Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2022

Posted on Oktober 1, 2021. Filed under: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Finanzielles, Hamburg, Hessen, Jugendhilfe, Meckl.-Vorpommern, Netzwerke, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Pflegefamilie, Politik, Publikationen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen | Schlagwörter: , , |

In seinen aktuellen Empfehlungen zur Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege von Kindern und Jugendlichen spricht sich der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. dafür aus, zum einen die monatlichen Pauschalbeträge für die Kosten für Pflege und Erziehung den um 2,5 % gestiegenen Verbraucherpreisen anzupassen. Den Pauschalbetrag für die Alterssicherung von Pflegepersonen empfiehlt der Deutsche Verein unverändert fortzuschreiben, da sich der Richtwert im Bereich der Rentenversicherung im Vergleich zum Vorjahr nicht verändert hat. Der Richtwert für die Unfallversicherung ist leicht gesunken. Im Sinne einer bürokratiearmen Lösung solle für die Unfallversicherung ebenfalls der Pauschalbetrag des Vorjahres beibehalten werden.

Die Empfehlungen bezüglich der Pauschalbeträge für den Sachaufwand basieren auf der im Juni 2021 erschienenen Sonderauswertung des Statistischen Bundesamts zu den Konsumausgaben von Eltern für ihre Kinder. Die sich hieraus ergebenden teilweise deutlichen Anstiege empfiehlt der Deutsche Verein stufenweise umzusetzen.

Die Empfehlungen sind seit Jahrzehnten ein wichtiger Orientierungspunkt für die Festsetzung der Pauschalen durch die jeweils auf Länderebene zuständigen Behörden und werden von den meisten Bundesländern übernommen. „Kindern und Jugendlichen, die nicht bei ihren leiblichen Eltern leben können, ein Aufwachsen in einer Familie zu ermöglichen, ist als bedeutendes gesellschaftliches Engagement anzuerkennen. Dieser Bedeutung muss auch die finanzielle Unterstützung der Pflegefamilien gerecht werden“, betont Dr. Irme Stetter-Karp, Präsidentin des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.

Zu den Empfehlungen des Deutschen Vereins: https://www.deutscher-verein.de/de/uploads/empfehlungen-stellungnahmen/2021/dv-13-21_pauschalbeitraege-vollzeitpflege.pdf

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. ist das gemeinsame Forum von Kommunen und Wohlfahrtsorganisationen sowie ihrer Einrichtungen, der Bundesländer, der privatgewerblichen Anbieter sozialer Dienste und von den Vertretern der Wissenschaft für alle Bereiche der Sozialen Arbeit, der Sozialpolitik und des Sozialrechts. Er begleitet und gestaltet durch seine Expertise und Erfahrung die Entwicklungen u.a. der Kinder-, Jugend- und Familienpolitik, der Sozial- und Altenhilfe, der Grundsicherungssysteme, der Pflege und Rehabilitation sowie der Migration und Integration. Der Deutsche Verein wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

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Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2021

Posted on September 24, 2020. Filed under: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Finanzielles, Hamburg, Hessen, Jugendhilfe, Meckl.-Vorpommern, Netzwerke, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Pflegefamilie, Politik, Publikationen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen | Schlagwörter: , , |

Bei der Unterbringung eines jungen Menschen in Vollzeitpflege ist gemäß § 39 Abs. 1 i.V.m. § 33 SGB VIII bzw. § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen.

Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen, die in der Regel in einem monatlichen Pauschalbetrag zu gewähren sind, gedeckt werden (vgl. § 39 Abs. 2 und 4 SGB VIII).

Zur Bemessung dieser Beträge hat der Deutsche Verein bislang alljährlich Empfehlungen ausgesprochen. Er überprüft regelmäßig die Höhe der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Kosten für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen und passt sie einer eventuellen Steigerung der Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte an. Zudem prüft er, ob Änderungen der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung bzw. der Rentenversicherung erfolgt sind, die zu einer Anpassung seiner Empfehlungen führen.

Vollständige Empfehlung/Stellungnahme vom 16.09.2020 [PDF, 160 KB]

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Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2020

Posted on September 18, 2019. Filed under: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Finanzielles, Hamburg, Hessen, Jugendhilfe, Meckl.-Vorpommern, Netzwerke, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Pflegefamilie, Politik, Publikationen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen | Schlagwörter: , , |

Das Präsidiums des Deutschen Vereins hat am 11. September 2019 Empfehlungen zur Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2020 verabschiedet.

Bezug nehmend auf die Empfehlungen zur Fortschreibung der Pauschalbeträge für das Jahr 2019 sowie auf die im Jahr 2007 veröffentlichten weiterentwickelten Empfehlungen für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege spricht sich der Deutsche Verein für folgende Anpassungen aus:

  • Die Pauschalbeträge für Pflege und Erziehung sowie für materielle Aufwendungen sind den um 1,4 % gestiegenen Verbraucherpreisen anzupassen.
  • Die Erstattungsbeträge für Beiträge zur Unfallversicherung empfiehlt der Deutsche Verein entsprechend des gesunkenen Mindestversicherungsbeitrages anzupassen.
  • Die Erstattungsbeiträge für die Rentenversicherung empfiehlt der Deutsche Verein unverändert fortzuschreiben.

Die Empfehlungen richten sich vor allem an Behörden, die nach dem jeweiligen Landesrecht für die Festsetzung der Pauschalbeträge zuständig sind, sowie an öffentliche Stellen, die mit der Umsetzung der Festsetzung und weiterer Regelungen des § 39 SGB VIII betraut sind. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zur Vereinheitlichung der finanziellen Unterstützung von Pflegefamilien, auch mit dem Ziel der Förderung ihres Engagements und der Anerkennung ihrer Leistungen für die von ihnen betreuten Kinder und Jugendlichen sowie für unsere Gesellschaft.

zu den ausführlichen Empfehlungen zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für 2020 (pdf)

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Mehr Geld für Kinder in Pflegefamilien

Posted on September 21, 2018. Filed under: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Finanzielles, Hamburg, Hessen, Jugendhilfe, Meckl.-Vorpommern, Netzwerke, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Pflegefamilie, Politik, Publikationen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen | Schlagwörter: , , |

logoDer Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. empfiehlt für das Jahr 2019 die Pauschalbeträge für den Sachaufwand sowie für die Anerkennung der Pflege- und Erziehungsleistungen anzuheben. Die Pauschalbeträge für die Unfallversicherung und Rentenversicherung sollen unverändert fortgeschrieben werden.

In seinen aktuellen Empfehlungen zur Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege von Kindern und Jugendlichen spricht sich der Deutsche Verein dafür aus, den Erziehungsbeitrag gegenüber dem Vorjahr um die Preissteigerungsrate zu erhöhen. Bei der Berechnung des Betrages für materielle Aufwendungen wurde die im Januar 2018 erschienene Sonderauswertung des Statistischen Bundesamts zu Konsumausgaben von Familien für Kinder zugrunde gelegt. Dies führt in allen Altersgruppen zu einer Steigerung der Pauschalbeträge. Die Erstattungsbeiträge zur Unfallversicherung und Alterssicherung bleiben unverändert.

„Pflegefamilien und einzelne Pflegepersonen ermöglichen Kindern, die nicht bei ihren leiblichen Eltern leben können, ein Aufwachsen in einer Familie. Dieses bedeutende gesellschaftliche Engagement muss anerkannt und durch eine entsprechende finanzielle Förderung der Vollzeitpflege unterstützt werden“, betont Michael Löher, Vorstand des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Empfehlungen sind seit Jahrzehnten ein wichtiger Orientierungspunkt für die Festsetzung der Pauschalen durch die jeweils auf Länderebene zuständigen Behörden und werden in den meisten Bundesländern übernommen. Löher legt daher allen nach dem jeweiligen Landesrecht für die Festsetzung der Pauschalbeträge zuständigen Behörden nahe, die Empfehlungen des Deutschen Vereins zu übernehmen.

Die ausführlichen Empfehlungen zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (PDF, 69 KB) stehen beim Deutschen Verein zur Verfügung.

Hintergrund

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. ist das gemeinsame Forum von Kommunen und Wohlfahrtsorganisationen sowie ihrer Einrichtungen, der Bundesländer und von den Vertretern der Wissenschaft für alle Bereiche der sozialen Arbeit und der Sozialpolitik. Er begleitet und gestaltet durch seine Expertise und Erfahrung die Entwicklungen u.a. der Kinder-, Jugend- und Familienpolitik, der Sozial- und Altenhilfe, der Grundsicherungssysteme, der Pflege und Rehabilitation. Der Deutsche Verein wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Quelle: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. vom 20.09.2018

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Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2018

Posted on September 16, 2017. Filed under: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Finanzielles, Hamburg, Hessen, Jugendhilfe, Meckl.-Vorpommern, Netzwerke, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Pflegefamilie, Politik, Publikationen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen | Schlagwörter: , , |

Am 12.09.2017 verabschiedete das Präsidium des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge die Empfehlungen zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2018.

1. Einleitung
Der Deutsche Verein überprüft regelmäßig die Höhe der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Kosten für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen und passt sie einer eventuellen Steigerung der Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte an. Zudem prüft er, ob Änderungen der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung bzw. der Rentenversicherung erfolgt sind, die zu einer Anpassung seiner Empfehlungen führen.

2. Hinweise zur Bemessung der Pauschalbeträge in Bezug auf die Kosten für den Sachaufwand
In den „Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)“ aus dem Jahr 2007 hat der Deutsche Verein die grundlegenden Prinzipien der Berechnung dargestellt. Datengrundlage ist eine Sonderauswertung der Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) durch eine Expertengruppe des Statistischen Bundesamts zu Konsumausgaben für Kinder.

Vollständige Empfehlung/Stellungnahme vom 12.09.2017 [PDF, 110 KB]

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Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für das Jahr 2017

Posted on Oktober 6, 2016. Filed under: Finanzielles, Jugendhilfe, Netzwerke, Pflegefamilie, Publikationen, Rechtliches | Schlagwörter: , |

Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. empfiehlt für das Jahr 2017, die Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege von Kindern und Jugendlichen für den Sachaufwand in der unteren Altersgruppe anzuheben. Für die oberen Altersgruppen sowie die Anerkennung der Pflege- und Erziehungsleistungen von Pflegepersonen empfiehlt er, die Sätze des Vorjahres fortzuschreiben. Zudem sollten die Pauschalbeträge für die Unfallversicherung 2017 erhöht werden.

Berlin – Berechnungsgrundlage für die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. ist die aktuelle Sonderauswertung des Statistischen Bundesamts zu den Konsumausgaben von Eltern für ihre Kinder aus dem Jahr 2014. Die bereits seit 2007 verwendete Berechnungsweise wurde grundsätzlich beibehalten. Das führt bei Pflegekindern unter sechs Jahren zu einer Erhöhung der Pauschalen für den Sachaufwand. Beim Erstattungsbeitrag zur Unfallversicherung wird eine Anpassung entsprechend den Beiträgen der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege für Pflichtversicherte empfohlen. Die Beiträge für die Alterssicherung bleiben unverändert.

Die Empfehlungen des Deutschen Vereins sind seit Jahrzehnten ein wichtiger Orientierungspunkt für die Festsetzung der Pauschalen durch die jeweils auf Länderebene zuständigen Behörden und werden in den meisten Bundesländern übernommen. Die ausführlichen Empfehlungen sind abrufbar unter: https://www.deutscher-verein.de/de/uploads/empfehlungen-stellungnahmen/2016/dv-24-16-vollzeitpflege.pdf

„Die Aufnahme von Kindern, die nicht bei ihren leiblichen Eltern leben können, durch Pflegefamilien und einzelne Pflegepersonen ist als bedeutendes gesellschaftliches Engagement anzuerkennen. Damit wird diesen Kindern ein Aufwachsen in einer Familie ermöglicht. Dieser Bedeutung muss auch die finanzielle Förderung der Vollzeitpflege gerecht werden“, betont Michael Löher, Vorstand des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. Er legt daher allen nach dem jeweiligen Landesrecht für die Festsetzung der Pauschalbeträge zuständigen Behörden nahe, die Empfehlungen des Deutschen Vereins zu übernehmen.

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. ist das gemeinsame Forum von Kommunen und Wohlfahrtsorganisationen sowie ihrer Einrichtungen, der Bundesländer und von den Vertretern der Wissenschaft für alle Bereiche der sozialen Arbeit und der Sozialpolitik. Er begleitet und gestaltet durch seine Expertise und Erfahrung die Entwicklungen u.a. der Kinder-, Jugend- und Familienpolitik, der Sozial- und Altenhilfe, der Grundsicherungssysteme, der Pflege und Rehabilitation. Der Deutsche Verein wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Quelle: Deutscher Verein vom 05.10.2016

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PFAD Fachzeitschrift 1/2016: „Vorbereitung und Vermittlung von Pflege- und Adoptivkindern: gestern – heute – morgen“

Posted on Februar 4, 2016. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Erziehungsstellen, Fachkräfte, Jugendhilfe, PFAD Verband, Pflegefamilie, Publikationen | Schlagwörter: , , , |

2016 erscheint ein Jubiläumsjahrgang der PFAD Fachzeitschrift für die Pflege- und Adoptivkinderhilfe, der unter dem Motto „gestern – heute – morgen“ steht. Ausgabe 1/2016 widmet sich dem Thema „Vorbereitung und Vermittlung„. Darüber hinaus bietet das Heft wieder Informationen zu aktuellen Entwicklungen, Neuigkeiten aus der Arbeit des PFAD Verbandes, Rezensionen und Leseranfragen.

Einige Inhalte:

  • Pflegeeltern berichten: Vermittlung gestern
  • Corinna Hops: Vermittlung – eine Herausforderung für alle Beteiligten
  • Christine Lindenmayer, Karena Weiper-Zindel: Arbeit mit Adoptionsbewerbern und Eltern am Beispiel des Jugendamtes Stuttgart
  • Katrin Lang: Bindungsaufbau auf unbekanntem Fundament
  • Peter Hoffmann: Besuchskontakte zwischen Pflegekindern und Herkunftseltern, Beispiele aus der Rechtsprechung (Teil 2)
  • Axel Neb: Unfallversicherung und Altersvorsorge für Pflegeeltern nach § 33 SGB VIII

nähere Informationen zur PFAD Fachzeitschrift

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PFAD-Rechtsschutzversicherung nun auch für Adoptionspflege nach § 1744 BGB

Posted on November 9, 2015. Filed under: Adoptivfamilie, Bewerber, Jugendhilfe, Netzwerke, PFAD Verband, Pflegefamilie, Rechtliches, Versicherungen | Schlagwörter: , , , |

Die Firma Heinrich Poppe GmbH bietet in Kooperation mit dem PFAD Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V. einen speziell auf die Belange von Pflege- und Adoptivfamilien zugeschnittenen Versicherungsschutz in den Bereichen Rente, Unfall und Haftpflicht an, der ständig weiterentwickelt wird.

Seit eineinhalb Jahren ist auch eine spezielle Rechtsschutzversicherung für Pflegeeltern verfügbar. Diese ermöglicht erstmals Risiken nach § 1632 Abs. 1 (Herausgabe des Kindes) und § 1632 Abs. 4 (Verbleibensanordnung bei Familienpflege) sowie Strafrechtsrisiken wie Nötigung und Missbrauch nach § 176 a StGB, § 176 b StGB, § 177 StGB, § 178 StGB abzusichern.

Neu ist, dass gleichartiger Versicherungsschutz auch für Adoptionspflegeeltern nach § 1744 BGB angeboten werden kann. Besser geregelt wurde nun auch der Versicherungsschutz für Beratungen zu § 1632 Abs. 1 und 4. Hier erfolgte vom Versicherer eine Klarstellung und Gewährleistung von Deckung ohne ein gerichtliches Verfahren.

Der Abschluss einer PFAD-Pflegeelternrechtsschutzversicherung gibt zwar keine Gewähr für das Gewinnen von Verfahren, kann Pflegeeltern aber helfen, im Fall der Fälle Einfluss zu nehmen.

nähere Informationen

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Deutscher Verein: Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für 2016 unverändert

Posted on Oktober 20, 2015. Filed under: Finanzielles, Jugendhilfe, Netzwerke, Pflegefamilie, Politik, Publikationen, Rechtliches, Versicherungen | Schlagwörter: , , , , |

Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. empfiehlt für das Jahr 2016, die Pauschalbeträge für den Sachaufwand sowie die Anerkennung der Pflege- und Erziehungsleistungen von Pflegepersonen in der jetzigen Höhe beizubehalten. Auch die Pauschalbeträge für die Unfallversicherung und die Alterssicherung sollten 2016 unverändert bleiben.

Berlin – Die Verbraucherpreise sind im Vergleich zum Vorjahr nur geringfügig gestiegen, während die Richtwerte im Bereich der Unfall- und Rentenversicherung leicht gesunken sind. Da die jeweiligen Änderungen für sich betrachtet und insgesamt unerheblich sind, hat der Deutsche Verein von einer Anpassung der Pauschalbeträge abgesehen.

„Die Aufnahme von Kindern, die aus unterschiedlichen Gründen, nicht bei ihren leiblichen Eltern leben können, durch Pflegefamilien und einzelne Pflegepersonen, ist als bedeutendes gesellschaftliches Engagement anzuerkennen. Damit wird diesen Kindern ein Aufwachsen in einer Familie ermöglicht, was ihre Entwicklungschancen deutlich fördert. Dieser Bedeutung muss auch die finanzielle Förderung der Vollzeitpflege gerecht werden“, betont Michael Löher, Vorstand des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Empfehlungen sind seit Jahrzehnten ein wichtiger Orientierungspunkt für die Festsetzung der Pauschalen durch die jeweils auf Länderebene zuständigen Behörden und werden in den meisten Bundesländern übernommen.

⇒ zu den vollständigen Empfehlungen

Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 16.10.2015

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Deutscher Verein empfiehlt Erhöhung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für 2015

Posted on Oktober 12, 2014. Filed under: Finanzielles, Jugendhilfe, Netzwerke, Pflegefamilie, Politik, Publikationen, Rechtliches, Versicherungen | Schlagwörter: , , , , |

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. verabschiedete am 30.09.2014 neue Empfehlungen zur Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2015.

Das Gremium empfiehlt den Behörden, die nach dem jeweiligen Landesrecht für die Festsetzung der Pauschalbeträge zuständig sind, sowie den öffentlichen Stellen, die mit der Umsetzung der Festsetzung und weiterer Regelungen des § 39 SGB VIII betraut sind, die Pauschalbeträge hinsichtlich der Kosten für den Sachaufwand und der Kosten für die Pflege und Erziehung für das Jahr 2015 um 0,8 % anzuheben. Auch die Empfehlung für Pauschalbeträge zur gesetzlichen Unfallversicherung wurde angehoben.

nähere Informationen

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Deutscher Verein empfiehlt Erhöhung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für 2014

Posted on September 23, 2013. Filed under: Finanzielles, Jugendhilfe, Netzwerke, Pflegefamilie, Politik, Publikationen, Rechtliches, Versicherungen | Schlagwörter: , , , , |

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. legte am 11.09.2013 neue Empfehlungen zur Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2014 vor.

Das Gremium empfiehlt, die Pauschalbeträge hinsichtlich der Kosten für den Sachaufwand und der Kosten für die Pflege und Erziehung für das Jahr 2014 um 1,7 % anzuheben. Auch die Empfehlung für Pauschalbeträge zu Unfallversicherung und Alterssicherung wurden geringfügig angehoben.

Die Empfehlungen zur Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeträge richten sich vor allem an die Behörden, die nach dem jeweiligen Landesrecht für die Festsetzung der Pauschalbeträge zuständig sind, sowie an die öffentlichen Stellen, die mit der Umsetzung der Festsetzung und weiterer Regelungen des § 39 SGB VIII betraut sind.

nähere Informationen

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Anmeldefrist zur gesetzlichen Unfallversicherung für Bereitschaftspflegestellen in der BGW

Posted on Dezember 14, 2010. Filed under: Fachkräfte, Jugendhilfe, PFAD Verband, Pflegefamilie, Rechtliches, Versicherungen | Schlagwörter: , |

Bezüglich der am 31.12.2010 endenden Anmeldefrist zur gesetzlichen Unfallversicherung für Bereitschaftspflegestellen in der BGW hat der PFAD Bundesverband eine Fachinformation erstellt.

Auch wenn viele Fragen zur gesetzlichen Unfallversicherungspflicht von Bereitschaftspflegestellen noch nicht geklärt sind, empfehlen wir den Bereitschaftspflegen sich zur Überprüfung der Versicherungspflicht bis 31.12.2010 bei der BGW anzumelden.

Der PFAD Bundesverband hat dieses Thema nicht aus den Augen verloren und wird auch, vor allem was die Leistungen im Schadensfall betrifft, die gesetzliche Unfallversicherung kritisch begleiten.

zur ausführlichen PFAD-Fachinformation vom 14.12.2010 (pdf)

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Private Pflegeeltern-Unfallversicherung

Posted on November 21, 2010. Filed under: PFAD Verband, Pflegefamilie, Versicherungen | Schlagwörter: |

Da es offenbar Unregelmässigkeiten mit einem Versicherungsberater, gehäuft im Bundesland Hessen, aber auch in anderen Bundesländern gegeben hat, möchte der PFAD Bundesverband e.V. darauf hinweisen:

  • Für das Bestehen einer Unfallversicherung und die Gewährung von Zuschüssen durch das Jugendamt ist der Besitz einer  eigenständigen Versicherungspolice des Versicherers unter Angabe des Namens des Versicherungsnehmers und die Nennung der Versicherungskonditionen unbedingt notwendig.
  • Eine alleinige Bestätigung eines Versicherungsberaters, -agenten oder -maklers ist nicht ausreichend, denn im etwaigen Leistungsfall hat der Versicherte nichts in Händen, was ihn zu einer Leistung berechtigt.

Der von PFAD propagierte Versicherungsschutz für Pflegeeltern über die Fa. Poppe Hamburg, stellt seinen Versicherten eigene Policen und Bestätigungen zur Verfügung und läuft seit vielen Jahren problemlos.

Nähere Informationen zu den PFAD Pflegeelternversicherungen

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DIJuF äußert sich erneut zur Unfallversicherungspflicht von Bereitschaftspflegefamilien

Posted on Mai 5, 2010. Filed under: Fachkräfte, Jugendhilfe, Pflegefamilie, Politik, Rechtliches, Versicherungen | Schlagwörter: , |

Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) verfasste am 20.04.2010 eine neue Stellungnahme in Sachen Unfallversicherungspflicht von Bereitschaftspflegefamilien nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII. Bereits Mitte letzten Jahres hatte das Institut sich in einer ausführlichen Stellungnahme vom 19.06.2009 dazu geäußert (wir berichteten).

Der jetzige Kommentar kam aufgrund einer Anfrage durch ein Jugendamt zustande. Das anfragende Jugendamt wandte sich an das DIJuF bezüglich einer rechtlichen Einschätzung der Verbindlichkeit des Vermerks von BMFSFJ, BMAS und BMF zur Unfallversicherungspflicht für Pflegeeltern nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII vom 17.12.09 und der Frage der Möglichkeit der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) rückwirkend Nachzahlungen seit 2005 einzufordern.

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PFAD-Fachinformation zur gesetzlichen Unfallversicherungspflicht von Pflegeeltern

Posted on März 11, 2010. Filed under: Finanzielles, Jugendhilfe, PFAD Verband, Pflegefamilie, Politik, Publikationen, Rechtliches, Stellungnahmen, Versicherungen | Schlagwörter: , |

Über die im letzten Jahr wieder in die Diskussion gekommene Versicherungspflicht für Pflegeeltern ist nun eine Entscheidung getroffen worden. Mit einem an Landesjugendämter und Jugendämter gerichteten Schreiben vom 09.03.2010, teilt die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) die Klarstellung der drei mit der Bewertung der Unfallversicherungspflicht für Pflegepersonen beauftragten Bundesministerien (BMFSFJ, BMAS, BMF) mit. Nähere Ausführungen zur Rechtsauffassung der ministeriellen Arbeitsgruppe sind aus einem Schreiben vom 17.12.2009 ersichtlich, das uns freundlicherweise von der BGW zur Veröffentlichung überlassen wurde.

Darin wird dargelegt, dass Pflegefamilien, die in Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII weniger als 6 Pflegekinder betreuen, eine „innerfamiliäre Tätigkeit“ leisten. Für sie bleiben Pflegegeld und anlassbezogene Beihilfen und Zuschüsse steuerfrei. Sie unterliegen grundsätzlich nicht der Sozialversicherungspflicht und haben daher auch keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Für Pflegepersonen, die mehr als 6 Kinder in Vollzeitpflege betreuen gilt jedoch § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII. Sie gelten als freiberuflich in der Wohlfahrtspflege tätig. In diesen Fällen wird steuerrechtlich eine Erwerbstätigkeit vermutet, weshalb das hier ausbezahlte Pflegegeld steuerpflichtig ist und eine Versicherungspflicht bei der BGW vorliegt.

Besonders in der Diskussion war in diesem Zusammenhang die schwierige Einschätzung der sogenannten Bereitschaftspflege. Für sie wurde nun auch eine selbständige Tätigkeit angenommen, die unter § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII fällt und damit einer Unfallversicherungspflicht unterliegt.

Die Bereitschaftspflege wird hier ausschließlich als „familienorientierte Form der Krisenintervention im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 SGB VIII“ gesehen, die „per se und in jedem Fall lediglich als eine vorläufige Unterbringung von kurzer Dauer ausgestaltet ist“. Der Zeitpunkt der Beendigung von Bereitschaftspflege wird als klar in § 42 Abs. 4 SGB VIII geregelt angesehen. Sie endet also mit der Rückführung des Kindes/Jugendlichen oder mit der Entscheidung über die Gewährung einer Anschlusshilfe. Diese kann im Einzelfall auch eine Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII in derselben Pflegefamilie sein. Ab diesem Zeitpunkt gilt für die Pflegeeltern dann aber keine Sozialversicherungspflicht mehr. Da für die Bereitschaftspflege hier von einem einheitlichen Vertragsverhältnis zwischen dem Träger der Jugendhilfe und der Pflegeperson ausgegangen wird, ist nun die Tatsache ob Platzhaltekosten für Bereitschaftszeiten gezahlt werden, nicht mehr ausschlaggebend für die Beurteilung des Vorliegens eines versicherungspflichtigen Bereitschaftspflegeverhältnisses.

Zur Beitragshöhe teilt die BGW mit, dass die aktuelle Mindestversicherungssumme pro Vollzeitpflegeperson voraussichtlich jährlich 133,55 € für die alten Bundesländer und 112,46 € für die neuen Bundesländer betragen wird. Die Beitragspflicht liegt laut § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII bei den Pflegeeltern selbst. Eine Anmeldepflicht bei der zuständigen Berufsgenossenschaft besteht grundsätzlich innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit. Alternativ können auch Jugendämter ihre betroffenen Pflegepersonen bei der Berufsgenossenschaft anmelden. Sie müssen diese über ihre Unfallversicherungspflicht informieren. Aufgrund der bisher bestehenden Rechtsunsicherheit erlässt die BGW dem betroffenen Personenkreis die Beiträge bis zum 31.12.2009, falls die Anmeldung bis zum 31.12.2010 erfolgt. Der Versicherungsschutz würde dann rückwirkend ab dem 01.01.2010 gelten.

Als Umfang der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung werden z.B. Heilbehandlung, Rehabilitationsmaßnahmen, Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, Kraftfahrzeughilfe, Wohnungshilfe, Haushaltshilfe, Verletztengeld, Rentenleistungen und Leistungen im Todesfall genannt.

PFAD begrüßt die lange erwartete Klarstellung über die gesetzliche Unfallversicherungspflicht für Pflegeeltern, sieht jedoch nach wie vor Schwierigkeiten in der Praxis und weiteren Klärungsbedarf, so zum Beispiel bei der Schadensfeststellung im privaten Bereich. Auch weiterhin ungeklärt bleibt die Frage, welche Risiken denn nun genau mit dieser Versicherung abgedeckt werden und wie sich diese von den „normalen“ Alltagsrisiken einer Familie abgrenzen lassen und viele Detailfragen mehr. Weiterhin ist zu gewährleisten, dass eine Kostenübernahme durch die Jugendämter erfolgt. Bis zum 31.12.2010, dem Ablauf der Anmeldefrist bei der BGW, bleibt noch viel Zeit, um offene Fragen zu klären. Der PFAD Bundesverband wird sich in Zusammenarbeit mit seinen Landesverbänden bis dahin für eine weitere Klärung, insbesondere eine Verdeutlichung des Konzepts der Bereitschaftspflege, einsetzen.

pdf-Version der PFAD-Fachinformation vom 11.03.2010

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Keine gesetzliche Unfallversicherungspflicht 2009 für Bereitschaftspflegeeltern bei der BGW

Posted on Dezember 7, 2009. Filed under: Bewerber, Erziehungsstellen, Fachkräfte, Finanzielles, Jugendhilfe, PFAD Verband, Pflegefamilie, Rechtliches, Versicherungen | Schlagwörter: |

Im April 2009 informierte die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), dass es für Bereitschaftspflegeeltern und für Pflegeeltern mit mehr als sechs Pflegekindern eine gesetzliche Unfallversicherungspflicht gäbe. In diesem Zusammenhang wurden die Jugendämter aufgefordert diese Pflegeeltern zu versichern bzw. die Pflegeeltern über ihre Versicherungspflicht zu informieren.

Um diesem Anliegen Nachdruck zu verleihen, wurde mitgeteilt, dass nur die Pflegeeltern, die ihrer Anmeldepflicht bis 31.12.2009 nachkommen, den Vorteil keiner rückwirkend geltenden Erhebung von Versicherungsbeiträgen für 2005 bis 2008 bekommen können.

Der PFAD Bundesverband hat sich unmittelbar nach der Veröffentlichung dieses Schreibens mit der BGW in Verbindung gesetzt. Auch andere Verbände haben hierzu Position bezogen.

Mit Datum vom 4.12.2009 teilt die BGW mit, dass der Sachverhalt noch zwischen den Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erörtert wird. Von einer Meldung kann daher derzeit abgesehen werden.
Dieser noch klärungsbedürftige Sachverhalt enthält u.a. die Fragen woran man eine Bereitschaftspflegefamilie erkennt (denn überall gelten andere Bestimmungen), welche Risiken mit dieser Versicherung abgesichert werden und welche rausfallen, da sie zu den „normalen Risiken“ des Alltags/Haushaltes gehören.

Dr. Carmen Thiele, Fachreferentin

PFAD Fachinformation vom 07.12.09 (pdf)

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DIJuF nimmt Stellung zur Unfallversicherungspflicht von Bereitschaftspflegefamilien

Posted on Juni 29, 2009. Filed under: Erziehungsstellen, Fachkräfte, Finanzielles, Jugendhilfe, Pflegefamilie, Rechtliches, Versicherungen | Schlagwörter: , |

In seiner Stellungnahme zum Thema „Unfallversicherungspflicht von Bereitschaftspflegefamilien nach § 2 Abs. 1 Nr 9 SGB VII?“ zieht das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) folgendes Fazit:

„Für die überwiegende Mehrzahl der Bereitschaftspflegepersonen lässt sich eine Unfallversicherungspflicht bereits mangels Vorliegens einer selbstständigen Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr 9 SGB VII nicht begründen. Allenfalls wird im Einzelfall bei Zahlung von sehr hohen Bereitschaftspflegegeldern eine Erwerbstätigkeit angenommen werden können. Doch selbst in einem solchen Fall erscheint aufgrund der Untrennbarkeit von unversicherten und versicherten Tätigkeiten die Annahme einer gesetzlichen Unfallversicherungspflicht rechtlich fragwürdig.“

Volltext der Stellungnahme vom 19.06.09

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Hamburg: Neue Pflegegeldpauschalen seit 01.04.2009

Posted on April 15, 2009. Filed under: Finanzielles, Hamburg, Jugendhilfe, Pflegefamilie, Rechtliches, Versicherungen | Schlagwörter: , , |

Seit 1.4.2009 werden in Hamburg die Zuschüsse zur Alterssicherung (auf Antrag) nicht mehr je Pflegestelle sondern je Kind übernommen – und zwar in Höhe von 39 Euro; das entspricht der Hälfte des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Außerdem können ab sofort Beiträge zur Unfallversicherung für beide Pflegeeltern übernommen werden, wenn entsprechende Aufwendungen nachgewiesen werden.

Quelle: PFIFF gGmbH Hamburg

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