, die Möglichkeit der Adoption eines Kindes ihres Partners. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft liegt nach dem Gesetzesentwurf in der Regel vor, wenn die Betroffenen eheähnlich vier Jahre zusammengelebt haben oder eheähnlich mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht:
„Mit dem Gesetzentwurf wird der Kritik des Bundesverfassungsgerichts begegnet und gleichzeitig die Situation der Kinder in diesen Familien verbessert. Auch wenn der Stiefelternteil und der Elternteil nicht heiraten, soll der Stiefelternteil das Kind seines Partners oder seiner Partnerin adoptieren können, damit die betroffenen Kinder zwei rechtliche Elternteile in der Familie haben, in der sie tatsächlich leben. Die Bundesregierung hat mit ihrem Entwurf das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet; Bundestag und Bundesrat haben jetzt eine Grundlage für ihre Beratungen.“

Adoptionshilfe-Gesetz (BMFSFJ)

Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey:
„Jeden Tag werden in Deutschland zehn Kinder adoptiert – seit 1990 mehr als 150 000. Eine Adoption endet nicht mit dem gerichtlichen Adoptionsbeschluss, sondern begleitet die abgebenden Eltern, die Kinder und die Adoptivfamilien ein Leben lang. Mit unserem Adoptionshilfe-Gesetz können wir die Herkunftsfamilien und die Adoptionsfamilien so unterstützen, wie sie es brauchen. Wir sichern die gute, fachlich fundierte Beratung und Unterstützung durch die rund 400 Adoptionsvermittlungsstellen in Deutschland – und zwar vor, während und auch nach einer Adoption. Es geht sowohl um einen selbstverständlichen Umgang mit der Adoption in der Adoptionsfamilie als auch um den Austausch und Kontakt mit der Herkunftsfamilie. Wenn beides sensibel begleitet wird, kann mehr Offenheit bei einer Adoption gelingen. Das schafft Vertrauen, fördert die kindliche Entwicklung und stärkt die Familie. Am wichtigsten ist bei allem das Wohl der adoptierten Kinder. Sie sollen gut aufwachsen und ihren Weg sicher gehen.“

Das Gesetz enthält vier Bausteine, um die Adoptionshilfe in Deutschland zu verbessern:

  • Bessere Beratung aller an einer Adoption Beteiligten (vor, während und nach einer Adoption):
    Ein Rechtsanspruch auf eine Begleitung auch nach der Adoption soll die gute Beratung und Unterstützung aller Menschen sichern, die an einer Adoption durch die Adoptionsvermittlungsstellen beteiligt sind. Die unterschiedlichen Phasen der Adoption werden so als Ganzes betrachtet und begleitet. Zudem wird eine verpflichtende Beratung vor einer Stiefkindadoption eingeführt. Sie soll sicherstellen, dass eine Adoption tatsächlich das Beste für das Kind ist. Außerdem werden die Adoptionsvermittlungsstellen in ihrer Lotsenfunktion gestärkt, damit die Familien die Hilfen bekommen, die sie brauchen.
  • Aufklärung und Förderung eines offenen Umgangs mit Adoption:
    Der Gesetzentwurf soll zu einem offenen Umgang mit dem Thema Adoption beitragen: Zum einen sollen Adoptiveltern durch die Adoptionsvermittlungsstellen ermutigt und dabei unterstützt werden, ihr Kind altersgerecht über die Tatsache ihrer Adoption aufzuklären. Zum anderen soll die Vermittlungsstelle vor Beginn der Adoptionspflege mit den Herkunftseltern und den Adoptionsbewerbern erörtern, ob und wie ein Informationsaustausch oder Kontakt zum Wohl des Kindes gestaltet werden kann. Die Herkunftseltern sollen in ihrer Rolle gestärkt werden, indem sie gegenüber der Adoptionsvermittlungsstelle einen Anspruch auf allgemeine Informationen über das Kind bekommen, welche von der Adoptivfamilie freiwillig zur Verfügung gestellt wurden. Der Schutz von Informationen, deren Weitergabe nicht gewünscht ist, bleibt weiterhin gesichert.
  • Stärkung der Adoptionsvermittlungsstellen mit einem Aufgabenkatalog und einem Kooperationsgebot:
    Die Adoptionsvermittlungsstellen erhalten einen konkreten Aufgabenkatalog, der Klarheit über ihre Aufgaben schafft. Ein an die Adoptionsvermittlungsstellen gerichtetes Kooperationsgebot soll den fachlichen Austausch und die Vernetzung mit den verschiedenen Beratungsstellen fördern – etwa mit der Schwangerschaftsberatung, der Erziehungsberatung und dem Allgemeinen Sozialen Dienst – damit auf die Bedürfnisse der Familien sensibel reagiert werden kann.
  • Verbot von unbegleiteten Auslandsadoptionen und Einführung eines Anerkennungsverfahrens, um Kinder zu schützen:
    Auslandsadoptionen sollen künftig in jedem Fall durch eine Adoptionsvermittlungsstelle begleitet werden, damit die zukünftigen Eltern auf die Herausforderungen einer Auslandsadoption vorbereitet und die Interessen der Kinder ausreichend berücksichtigt werden können. International vereinbarte Schutzstandards sollen zukünftig bei allen Auslandsadoptionen eingehalten werden. Auslandsadoptionen ohne Begleitung einer Vermittlungsstelle werden untersagt. Für mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wird ein verpflichtendes Anerkennungsverfahren für ausländische Adoptionsbeschlüsse eingeführt.

Adoptionswesen in Zahlen

  • Zahl der Adoptionen im Jahr:
    3.733 (2018); 3.888 (2017); 3.976 (2016); 3.812 (2015); 3.805 (2014)
  • Zahl der Adoptionen im Inland:
    3.562 (2018); 3.662 (2017); 3.719 (2016); 3.548 (2015); 3.506 (2014)
  • Zahl der Adoptionen aus dem Ausland:
    176 (2018); 238 (2017); 294 (2016); 314 (2015); 344 (2014)
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Im Jahr 2018 wurden in Bayern 592 Minderjährige adoptiert – Knapp dreiviertel davon von einem Stiefelternteil

Posted on Juli 11, 2019. Filed under: Adoptivfamilie, Bayern, Jugendhilfe | Schlagwörter: , , |

Nach Angaben des Bayerischen Landesamts für Statistik wurden in Bayern im Laufe des Jahres 2018 insgesamt 592 Minderjährige adoptiert, was gegenüber dem Vorjahr (577 Adoptionen) eine Zunahme von 2,6 Prozent bedeutet. Von den Minderjährigen waren 300 männlich und 292 weiblich. In 74 Prozent der Fälle adoptierte die Stiefmutter bzw. der Stiefvater die Minderjährigen.

Im Jahr 2018 wurden nach Angaben des Bayerischen Landesamts für Statistik insgesamt 592 Minderjährige adoptiert. Gegenüber 2017 mit 577 durchgeführten Adoptionen bedeutet dies ein Plus von 2,6 Prozent.

In 510 Fällen hatten die Minderjährigen die deutsche Staatangehörigkeit, 82 Minderjährige hatten keinen deutschen Pass.

Wie auch im Vorjahr war die Gruppe der unter Dreijährigen mit 221 Adoptionen die größte Gruppe.

77 Prozent der Minderjährigen wurde von einem Stiefelternteil (438) oder von anderen Verwandten (16 Minderjährige) an Kindes statt angenommen. Somit fiel ein Großteil der Adoptionen in das den Kindern und Jugendlichen bekannte Umfeld. Bei 138 Adoptionen bestand kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Adoptiveltern und den Minderjährigen.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik

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PFAD befürwortet Adoptionen auch in nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Posted on Juli 8, 2019. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Fachkräfte, Jugendhilfe, PFAD Verband, Pflegefamilie, Politik, Publikationen, Rechtliches, Stellungnahmen | Schlagwörter: , |

logoIn seiner Stellungnahme vom 26.06.2019 zum Diskussionspapier des BMJuV zum Urteil des BVerfG vom 26.03.2019 (1 BvR 673/17) begrüßt der PFAD Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V., dass mit diesem Urteil die Frage der Notwendigkeit der Ehe für eine Adoption unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls neu bewertet werden kann.

Der Verband plädiert dafür, dass die Adoption von Stiefkindern und fremden Kinder unter bestimmten Umständen auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften ermöglicht werden soll.

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„Stiefkindadoptionen – Lästige Pflicht oder wirksames Instrument?“ am 27.08. in Halle/Saale

Posted on Mai 27, 2019. Filed under: Fachkräfte, Fortbildung, Jugendhilfe, Sachsen-Anhalt, Veranstaltungen | Schlagwörter: |

logoFür Fachkräfte in der Adoptionsvermittlung referiert Dr. Oliver Hardenberg zum Thema „Stiefkindadoptionen – Lästige Pflicht oder wirksames Instrument?„. Veranstalter dieses Seminars am 27.08.2019 in Halle/Saale ist das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.

Im Seminar wird sich umfassend mit der Thematik Stiefkindadoptionen auseinandergesetzt.

Inhaltliche Schwerpunkte:

  • Rolle des einwilligenden Elternteils
  • Exploration des Kindes/ Jugendlichen (Methoden)
  • Überprüfung und Vorbereitung des Annehmenden/ der Annehmenden
  • Wann ist aus Sicht des Kindes/ des Jugendlichen die Adoption durch einen Stiefelternteil zu befürworten?
  • Wann ist die Adoption durch den Stiefelternteil kritisch zu sehen?

nähere Informationen (Seite 148)

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Deutscher Juristinnenbund befürwortet stärkere Öffnung des Adoptionsrechts

Posted on Mai 7, 2019. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Jugendhilfe, Rechtliches, Stellungnahmen | Schlagwörter: , |

logoIn einer viel beachteten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht am vergangenen Donnerstag darauf erkannt – BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26. März 2019, 1 BvR 673/17 –, dass der vollständige Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien verfassungswidrig ist (wir berichteten).

Im Einzelnen hat das Bundesverfassungsgericht eine unzulässige Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder darin gesehen, dass faktische Lebensgefährten nicht das Kind ihrer Partner adoptieren können, ohne dass die rechtlichen Bindungen des Kindes zum leiblichen Elternteil (=Partner) erlöschen. Eine Adoption des „faktischen Stiefkinds“ ist also anders als bei Ehegatten nicht oder nur unter Verlust der verwandtschaftlichen Bindung zum leiblichen Elternteil möglich. Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) hatte in seiner Stellungnahme vom 15. März 2018 im Verfahren vor allem einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) angenommen und sieht sich nun höchstrichterlich bestätigt. „Mit Rücksicht auf geänderte Lebensmodelle und Lebenszuschnitte ist es Zeit für eine Änderung auch des Adoptionsrechts,“ so Prof. Dr. Maria Wersig, Präsidentin des djb.

Der Gesetzgeber ist gehalten, bis Ende März 2020 eine verfassungsgemäße Regelung zu erarbeiten. Das könnte, so Brigitte Meyer-Wehage, Vorsitzende der u.a. für das Familienrecht zuständigen Kommission im djb, allerdings wieder nur eine „kleine Lösung“ werden, da „der Gesetzgeber in der Regel lediglich das umsetzt, was das Bundesverfassungsgericht anmahnt.“

Einen Entwurf zur Modernisierung des Abstammungsrechts hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) als Diskussionsteilentwurf auf den Weg gebracht und den Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. „Es wäre eine gute Gelegenheit, auch das Adoptionsrecht den gesellschaftlichen Anforderungen anzupassen“, so Brigitte Meyer-Wehage ergänzend. Ob die faktische Lebensgemeinschaft verfestigt sein und dies an der Dauer des Zusammenlebens mit dem Partner oder der Partnerin anknüpfen sollte, wird im Gesetzgebungsverfahren zu diskutieren sein.

Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Juristinnenbundes vom 06.05.2019

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BVerfG: Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien verfassungswidrig

Posted on Mai 2, 2019. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Jugendhilfe, Publikationen, Rechtliches | Schlagwörter: |

logoDer vollständige Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien verstößt gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Es ist mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar, dass der Stiefelternteil in nichtehelichen Stiefkindfamilien die Kinder des anderen Elternteils nicht adoptieren kann, ohne dass die Verwandtschaft der Kinder zu diesem erlischt, wohingegen in einer ehelichen Familie ein solches Kind gemeinschaftliches Kind beider Eltern werden kann.

Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und die zugrundeliegenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für verfassungswidrig erklärt sowie dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. März 2020 eine Neuregelung zu treffen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass gegen die Stiefkindadoption vorgebrachte allgemeine Bedenken die Benachteiligung von Kindern in nichtehelichen Familien nicht rechtfertigen und sich der Schutz des Stiefkindes vor einer nachteiligen Adoption auf andere Weise als den vollständigen Adoptionsausschluss hinreichend wirksam sichern lässt.

nähere Informationen

Quelle: Pressemitteilung Nr. 33/2019 des Bundesverfassungsgerichts vom 02.05.2019

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Expertenanhörung zu abstammungsrechtlichen Regelungen

Posted on März 18, 2019. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Jugendhilfe, Politik, Publikationen, Rechtliches | Schlagwörter: , , |

logoBerlin: (hib/mwo) Nach der Einführung der Ehe für alle ist eine Modernisierung des Abstammungsrechts wünschenswert. Diese Meinung vertraten die meisten der neun geladenen Sachverständigen in einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss am Montag. Gegenstand der Fragen der Abgeordneten in der vom Ausschussvorsitzenden Stephan Brandner (AfD) geleiteten zweieinhalbstündigen Sitzung war der von Bündnis 90/Die Grünen eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der abstammungsrechtlichen Regelungen an das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (19/2665), wobei sich die Ausführungen der Experten auf das Modell „Mutter – Mutter – Kind“ konzentrierten.
Der Forderung nach einer abstammungsrechtlichen Gleichstellung von Frauen in lesbischen Beziehungen stand dabei die Kritik an einer Abweichung von Prinzipien des geltenden Abstammungsrechts gegenüber.

Der Entwurf sieht unter anderem vor, dass die sogenannte gesetzliche Fiktion, wonach der Ehemann der Mutter automatisch der zweite rechtliche Elternteil des Kindes ist, auf die Ehefrau der Mutter erweitert wird. Die Fragen der Abgeordneten drehten sich vor allem um mögliche Auswirkungen der vorgesehenen Änderungen auf die Rolle der biologischen Väter, die Unterschiede zwischen Abstammungs- und Adoptionsrecht und Weiterentwicklungen dieser Regelungen sowie um die Möglichkeiten, eine Elternschaft anzufechten.

Wie Familienrechtlerin Nina Dethloff von der Universität Bonn erläuterte, soll die Gleichstellung von Kindern, die in eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft hineingeboren werden, mit Kindern in heterosexuellen Partnerschaften erreicht werden, indem zum einen die Ehefrau der Mutter des Kindes unmittelbar mit der Geburt ebenfalls Mutter wird, und zum anderen eine Anerkennung der Mutterschaft ermöglicht wird. Beide Vorschläge seien uneingeschränkt zu begrüßen. Sie seien dringend notwendig, um den erheblichen Defiziten des geltenden Rechts zu begegnen. Die Co-Mutterstellung der Partnerin müsse in gleicher Weise wie die Vaterschaft unmittelbar mit der Geburt rechtlich abgesichert werden.

Auch aus der Sicht von Stephanie Gerlach von Treffpunkt, einer Münchener Fach- und Beratungsstelle für Regenbogenfamilien, trägt der Gesetzentwurf zur Absicherung des Kindes und der Familie bei. Die bislang von Frauenpaaren angestrebte Möglichkeit, die Mit-Mutter per Stiefkindadoptionsverfahren zum zweiten rechtlichen Elternteil des gemeinsamen Kindes werden zu lassen, sei nachteilig sowohl für das Kind als auch für die ganze Familie, erklärte Gerlach. Der Entwurf sehe ausgehend von der Gleichbehandlung verschiedengeschlechtlicher Paaren für verheiratete Frauenpaare vor, dass Kinder, die in diese Ehen hineingeboren werden, von Beginn an zwei Elternteile haben. Auch die rechtliche Vaterschaft sei an keinerlei biologische Voraussetzung geknüpft.

Für grundsätzlich begrüßenswert hielt Katharina Lugani vom Deutschen Juristinnenbund den Gesetzentwurf. Zwar wäre eine umfassendere Reform des Abstammungsrechts wünschenswert, der Entwurf decke zumindest den aktuellen Minimalbedarf an einer Neuregelung ab, erklärte sie. Er sei ein erster Schritt in die richtige Richtung, bedürfe jedoch im Detail der Überarbeitung. Für den Verein Spenderkinder begrüßte Anne Meier-Credner das Anliegen der Verbesserung des Schutzes von Spenderkindern, deren Mutter mit einer Frau verheiratet ist. Diese seien rechtlich schlechter abgesichert als Spenderkinder, die in eine verschiedengeschlechtliche Ehe hineingeboren werden, erklärte sie. Für sinnvoller als den im Entwurf enthaltenen Vorschlag halte der Verein eine Verbesserung der Rechtsstellung der Kinder durch die Möglichkeit zur präkonzeptionellen Anerkennung durch die Co-Mutter, die auch andere Sachverständigen ins Spiel brachten. Zu hinterfragen sei auch die im Entwurf vorgesehene automatische Zuordnung der Ehefrau der Mutter.

Wolfgang Schwackenberg, Vorsitzender des Ausschusses Familienrecht beim Deutschen Anwaltverein, vertrat die Auffassung, dass im Sinne einer Gleichbehandlung von Kindern gleichgeschlechtlicher und heterosexueller Paare die Genetik beziehungsweise das bisherige Abstammungsrecht nicht mehr als Ausgangspunkt tauge. Angesichts des Korrekturbedarfs sei die Zielsetzung des Entwurfs daher sehr zu begrüßen. Im Unterschied dazu gebe es beim Adoptionsrecht von vornherein eine andere Ausgangssituation.

Markus Buschbaum, im Familienrecht tätiger Notar aus Köln, hält den Befund, wonach Regenbogenfamilien weiterhin diskriminiert werden, dem Grunde nach für zutreffend. Allerdings werde allein die Forderung nach einer abstammungsrechtlichen Gleichstellung von Frauen in lesbischen Beziehungen der Komplexität rechtlicher und sozialer Elternschaft in Regenbogenkonstellationen keineswegs gerecht, denn es seien auch die Belange der biologischen Väter zu berücksichtigen. Aus der Sicht von Christopher Schmidt, Familienrechtler an der Hochschule Esslingen, vermengt der Entwurf die Regelungsbereiche Abstammungs- und Adoptionsrecht, denn in seinem Zentrum stehe die Begründung einer von der biologischen Situation abweichenden Elternschaft außerhalb des Adoptionsrechts. Eine Notwendigkeit für die vorgeschlagenen Änderungen im Abstammungsrecht bestehe nicht, erklärte Schmidt, der für eine Änderung im Adoptionsrecht plädierte.

Gegen den Entwurf sprach sich auch Markus Witt vom Bundesverein Väteraufbruch für Kinder aus. Ein Kind könne biologisch nur von einem Mann und einer Frau abstammen – die genetische Abstammung müsse daher Grundsatz im Abstammungsrecht sein. Der Verein wünsche sich hier eine weniger ideologisch geführte Debatte. Zudem seien Kinder Träger eigener Rechte und nicht das Zuordnungsobjekt von Bedürfnissen Erwachsener. Rolf Jox von der Katholischen Hochschule NRW begrüßte das Ziel, die Ungleichbehandlung zu beseitigen, verwies aber auf die Nichtvereinbarkeit der vorgeschlagenen Änderungen mit geltenden Prinzipien des Abstammungsrechts und sprach sich daher für die Beibehaltung des bisherigen Systems aus. Es stelle sich jedoch die Frage, ob nicht mit Blick auf die zahlreichen neuen Formen des Zusammenlebens sowie den Möglichkeiten der Reproduktionsmedizin ein völlig neues System von Rechten und Pflichten von Personen gegenüber Kindern geschaffen werden sollte.

Auch das Bundesjustizministerium arbeitet an einer Reform des Abstammungsrechts und legte in der vergangenen Woche einen Diskussionsteilentwurf vor, auf den in der Anhörung verwiesen wurde. Laut Ministerium kann das bestehende Abstammungsrecht die heutzutage gelebten Familienkonstellationen nicht mehr ausreichend abbilden, das geltende Recht solle daher unter Beibehaltung bewährter Elemente moderat fortentwickelt werden.

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Im Jahr 2017 wurden in Niedersachsen 366 Kinder und Jugendliche adoptiert

Posted on Dezember 11, 2018. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Fachkräfte, Forschung, Jugendhilfe, Niedersachsen, Publikationen | Schlagwörter: , , , |

logoHANNOVER. Nach Angaben des Landesamtes für Statistik Niedersachsen (LSN) wurden im Jahr 2017 in Niedersachsen 366 Kinder und Jugendliche adoptiert, 187 Mädchen und 179 Jungen.

91,8% der adoptierten Minderjährigen besaßen die deutsche und 8,2% eine ausländische Staatsangehörigkeit. Zum Zeitpunkt der Adoption waren 40,7% der adoptierten Kinder jünger als drei Jahre und 9,0% zwischen drei und fünf Jahre alt. Im Grundschulalter von sechs bis elf Jahren befanden sich 26,8% der adoptierten Kinder, und 23,5% waren zwölf Jahre oder älter.

61,7% wurden von der Stiefmutter bzw. dem Stiefvater adoptiert und knapp 37% standen in keinem Verwandtschaftsverhältnis zu den Adoptiveltern. Lediglich 5 Kinder bzw. Jugendliche waren mit den Adoptiveltern verwandt. Zwei Drittel der unter 3-Jährigen wurde von Personen adoptiert, die nicht mit ihnen verwandt waren.

Am Jahresende 2017 waren insgesamt 67 Kinder und Jugendliche zur Adoption vorgemerkt, sieben weniger als im Jahr zuvor. Die Zahl der in Adoptionspflege untergebrachten Kinder und Jugendlichen belief sich auf 196 Minderjährige.

Eine Adoptionspflege beginnt mit dem Zeitpunkt, wenn ein Kind von seinen Eltern formal zur Adoption freigegeben und im Haushalt der vorgesehenen Adoptivfamilie aufgenommen worden ist und endet mit dem Beschluss des Vormundschaftsgerichts. Dieser Zeitraum soll den neuen Eltern und dem Kind Zeit geben, sich als „neue Familie“ zu finden.

Im Jahr 2017 wurden 390 Adoptionsbewerbungen vorgemerkt. Das waren 16,5% weniger als im Jahr 2016.

Quelle: Pressemitteilung des Landesamtes für Statistik Niedersachsen vom 10.12.2018

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Schweiz: Neues Adoptionsgesetz ab 2018 legt Grundstein für „offene Adoptionen“

Posted on Oktober 10, 2017. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Fachkräfte, International, Jugendhilfe, Netzwerke, Politik, Publikationen, Rechtliches | Schlagwörter: , , |

logoPACH – Pflege- und Adoptivkinder Schweiz informiert darüber, was sich mit dem bald in Kraft tretenden neuen Schweizer Adoptionsgesetz ändern wird:

Ab 2018 gilt das revidierte Gesetz, und damit ein moderneres: „Ein liberales Familienrecht sollte das abbilden, was gelebt wird“, sagte Bundesrätin Simonetta Sommaruga bei der Verabschiedung der Revision im Mai 2016.

Insbesondere Folgendes wird sich ändern:

  • Mussten Ehepaare bis anhin mindestens fünf Jahre verheiratet oder 35 Jahre alt sein, um gemeinsam ein Kind adoptieren zu können, ist neu Voraussetzung, dass sie seit drei Jahren zusammen einen Haushalt führen und mindestens 28 Jahre alt sind. Von diesen allgemeinen Adoptionsvoraussetzungen kann abgewichen werden, wenn es im Interesse des Kindes liegt.
  • Künftig wird die Stiefkindadoption –die Adoption des Kindes des Partners / der Partnerin – in allen Paarbeziehungen möglich sein, unabhängig von der sexuellen Orientierung und dem Zivilstand; die Paare müssen also nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, aber ebenfalls seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen.
  • Lockerung Adoptionsgeheimnis: Erwachsene Adoptierte dürfen neu neben den Personalien ihrer leiblichen Eltern «weitere Informationen» sowie die Personalien ihrer ebenfalls erwachsenen Geschwister erfahren, sofern diese zustimmen. Und: Neu dürfen auch die leiblichen Eltern die Personalien ihrer volljährigen Kinder erhalten; allerdings nur, wenn diese einverstanden sind. Bei minderjährigen Kindern braucht es ausserdem die Zustimmung der Adoptiveltern. Haben Sie Fragen zum neuen Gesetz? Wir geben Ihnen gerne Auskunft.

Hier geht es zu detaillierteren Informationen.

Quelle: Meldung von PACH – Pflege- und Adoptivkinder Schweiz

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Mecklenburg-Vorpommern: 62 Adoptionen in 2016

Posted on August 17, 2017. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Forschung, Jugendhilfe, Meckl.-Vorpommern, Publikationen | Schlagwörter: , |

62 Kinder und Jugendliche, 32 Mädchen und 30 Jungen, wurden 2016 adoptiert. Das waren 17 Adoptionen mehr als im Vorjahr.

30 der 62 Adoptionen erfolgte durch Verwandte oder durch Stiefeltern, also einen neuen Partner oder eine neue Partnerin des leiblichen Elternteils und 32 durch nicht verwandte Personen.

Von den im Jahr 2016 adoptierten Kindern waren 29 unter drei Jahre alt. Lediglich 5 von ihnen wurden von Verwandten oder Stiefeltern adoptiert, 24 Kleinkinder waren dagegen nicht mit ihren Adoptiveltern verwandt. Bei den älteren Kindern verhielt es sich genau umgekehrt: 25 der insgesamt 33 Kinder, die über drei Jahre alt waren, wurden von ihren Stiefeltern adoptiert und nur 8 von fremden Personen.

Quelle: Statistisches Amt Mecklenburg-Vorpommern vom 17.08.2017

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Baden‑Württemberg: Jedes fünfte adoptierte Kind hatte eine ausländische Staatsangehörigkeit – Zahl der Adoptionen weiterhin rückläufig

Posted on August 16, 2017. Filed under: Adoptivfamilie, Baden-Württemberg, Bewerber, Forschung, Jugendhilfe, Publikationen | Schlagwörter: , , |

Nach Feststellung des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg wurden 2016 von Trägern der Kinder- und Jugendhilfe mit Sitz in Baden‑Württemberg 490 Adoptionen vorgenommen. Damit ist die Zahl der Adoptionen im Vergleich zum Vorjahr (510) um 4 % gesunken.

2016 wurden in Baden Württemberg 245 Jungen und 245 Mädchen zur Adoption vermittelt. Knapp ein Drittel der Adoptierten hatte das 3. Lebensjahr noch nicht erreicht, 11 % waren zum Zeitpunkt der Adoption zwischen 3 und unter 6 Jahren alt, weitere 16  % waren im Alter von 6 bis unter 9 Jahren. 41 % der adoptierten Kinder und Jugendlichen war zwischen 9 und 18 Jahre alt.

Gut 70 % der Adoptionen von Trägern der Kinder- und Jugendhilfe in Baden‑Württemberg erfolgten 2016 durch die Partnerin oder den Partner des leiblichen Elternteils und demach durch Stiefeltern (336) oder durch eine, mit dem Adoptivkind verwandte Person (9). Es sind hierbei deutliche alterspezifische Unterschiede erkennbar. 45 % (70) der adoptierten Kinder im Alter von 0 bis unter 3 Jahren wurden von einem Stiefelternteil adoptiert, 55 % (86) von nicht verwandten Personen. Auch bei den 3 bis unter 6 Jährigen Adoptivkindern überwiegen mit 57 % (32) die Adoptionen durch nicht verwandte Personen. Schulpflichtige Kinder von 6 bis unter 9 Jahren werden hingegen deutlich seltener von nicht Verwandten angenommen (13 %). Bei den über 9-Jährigen liegt der Anteil bei 9 %. Bei knapp 80 % (391) der adoptierten Kinder und Jugendlichen war der leibliche Elternteil vor Beginn des Adoptionsverfahrens ledig oder geschieden. In 4 Fällen (1 %) wurde ein Kind von verheirateten und zusammenlebenden Eltern abgegeben. Die deutsche Staatsangehörigkeit hatten 386 (79 %) der adoptierten Kinder und Jugendlichen. Deren Anteil hat sich im Vergleich zum Erhebungsjahr 2015 um 5 %punkte erhöht. Von den 104 Adoptivkindern mit ausländischer Staatsangehörigkeit stammten 58 % (60) aus europäischen und 31 % (32) aus asiatischen Ländern.

Quelle: Statistisches Landesamt Baden-Württemberg vom 16.08.2017

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Sachsen-Anhalt: Anzahl der Adoptionen im Jahr 2014 leicht gesunken

Posted on Oktober 27, 2015. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Forschung, Jugendhilfe, Publikationen, Sachsen-Anhalt | Schlagwörter: , |

Im Jahr 2014 erhielten nach Angaben des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt 101 Kinder und Jugendliche im Alter unter 18 Jahren ein neues Zuhause, davon 42 Mädchen und 59 Jungen. Im Vergleich zum Jahr 2013 sank die Zahl der Adoptionen nur leicht um 2 Prozent.

Zum Zeitpunkt der Adoption waren über die Hälfte der Kinder unter 3 Jahre alt, 13 Prozent zwischen 3 und unter 6 Jahren, 23 Prozent zwischen 6 und unter 12 Jahren und 12 Prozent waren 12 Jahre und älter.

Zu Beginn der Adoptionspflege bzw. des Adoptionsverfahrens waren je ein Drittel der Kinder bei einem leiblichen Elternteil mit Stiefelternteil bzw. neuem Partner/Partnerin oder im Krankenhaus (nach der Geburt) untergebracht und in 26 Prozent der Fälle lebte das Kind in einer Pflegefamilie.

In zwei Drittel der Fälle standen die adoptierten Kinder und Jugendlichen in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zu den Adoptiveltern. Bei 32 Prozent der Adoptionsfälle waren die Adoptierenden Stiefmutter oder Stiefvater, bei 2 Prozent waren es andere Verwandte.

Am Ende des Jahres 2014 waren 114 Kinder und Jugendliche in Adoptionspflege untergebracht, davon 47 Mädchen und 67 Jungen. Das ist ein Anstieg um knapp 23 Prozent zum Vorjahr. Die Zeit der Adoptionspflege soll dem Vormundschaftsgericht eine Prognose ermöglichen, ob sich zwischen den potentiellen Eltern und den Kindern eine Eltern-Kind-Beziehung einstellen wird.

Bei den Adoptionsvermittlungsstellen lagen am Jahresende 89 Bewerbungen für 45 zur Adoption vorgemerkte Kinder und Jugendliche vor. Somit gab es 2 Adoptionsbewerbungen je vorgemerktem Kind. Im Jahr zuvor bewarben sich 3 potentielle Eltern für ein Kind.

Quelle: Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt vom 26.10.2015

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Zahl der Adoptionen im Jahr 2013 um 2,4 % gesunken

Posted on August 2, 2014. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Forschung, Jugendhilfe, Publikationen | Schlagwörter: , |

WIESBADEN – Die Zahl der Adoptionen in Deutschland ist im Jahr 2013 auf 3 793 Adoptionen zurückgegangen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, waren das 2,4 % weniger als im Jahr 2012.

Mehr als die Hälfte aller Adoptionen (2 232 beziehungsweise 59 %) erfolgte durch Stiefeltern, also einen neuen Partner oder eine neue Partnerin des leiblichen Elternteils. 113 Kinder (3 %) wurden durch Verwandte angenommen, 1 448 Kinder (38 %) durch nicht verwandte Personen.
Gut ein Drittel (35 %) der im Jahr 2013 adoptierten Kinder war unter drei Jahre alt. Hier zeigten sich Unterschiede beim Verwandtschaftsverhältnis der Kinder zu den Adoptiveltern: Bei Adoptionen von nicht verwandten Kindern lag der Anteil der unter Dreijährigen bei 64 %. Dagegen betrug der Anteil unter dreijähriger Kinder bei einer Adoption durch Verwandte oder Stiefeltern lediglich 16 %.

Für eine Adoption vorgemerkt waren am Jahresende 2013 insgesamt 817 Kinder und Jugendliche. Das waren 15 % weniger als ein Jahr zuvor. Die Zahl der Adoptionsbewerbungen hat sich gegenüber 2012 erneut vermindert. In den Adoptionsvermittlungsstellen lagen 5 362 Adoptionsbewerbungen (– 5 %) vor. Rechnerisch standen damit einem zur Adoption vorgemerkten Minderjährigen sieben mögliche Adoptiveltern gegenüber.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Statistischen Bundesamtes.
Zusätzlich sind detaillierte Informationen über die Tabellen zur Statistik der Adoptionen (22521) in der GENESIS-Online Datenbank abrufbar.

Quelle: Pressemitteilung von Destatis vom 01.08.2014

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276 Jungen und 300 Mädchen wurden 2013 in Baden-Württemberg adoptiert

Posted on Juli 15, 2014. Filed under: Adoptivfamilie, Baden-Württemberg, Bewerber, Forschung, Jugendhilfe, Publikationen | Schlagwörter: , , |

Nach Feststellung des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg wurden im Jahr 2013 in Baden-Württemberg 576 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren adoptiert. Das sind 20 Adoptionen und somit 3,6 Prozent mehr als im Vorjahr. Im Jahr 2012 waren die Adoptionen im Vergleich zum Vorjahr um 15 Prozent gesunken. Seit dem Jahr 1990 ist die Zahl der adoptierten Kinder und Jugendlichen um fast 50 Prozent zurückgegangen.

Von den 276 Jungen und 300 Mädchen waren 43 Prozent (247) zwischen 3 und 12 Jahre alt, knapp ein Drittel (169) hatte das 3. Lebensjahr noch nicht erreicht.

Für zwei Drittel der Adoptierten (385) war mit der Adoption keine Veränderung der Lebensumstände und Bezugspersonen verbunden. Sie wurden von ihrem Stiefvater oder ihrer Stiefmutter an Kindes statt angenommen. Bei 30 Prozent der Fälle (175) standen die Adoptiveltern in keinem Verwandtschaftsverhältnis zu dem von ihnen adoptierten Kind oder Jugendlichen. 61 Kinder oder Jugendliche lebten vor der Adoption in einem Heim, 48 in einer Pflegefamilie.

Die deutsche Staatsangehörigkeit hatten 403 (70 Prozent) der Adoptierten. Von den 173 Adoptivkindern mit ausländischer Staatsangehörigkeit stammten 45 Prozent (78) aus europäischen Ländern, darunter 22 Kinder aus Ländern der Russischen Föderation. Knapp 30 Prozent (48) der ausländischen Adoptierten kamen aus Asien, darunter 21 Kinder aus Thailand. 14 Prozent (24) stammten aus Amerika und 13 Prozent (22) aus Afrika. Weniger als die Hälfte (79) der Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit wurde aus Anlass der Adoption nach Baden-Württemberg geholt.

Am Ende des Jahres 2013 waren 25 Mädchen und 26 Jungen für eine Adoption vorgemerkt. Bei den Adoptionsvermittlungsstellen lagen 704 Anträge von Bewerbern vor, die gern ein Kind adoptieren möchten. So kamen rein rechnerisch auf ein zur Adoption vorgemerktes Kind 14 mögliche Adoptiveltern. In Adoptionspflege befanden sich 174 Kinder und Jugendliche. Die Adoptionspflege ermöglicht ein gegenseitiges Aneinandergewöhnen, während das Kind oder der Jugendliche bei einem adoptionswilligen Paar lebt.

Quelle: Statistisches Landesamt Baden-Württemberg vom 14.07.2014

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DV verabschiedet Diskussionspapier zur Adoption

Posted on Juli 8, 2014. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Fachkräfte, Jugendhilfe, Netzwerke, Politik, Publikationen, Rechtliches, Stellungnahmen | Schlagwörter: , , |

Das Diskussionspapier wurde von der Arbeitsgruppe „Adoption“ erarbeitet und nach Beratungen im Ständigen Ausschuss „Internationaler Sozialdienst, Deutscher Zweig“ sowie im Fachausschuss „Jugend und Familie“ am 18.06.2014 vom Präsidium des Deutschen Vereins verabschiedet.

Die Adoption von Kindern ist ein privates und zugleich ein öffentliches Thema. Privat, weil es das Thema „Familiengründung“ betrifft; öffentlich, weil Adoptionsvermittlung Aufgabe der Jugendhilfe und damit eine staatliche Aufgabe ist. Auch die Politik befasst sich in regelmäßigen Abständen mit der Adoption.1

Zuletzt haben CDU, CSU und SPD in ihrem Koalitionsvertrag vom 27. November 2013 zu Adoption und Leihmutterschaft vereinbart: „Wir wollen das Adoptionsverfahren weiterentwickeln, das Adoptionsvermittlungsgesetz modernisieren und die Strukturen der Adoptionsvermittlung stärken. Das Kindeswohl muss dabei immer im Vordergrund stehen. Wir wollen die Möglichkeiten zur Adoption vereinfachen und die Begleitung und nachgehende Betreuung der Adoptiveltern verbessern. Wir werden uns dafür einsetzen, dass im Adoptionsrecht die höhere Lebenserwartung der Menschen und die Tendenz zur späteren Familiengründung berücksichtigt werden und wollen, dass bei Stiefkindadoptionen das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern im Einvernehmen erhalten bleiben kann. Die Leihmutterschaft lehnen wir ab, da sie mit der Würde des Menschen unvereinbar ist.“2

Der Deutsche Verein möchte diese Pläne der Bundesregierung zum Anlass nehmen, das Thema Adoption mit diesem Papier differenziert und vor allem aus Perspektive des Kindeswohls zu betrachten. Wesentliche Grundsätze der Adoption sollen dargestellt und Handlungsbedarf in der Praxis jenseits der derzeit aktuellen Debatten um Altersabstand und die Erweiterung des Adoptionsrechtes auf gleichgeschlechtliche Paare aufgezeigt werden. In diesem Zusammenhang soll auch auf die Leihmutterschaft und deren Bezüge zur Adoption eingegangen werden, da diese nicht nur zunehmend Eingang in die öffentliche Diskussion als Alternative zur Adoption findet, sondern die Adoptionsvermittlung vermehrt beschäftigt. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Leihmutterschaft in rechtlicher, ethischer und medizinischer Hinsicht bleibt jedoch einem gesonderten Papier vorbehalten. Der Deutsche Verein richtet sich mit diesem Papier an die Verantwortlichen sowie die Fachkräfte auf Ebene des Bundes, der Länder und der Kommunen.

[1] http://suche.bundestag.de/search_bt.do.
[2]„Deutschlands Zukunft gestalten“ – Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 68.

zum Diskussionspapier zur Adoption (pdf)

Quelle: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge vom 18.06.2014

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Im Jahr 2013 wurden in Bayern 576 Minderjährige adoptiert – Mehr als zwei Drittel davon von einem Stiefelternteil

Posted on Juli 4, 2014. Filed under: Bayern, Forschung, Jugendhilfe, Publikationen | Schlagwörter: |

Nach Angaben des Bayerischen Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung wurden in Bayern im Laufe des Jahres 2013 insgesamt 576 Minderjährige adoptiert, was gegenüber dem Vorjahr (616 Adoptionen) einen Rückgang von 6,5 Prozent bedeutet. Von den Minderjährigen waren 292 männlich und 284 weiblich. In 69 Prozent der Fälle adoptierte die Stiefmutter oder der Stiefvater die Minderjährigen.

Im Jahr 2013 wurden nach Angaben des Bayerischen Landesamts für Statistik und Datenverarbeitungen insgesamt 576 Minderjährige adoptiert. Gegenüber 2012 mit 616 durchgeführten Adoptionen bedeutet dies einen Rückgang von 6,5 Prozent.

In 459 Fällen (rund 80 Prozent) hatten die Minderjährigen die deutsche Staatangehörigkeit, 117 Minderjährige hatten keinen deutschen Pass.

Wie auch im Vorjahr war die Gruppe der unter Dreijährigen mit 168 Adoptionen die größte Gruppe.


Mehr als 70 Prozent der Minderjährigen wurde von einem Stiefelternteil (399) oder von anderen Verwandten (elf) an Kindes statt angenommen.

Somit fiel ein Großteil der Adoptionen in das den Kindern und Jugendlichen bekannte Umfeld und verursachte somit in der Regel keine größeren Veränderungen der Lebensumstände und Bezugspersonen.

Bei 166 Adoptionen bestand kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Adoptiveltern und den Minderjährigen.

Ende letzten Jahres waren 101 Minderjährige zur Adoption vorgemerkt – 54 männliche Kinder/Jugendliche und 47 weibliche. Gleichzeitig lagen den Adoptionsvermittlungsstellen 883 Adoptionsbewerbungen vor. Das heißt, dass es rein rechnerisch für jeden zur Adoption vorgemerkten Minderjährigen neun mögliche Adoptiveltern gab.

Hinweis: Eckdaten zu den Adoptionen finden Sie in unserer Online-Datenbank unter folgendem Link: www.statistikdaten.bayern.de/genesis/adoptionen

Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung vom 03.07.2014

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Adoptionsrechte werden erweitert

Posted on Mai 22, 2014. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Jugendhilfe, Politik, Publikationen, Rechtliches | Schlagwörter: , |

Berlin: (hib/KOS) Eingetragene Lebenspartnerschaften erhalten künftig mehr Adoptionsrechte: Einen Tag vor der abschließenden Abstimmung im Bundestag votierte der Rechtsausschuss am Mittwoch mit den Stimmen von Union und SPD für zwei identische Gesetzentwürfe der Koalitionsfraktionen und der Regierung (18/841 und 18/1285), nach denen lesbischen und schwulen Paaren das Recht zur sogenannten „Sukzessivadoption“ eingeräumt wird: Homosexuelle werden ein Kind, das von ihrem Partner bereits adoptiert worden ist, fortan nachträglich ebenfalls adoptieren können.

Am Widerstand von Union und SPD scheiterte im Ausschuss die von der Linken unterstützte Gesetzesvorlage der Grünen mit der Nr. 18/577 (neu), die auf die völlige Gleichstellung von Ehen und Lebenspartnerschaften zielte und gleichgeschlechtlichen Paaren auch die gemeinsame Adoption von Kindern erlauben wollte.

Mit ihrer Initiative will die Koalition ein Urteil des Verfassungsgerichts vom Februar 2013 umsetzen, das die Praxis, Lebenspartnern eine Sukzessivadoption zu verwehren, als grundgesetzwidrig eingestuft und bis Ende Juni dieses Jahres eine verfassungskonforme Neuregelung verlangt hatte. Aus Karlsruher Sicht verletzt die bislang geltende Regelung den Grundsatz der Gleichbehandlung. Bisher konnten Lesben und Schwule nur das leibliche Kind des Partners adoptieren, was als „Stiefkindadoption“ bezeichnet wird.

In der Debatte kritisierte die Linke, dass es bei der Adoption auch weiterhin keine rechtliche Gleichstellung von Ehen und Lebenspartnerschaften geben werde. Die Grünen erklärten, Union und SPD würden das Karlsruher Urteil, das eine Gleichbehandlung von Lebenspartnern und Ehepaaren verlange, „offensichtlich verfassungswidrig“ umsetzen. Die Grünen wiesen auf eine Passage in der Entscheidung des Verfassungsgerichts hin, wonach zwischen der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft keine Unterschiede existierten, die eine ungleiche Ausgestaltung der Adoptionsmöglichkeiten rechtfertigen könnten.

Seitens der Regierung wurde betont, Karlsruhe habe die Frage der gemeinschaftlichen Adoption durch Lebenspartner offen gelassen, was dem Gesetzgeber einen Spielraum gebe. Auch CDU und CSU wiesen die Vorwürfe der Grünen zurück, die das Urteil vom Februar 2013 „völlig falsch“ interpretierten. Unionsabgeordnete verwiesen auf Unterschiede zwischen einer Sukzessiv- und einer gemeinschaftlichen Adoption. Im ersteren Fall habe das Kind bereits Beziehungen zu einem der Lebenspartner aufgebaut. Bei gemeinschaftlichen Adoptionen hingegen kämen Kinder in eine neue Beziehung hinein, was für sie eine Belastung darstellen könne. Zu dieser Problematik lägen bislang kaum fundierte Studien vor. Die Frage einer Volladoption sei „noch nicht entscheidungsreif“.

Die SPD sagte, man stimme dem neuen Gesetz „nicht aus eigenem Antrieb und nicht aus tiefer Überzeugung“ zu, man hätte gerne jetzt schon weitergehende Regelungen vereinbart. Die Fraktion verwies auf den Koalitionsvertrag mit entsprechenden Vereinbarungen zwischen beiden Parteien. Zurückgewiesen wurde die Kritik der Grünen an der Gesetzesvorlage. Die SPD betonte, die Adoption sei ein hoheitlicher Akt, bei dem es um das Kindeswohl gehe.

Abgelehnt wurde von der Koalition ein von der Linken unterstützter Gesetzentwurf der Grünen (18/842), der die Ratifizierung des Europaratsvertrags über die Adoption von Kindern in der 2008 revidierten Fassung verlangt. In der Bundesrepublik gelte noch die alte Version dieses Abkommens aus dem Jahr 1967, die eine Sukzessivadoption nur Ehepaaren gestattet, so die Grünen. Die neue Fassung des Abkommens von 2008 räumt indes den 47 Mitgliedsnationen des Straßburger Staatenbunds das Recht ein, die Sukzessivadoption auch gleichgeschlechtlichen Partnerschaften zu erlauben – wobei die einzelnen Länder zu einem solchen Schritt nicht verpflichtet sind. Die Europaratsstaaten können zudem Lesben und Schwulen das Recht zur gemeinsamen Adoption von Kindern einräumen, sind dazu aber nicht gezwungen.

Quelle: Heute im Bundestag vom 21.05.2014

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