Urteil: Gewährung von Hilfe für junge Volljährige über das 21. Lebensjahr hinaus
Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete ein Berliner Bezirksamt (Jugendamt), weiterhin Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII in Form der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII zu gewähren. Es genüge als Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe für junge Volljährige, dass die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung erwarten lässt. Laut einem Gutachten konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die weitere Gewährung von Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Das Gutachten attestierte „ein erhebliches Verselbständigungspotential“ und die Notwendigkeit einer „Fortführung der Jugendhilfe für weitere zwei bis drei Jahre im bestehenden Rahmen.“ Bei dieser Sachlage lag nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes ein begründeter Einzelfall in Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII vor. Die Jugendhilfe war daher über das 21. Lebensjahr hinaus fortzusetzen.
Beschluss Az.: 6 S 15.07
[…] PFAD-Bundesverband teilte mit, dass das Berliner Verwaltungsgericht ein Berliner Bezirksamt (Jugendamt), verpflichtet […]
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Mai 10, 2018